Hilfe beim Gehen
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: News-Central Infos


Viele pflegebedürftige Menschen können sich nicht mehr besonders gut allein bewegen. Wer jedoch nicht bettlägerig ist und trotzdem nicht gut auf den eigenen Beinen laufen kann, ist nicht in jedem Fall auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein solches Modell kann zwar eine große Hilfe sein, für den Patienten bedeutet dies jedoch zugleich einen großen Einschnitt. Schließlich ist damit so etwas wie das Eingeständnis verbunden, dass man sich nicht mehr auf den eigenen Beinen fortbewegen kann. Für das psychische Wohlbefinden ist es daher in vielen Fällen angebracht, so lange wie möglich auf einen Rollstuhl zu verzichten.

Natürlich sind keine langen Spaziergänge mehr möglich, wenn Patienten selbst nicht mehr gut zu Fuß sind. Dank der entsprechenden Hilfe beim Gehen sind sie jedoch durchaus in der Lage, kurze Strecken zurückzulegen und auf diese Weise ein wichtiges Erfolgserlebnis zu erzielen. Der positive Effekt kann sich auf die gesamte Pflege auswirken, auch die pflegenden Personen profitieren natürlich von einer besseren Laune des Patienten.

Wie die Berechnung des Zeitaufwands für die Hilfe beim Gehen im Rahmen der Pflege erfolgen soll, ist jedoch nicht ganz einfach. So ist es kaum überraschend, dass es dazu immer wieder Fälle gibt, die vor Gericht landen. In der Revision hat es ein entsprechender Fall sogar bis zum Bundessozialgericht geschafft, das in seinem Urteil klären musste, wie die Berechnung des Zeitaufwandes für die Hilfe beim Gehen zu erfolgen hat.

In dem spezifischen Fall ging es um eine über 80-jährige Frau, die in einem Seniorenheim lebte. Von der Pflegekasse war sie zunächst in Pflegestufe I eingeordnet worden, später dann in der Pflegestufe II. Die Hochstufung war vom medizinischen Dienst auf der Grundlage eines Gutachtens jedoch zunächst verweigert worden, da der durchschnittliche Hilfebedarf in diesem Gutachten auf lediglich 66 Minuten pro Tag angesetzt worden war.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht hatte ein Gutachter jedoch festgestellt, dass der Hilfebedarf bei immerhin 109 Minuten pro Tag lag. In dieser Zeit waren immerhin 30 Minuten Mobilitätshilfe enthalten, allerdings nicht die Hilfe beim Gehen selbst. Das Gericht entschied daher, dass über die im Gutachten festgelegte Zeit hinaus noch weitere 14 Minuten für die Hilfe beim Gehen eingeplant werden mussten. Diese verteilten sich über den gesamten Tag und umfassten zum Beispiel Wege zur Toilette, zu Mahlzeiten oder zum Duschen.

Die zusätzlichen Minuten waren durchaus entscheidend, da der Pflegebedarf auf diese Weise bei über 120 Minuten pro Tag lag und die Frau somit in die Pflegestufe II eingeordnet werden konnte. Bei seiner Entscheidung hatte das Sozialgericht die entsprechenden Begutachtungsrichtlinien so ausgelegt, dass es beim Gehen über den Tag verteilt immer wieder eine Hilfestellung geben muss und dass jede einzelne Wegstrecke mit einem Hilfebedarf von einer vollen Minute bemessen werden muss.

In der nächsten Instanz hat das Landessozialgericht diese Auslegung jedoch abgewiesen, auch vom Bundessozialgericht wurde die Auslegung als falsch erachtet. Dem Urteil zufolge ist das Gehen an sich, nicht jeder einzelne Weg, die Verrichtung gemäß den Begutachtungsrichtlinien. Somit sind sekundengenaue Auflistungen für die einzelnen Wegstrecken durchaus richtig, erst die gesamte Zeit, die dafür aufgewendet wird, muss am Ende des Tages auf die nächste volle Minute aufgerundet werden.

Julia Pohl
E-mail:juljapol@yahoo.de
(Weitere interessante Senioren News, Infos & Tipps gibt es auch hier zur Recherche und zum Weiterlesen.)

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Viele pflegebedürftige Menschen können sich nicht mehr besonders gut allein bewegen. Wer jedoch nicht bettlägerig ist und trotzdem nicht gut auf den eigenen Beinen laufen kann, ist nicht in jedem Fall auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein solches Modell kann zwar eine große Hilfe sein, für den Patienten bedeutet dies jedoch zugleich einen großen Einschnitt. Schließlich ist damit so etwas wie das Eingeständnis verbunden, dass man sich nicht mehr auf den eigenen Beinen fortbewegen kann. Für das psychische Wohlbefinden ist es daher in vielen Fällen angebracht, so lange wie möglich auf einen Rollstuhl zu verzichten.

Natürlich sind keine langen Spaziergänge mehr möglich, wenn Patienten selbst nicht mehr gut zu Fuß sind. Dank der entsprechenden Hilfe beim Gehen sind sie jedoch durchaus in der Lage, kurze Strecken zurückzulegen und auf diese Weise ein wichtiges Erfolgserlebnis zu erzielen. Der positive Effekt kann sich auf die gesamte Pflege auswirken, auch die pflegenden Personen profitieren natürlich von einer besseren Laune des Patienten.

Wie die Berechnung des Zeitaufwands für die Hilfe beim Gehen im Rahmen der Pflege erfolgen soll, ist jedoch nicht ganz einfach. So ist es kaum überraschend, dass es dazu immer wieder Fälle gibt, die vor Gericht landen. In der Revision hat es ein entsprechender Fall sogar bis zum Bundessozialgericht geschafft, das in seinem Urteil klären musste, wie die Berechnung des Zeitaufwandes für die Hilfe beim Gehen zu erfolgen hat.

In dem spezifischen Fall ging es um eine über 80-jährige Frau, die in einem Seniorenheim lebte. Von der Pflegekasse war sie zunächst in Pflegestufe I eingeordnet worden, später dann in der Pflegestufe II. Die Hochstufung war vom medizinischen Dienst auf der Grundlage eines Gutachtens jedoch zunächst verweigert worden, da der durchschnittliche Hilfebedarf in diesem Gutachten auf lediglich 66 Minuten pro Tag angesetzt worden war.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht hatte ein Gutachter jedoch festgestellt, dass der Hilfebedarf bei immerhin 109 Minuten pro Tag lag. In dieser Zeit waren immerhin 30 Minuten Mobilitätshilfe enthalten, allerdings nicht die Hilfe beim Gehen selbst. Das Gericht entschied daher, dass über die im Gutachten festgelegte Zeit hinaus noch weitere 14 Minuten für die Hilfe beim Gehen eingeplant werden mussten. Diese verteilten sich über den gesamten Tag und umfassten zum Beispiel Wege zur Toilette, zu Mahlzeiten oder zum Duschen.

Die zusätzlichen Minuten waren durchaus entscheidend, da der Pflegebedarf auf diese Weise bei über 120 Minuten pro Tag lag und die Frau somit in die Pflegestufe II eingeordnet werden konnte. Bei seiner Entscheidung hatte das Sozialgericht die entsprechenden Begutachtungsrichtlinien so ausgelegt, dass es beim Gehen über den Tag verteilt immer wieder eine Hilfestellung geben muss und dass jede einzelne Wegstrecke mit einem Hilfebedarf von einer vollen Minute bemessen werden muss.

In der nächsten Instanz hat das Landessozialgericht diese Auslegung jedoch abgewiesen, auch vom Bundessozialgericht wurde die Auslegung als falsch erachtet. Dem Urteil zufolge ist das Gehen an sich, nicht jeder einzelne Weg, die Verrichtung gemäß den Begutachtungsrichtlinien. Somit sind sekundengenaue Auflistungen für die einzelnen Wegstrecken durchaus richtig, erst die gesamte Zeit, die dafür aufgewendet wird, muss am Ende des Tages auf die nächste volle Minute aufgerundet werden.

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