Auch mit einer Kopie kann ein Erbrecht bewiesen werden.
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: News-Central Infos


Grundsätzlich ist ein bestehendes Erbrecht durch Vorlage eines Testamentes im Original nachzuweisen. Wie aber ist zu entscheiden, wenn das Original unauffindbar ist, aber eine Fotokopie noch vorgelegt werden kann
Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, weißt hier auf ein aktuelles Urteil hin (OLG Naumburg vom 29.3.2012, Az. 2 Wx 60/11)

Im entschiedenen Fall reichte der Neffe des Erblassers eine Fotokopie eines Testamentes zur Begründung seines Erbscheinssantrags bei Gericht ein. Dieser wurde zurückgewiesen da nicht mit hinreichender Sicherheit feststünde, dass das Original nicht durch den Erblasser vernichtet und damit insgesamt widerrufen worden sei. Diese Unsicherheit ginge zu Lasten des Antragstellers.

Auf dessen Beschwerde hin hat das OLG Naumburg dem Antragsteller recht gegeben. Hierzu hatte es auch eigene Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin vernommen. Die im Einzelnen geschilderten Umstände der Testamentserrichtung führten dann zu der Überzeugung des Gerichtes, dass die Kopie dem Originaltestament entsprach.

Entscheidend für den Erfolg des Antragsteller war dann aber die Frage der Beweislast für die Frage, dass das Testament nicht vernichtet worden sei. Hier stellte die Beschwerdeinstanz klar, dass der Antragsteller die Beweislast für die Feststellung seines Erbrechts zu tragen habe, hier war er erfolgreich.

Er muss aber nicht die negative Tatsache nachweisen, dass das Testament nicht durch Vernichtung widerrufen wurde. Die Feststellungslast trifft insoweit denjenigen, dem diese Tatsache zugutekommt. Es besteht jedenfalls keine Vermutung zu Lasten des Antragstellers, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hat.

Es zeigt sich, dass es möglich ist, auch ohne Vorlage des Originaltestamentes das Erbrecht erfolgreich nachzuweisen. Hier diente die Kopie und die eindeutige Zeugenaussage dazu, den Nachweis erfolgreich zu führen. Die Entscheidung des OLG Naumburg bekräftigt die bisherige Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Feststellungslast in derartigen Fällen.

Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Keßler (http://www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de), Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

Als Rechtsanwalt widme ich mich ganz ausschließlich erb- und betreuungsrechtlichen Problemen. Dazu gehören in erster Linie die Beratung in Fragen der Gestaltung von Testament oder Erbvertrag und die Durchsetzung von Ansprüchen im Erbfall als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sowie die Testamentsvollstreckung. Dabei wird natürlich die Optimierung der Situation im Hinblick auf Erbschaftsteuer und Einkommensteuer einbezogen. Hier hat sich auch - gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge - die lebzeitige Übertragung oft als beste Möglichkeit herausgestellt.
Rechtsanwalt Andreas Keßler
Andreas Keßler
Kasseler Str. 30
61118 Bad Vilbel
an@ak-bv.de
06101800660
http://www.kanzlei-andreas-kessler.de/

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Grundsätzlich ist ein bestehendes Erbrecht durch Vorlage eines Testamentes im Original nachzuweisen. Wie aber ist zu entscheiden, wenn das Original unauffindbar ist, aber eine Fotokopie noch vorgelegt werden kann
Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, weißt hier auf ein aktuelles Urteil hin (OLG Naumburg vom 29.3.2012, Az. 2 Wx 60/11)

Im entschiedenen Fall reichte der Neffe des Erblassers eine Fotokopie eines Testamentes zur Begründung seines Erbscheinssantrags bei Gericht ein. Dieser wurde zurückgewiesen da nicht mit hinreichender Sicherheit feststünde, dass das Original nicht durch den Erblasser vernichtet und damit insgesamt widerrufen worden sei. Diese Unsicherheit ginge zu Lasten des Antragstellers.

Auf dessen Beschwerde hin hat das OLG Naumburg dem Antragsteller recht gegeben. Hierzu hatte es auch eigene Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin vernommen. Die im Einzelnen geschilderten Umstände der Testamentserrichtung führten dann zu der Überzeugung des Gerichtes, dass die Kopie dem Originaltestament entsprach.

Entscheidend für den Erfolg des Antragsteller war dann aber die Frage der Beweislast für die Frage, dass das Testament nicht vernichtet worden sei. Hier stellte die Beschwerdeinstanz klar, dass der Antragsteller die Beweislast für die Feststellung seines Erbrechts zu tragen habe, hier war er erfolgreich.

Er muss aber nicht die negative Tatsache nachweisen, dass das Testament nicht durch Vernichtung widerrufen wurde. Die Feststellungslast trifft insoweit denjenigen, dem diese Tatsache zugutekommt. Es besteht jedenfalls keine Vermutung zu Lasten des Antragstellers, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hat.

Es zeigt sich, dass es möglich ist, auch ohne Vorlage des Originaltestamentes das Erbrecht erfolgreich nachzuweisen. Hier diente die Kopie und die eindeutige Zeugenaussage dazu, den Nachweis erfolgreich zu führen. Die Entscheidung des OLG Naumburg bekräftigt die bisherige Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Feststellungslast in derartigen Fällen.

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