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Für den einzelnen Betroffenen kann eine Abstandsmessung und ein damit einhergehender Abstandsverstoß deswegen von großer Bedeutung sein, weil bei einer erheblichen Abstandsunterschreitung ein Fahrverbot verhängt werden kann.

In der Straßenverkehrsordnung ist nicht geregelt, welcher Abstand zum Vordermann eingehalten werden muss. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt nur, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch in den Fällen hinter ihm gehalten werden kann, in denen plötzlich gebremst wird.

Eine Ausnahme stellt dabei § 4 Abs. 3 StVO dar, der jedoch nur für Lastkraftwagen gilt. Darin ist einen Mindestabstand von 50 m festgesetzt. Auf eine konkrete Gefährdung kommt es in diesen Fällen nicht an.

Für die Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hilft sich die Praxis mit der Faustformel weiter, dass allgemein als erforderlicher Sicherheitsabstand der „halbe Tachoabstand" gilt.

Beispiel: Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn muss zum Vorausfahrenden ein Abstand von 65 km/h gehalten werden. Sollte dieser Abstand bei einer vorgenommenen Abstandsmessung um 3/10 unterschritten werden, drohen schon 3 Punkte und ggfs. die Verhängung eines Fahrverbots.

Bei der Faustformel „halber Tachostand" handelt es sich jedoch nur um eine unverbindliche Richtlinie. Die Rechtsprechung bestimmt, dass der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 1,5 Sekunden zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten darf.

Daher muss bei einem gefährdenden Abstand der Sicherheitsabstand geringer als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke sein.

Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei der Abstandsmessung nicht nur vorübergehend stattgefunden hat. In der Regel ist für eine bußgeldbewehrte Abstandunterschreitung eine gemessene Strecke von 250 -- 300 m erforderlich.

Eine Ausnahme trifft gemäß § 4 Abs. 3 StVO die Lastkraftwagenfahrer. Danach ist auch die nur vorübergehende Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 50 m bereits bußgeldbewehrt.

Zu der nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung muss darüber hinaus eine konkrete Gefährdung hinzugekommen sein. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Bewertungsfrage, so dass eine erfolgreiche Verteidigung hier ansetzen muss."">Vielen Dank für Ihre Hilfe bei der Steigerung der Benutzbarkeit dieses Indexes.





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