Immer aktuell: Öffentliche Geoinformationen und Konzerte / Web-Übersicht (HH-10/5nf/3mod, Medienreport/Newsreport 01/210/2014, Mittwoch, 03.12.2014)!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: News-Central Infos


Der Nutzer von Geoinformationen, der nicht zugleich deren Urheber ist, muss sich immer dann für seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einräumen lassen, wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht ansonsten dem Urheber vorbehalten sind.

Rechte an Geoinformationen in der Kartografie leiten sich insbesondere aus den Bestimmungen des Urheberrechtes ab. Wenn Geoinformationen öffentlich-rechtlich geführt werden, können zusätzlich auch weitere Rechte nach dem Vermessungs- und Geoinformationsrecht bestehen.

Als Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die körperliche und unkörperliche Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Versendung anzusehen.

Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden, der etwa auf Basis etwa von GPS-Technologie oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestände anfertigt.

Von den Rechten der Urheber und der Daten-Nutzer zu unterscheiden sind dagegen die Datenschutzrechte der Grundstückseigentümer und der in ähnlicher Weise Betroffenen.

Karten und Pläne - Rechtslage in Deutschland:

Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 7 ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen") und Abs. 2 geschützt, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" darstellen und / oder – im Falle einer Karte als "analoger Datenbank" (§ 4 und § 87a UrhG, s.u.) – ihre "Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert".

Rohdaten genießen prinzipiell keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Nutzung wird insbesondere durch Landesgesetze festgelegt.

Der Nutzer von Geoinformationen, der nicht zugleich deren Urheber ist, muss sich immer dann für seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einräumen lassen, wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht ansonsten dem Urheber vorbehalten sind.

Rechte an Geoinformationen in der Kartografie leiten sich insbesondere aus den Bestimmungen des Urheberrechtes ab. Wenn Geoinformationen öffentlich-rechtlich geführt werden, können zusätzlich auch weitere Rechte nach dem Vermessungs- und Geoinformationsrecht bestehen.

Als Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die körperliche und unkörperliche Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Versendung anzusehen.

Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden, der etwa auf Basis etwa von GPS-Technologie oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestände anfertigt.

Von den Rechten der Urheber und der Daten-Nutzer zu unterscheiden sind dagegen die Datenschutzrechte der Grundstückseigentümer und der in ähnlicher Weise Betroffenen.

Karten und Pläne - Rechtslage in Deutschland:

Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 7 ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen") und Abs. 2 geschützt, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" darstellen und / oder – im Falle einer Karte als "analoger Datenbank" (§ 4 und § 87a UrhG, s.u.) – ihre "Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert".

Rohdaten genießen prinzipiell keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Nutzung wird insbesondere durch Landesgesetze festgelegt.





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