Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung)
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: News-Central Infos


Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus § 393 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 der Abgabenordnung (AO). Derartige Auskünfte sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, dies unterliegt aber den besonderen Voraussetzungen des § 477 Abs.2 S.2 StPO.

Auf den ersten Blick ist dies überraschend. In § 477 Abs.2 S.2 StPO wird nur ein Verwertungsverbot normiert und kein Auskunftsrecht oder Auskunftsbefugnis. Außerdem wird nur die Verwendung für Beweiszwecke in anderen Steuerstrafverfahren, nicht aber für Besteuerungsverfahren geregelt. Dennoch ist die Norm heranzuziehen, denn eine Beschränkung auf andere Strafverfahren ist mit Hinblick auf die erneute Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Informationstransfer unbillig.

Die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO sind im Fall der Steuerhehlerei nach § 374 Abs.1 AO nicht gegeben, denn dies stellt gerade keine Katalogtat des § 100a StPO dar. Folglich dürfen gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 StPO Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen den Betroffenen nicht ohne seine Einwilligung verwendet werden. Dies gilt für ein Strafverfahren ebenso wie für ein Besteuerungsverfahren. An die Verwertung sind dort nämlich keine geringeren Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus ist es unwesentlich, ob die ursprüngliche TKÜ-Maßnahme gegen einen Dritten oder den Steuerpflichtigen selbst angeordnet wurde.

Hier werden strafprozessuale Verwertungsverbote für Erkenntnisse, die dem verfassungsrechtlich geschützten Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterfallen, auf das Besteuerungsverfahren übertragen. Während im Strafverfahren aber ausschließlich ein unmittelbares Beweisverwertungsverbot entsteht, die Verwendung des Informationsbeifangs aber zur Gewinnung anderer Beweismittel zulässig bleibt, gilt im Besteuerungsverfahren ein umfassendes Verwertungsverbot. § 393 Abs. 3 AO geht insofern über die Beschränkung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO hinaus.

Fazit: Zufallsfunde, die keinen Zusammenhang mit einer Katalogtat nach § 100a StPO aufweisen, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht herangezogen werden.

(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus § 393 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 der Abgabenordnung (AO). Derartige Auskünfte sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, dies unterliegt aber den besonderen Voraussetzungen des § 477 Abs.2 S.2 StPO.

Auf den ersten Blick ist dies überraschend. In § 477 Abs.2 S.2 StPO wird nur ein Verwertungsverbot normiert und kein Auskunftsrecht oder Auskunftsbefugnis. Außerdem wird nur die Verwendung für Beweiszwecke in anderen Steuerstrafverfahren, nicht aber für Besteuerungsverfahren geregelt. Dennoch ist die Norm heranzuziehen, denn eine Beschränkung auf andere Strafverfahren ist mit Hinblick auf die erneute Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Informationstransfer unbillig.

Die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO sind im Fall der Steuerhehlerei nach § 374 Abs.1 AO nicht gegeben, denn dies stellt gerade keine Katalogtat des § 100a StPO dar. Folglich dürfen gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 StPO Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen den Betroffenen nicht ohne seine Einwilligung verwendet werden. Dies gilt für ein Strafverfahren ebenso wie für ein Besteuerungsverfahren. An die Verwertung sind dort nämlich keine geringeren Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus ist es unwesentlich, ob die ursprüngliche TKÜ-Maßnahme gegen einen Dritten oder den Steuerpflichtigen selbst angeordnet wurde.

Hier werden strafprozessuale Verwertungsverbote für Erkenntnisse, die dem verfassungsrechtlich geschützten Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterfallen, auf das Besteuerungsverfahren übertragen. Während im Strafverfahren aber ausschließlich ein unmittelbares Beweisverwertungsverbot entsteht, die Verwendung des Informationsbeifangs aber zur Gewinnung anderer Beweismittel zulässig bleibt, gilt im Besteuerungsverfahren ein umfassendes Verwertungsverbot. § 393 Abs. 3 AO geht insofern über die Beschränkung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO hinaus.

Fazit: Zufallsfunde, die keinen Zusammenhang mit einer Katalogtat nach § 100a StPO aufweisen, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht herangezogen werden.

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