Kreditbearbeitungsgebühren - OLG verurteilt Bank erneut zur Rückzahlung
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: News-Central Infos


Bereits mehrfach haben verschiedene Oberlandesgerichte entschieden, dass Vertragsklauseln einer Bank, mit denen von Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite verlangt wird, intransparent und daher unzulässig sind. Die Banken wurden verurteilt, die Bearbeitungsgebühren zurückzahlen.

Dies hat jetzt das Amtsgerichts Offenbach in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 04.07.2012 - 380 C 33/12) und eine Bank zur Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr von 700 € verurteilt. Das Amtsgericht schloss sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Die Klausel, so das Gericht, sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde.

Das Gericht folgte der Argumentation der Bank nicht, wonach es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Hauptpreisabrede handele, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Vielmehr sei die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch den Kunden ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete Klausel zur Bearbeitungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Eine Individualvereinbarung über die Bearbeitungsgebühr mit dem Bankkunden sei, so das Gericht, nicht geschlossen worden. Die Bank konnte nicht beweisen, dass die Bearbeitungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach individuell ausgehandelt wurde.

Die Klausel sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme.

Das Urteil zeigt, dass es gute Erfolgsaussichten gibt, die Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten gerichtlich durchzusetzen. Bankkunden sollten sich daher nicht von der starren Verweigerungshaltung der Banken abschrecken lassen.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig
Tel.: 0341 - 21 8296 00 | Fax: 0341 - 21 8296 01

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/bundesgerichtshof-bearbeitungsgebuehren-fuer-verbraucherkredite-unzulaessig-kreditnehmer-koennen-rueckzahlung-verlangen.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.
(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps finden sich auch hier auf diesem Portal zum Nachlesen.)

Veröffentlicht von >> nittel http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Bereits mehrfach haben verschiedene Oberlandesgerichte entschieden, dass Vertragsklauseln einer Bank, mit denen von Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite verlangt wird, intransparent und daher unzulässig sind. Die Banken wurden verurteilt, die Bearbeitungsgebühren zurückzahlen.

Dies hat jetzt das Amtsgerichts Offenbach in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 04.07.2012 - 380 C 33/12) und eine Bank zur Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr von 700 € verurteilt. Das Amtsgericht schloss sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Die Klausel, so das Gericht, sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde.

Das Gericht folgte der Argumentation der Bank nicht, wonach es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Hauptpreisabrede handele, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Vielmehr sei die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch den Kunden ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete Klausel zur Bearbeitungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Eine Individualvereinbarung über die Bearbeitungsgebühr mit dem Bankkunden sei, so das Gericht, nicht geschlossen worden. Die Bank konnte nicht beweisen, dass die Bearbeitungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach individuell ausgehandelt wurde.

Die Klausel sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme.

Das Urteil zeigt, dass es gute Erfolgsaussichten gibt, die Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten gerichtlich durchzusetzen. Bankkunden sollten sich daher nicht von der starren Verweigerungshaltung der Banken abschrecken lassen.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig
Tel.: 0341 - 21 8296 00 | Fax: 0341 - 21 8296 01

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/bundesgerichtshof-bearbeitungsgebuehren-fuer-verbraucherkredite-unzulaessig-kreditnehmer-koennen-rueckzahlung-verlangen.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.
(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps finden sich auch hier auf diesem Portal zum Nachlesen.)

Veröffentlicht von >> nittel http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln






Dieser Artikel kommt von News Portale @ News Central !
http://www.news-central.de

Die URL für diesen Artikel ist:
http://www.news-central.de/modules.php?name=News&file=article&sid=55164