News - Central | Alle News  News - Central | Lexikon  News - Central | Web_Links  News - Central | Impressum  News - Central | AGB  Mitteilung zu News - Central senden

News Portale @ News Central - News Center & News Guide

Suche:  
 News Portale @ News-Central.de <- Startseite   Einloggen oder Neu anmelden    
Neueste
Top-News
@ N-C.de:
Foto: Tier-Friedhof.Net Screenshot.
AHA! Nachhilfe in Bremen: Vertrautheit und Vertrauen bringen den Lernerfolg!
Screenshot LandLeben-Infos.de
Sünde beichten auf Wir-beichten.de!
TreppenSteiger - eine Alternative zum TreppenLift!
News - Central / Who's Online Who's Online
Zur Zeit sind 653 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden

News - Central / Online Werbung Online Werbung

News - Central / Hauptmenü Hauptmenü
News-Central - Services
- News-Central - News
- News-Central - Links
- News-Central - Lexikon
- News-Central - Kalender
- News-Central - Testberichte
- News-Central - Seiten Suche

Redaktionelles
- Alle News-Central News
- News-Central Rubriken
- Top 5 bei News-Central
- Web Infos & Tipps

Mein Account
- Log-In @ News-Central
- Mein Account
- Mein Tagebuch
- Log-Out @ News-Central
- Account löschen

Interaktiv
- News-Central Link senden
- News-Central Event senden
- News-Central Testbericht senden
- News-Central Frage stellen
- News-Central News mitteilen
- News-Central Hinweise geben
- News-Central Erfahrungen posten
- Feedback geben
- Kontakt
- Seite weiterempfehlen

Community
- News-Central Mitglieder
- News-Central Gästebuch

Information
- News-Central Impressum
- News-Central AGB & Datenschutz
- News-Central FAQ/ Hilfe
- News-Central Statistiken
- News-Central Werbung

News - Central / Languages Languages
Sprache für das Interface auswählen


News - Central - News Center & News Guide !

News - Central News:  eBay-Auktionen: Vorsicht beim Abbruch

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: ARAG Experten sagen, was beim Abbruch einer Online-Auktion wichtig ist.

Sei es das zu klein gewordene Kinderfahrrad, die Designer-Jeans oder das vorletzte Handymodell: Wer etwas verkaufen möchte, tut dies heutzutage in der Regel über eBay. Das Einstellen eines Artikels geht ja auch (fast) kinderleicht. Doch wie sieht es aus, wenn man sich doch nicht vom lieb gewonnenen Stück trennen mag, der Nachbar inzwischen Interesse am Kinderfahrrad bekundet oder die erhofften hohen Gebote ausbleiben? Natürlich bietet eBay die Möglichkeit, Auktionen auch wieder abzubrechen. Das geht allerdings nur unter engen Voraussetzungen, will man sich nicht hinterher Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen, wie das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema zeigt. Die ARAG Experten sagen Ihnen aus aktuellem Anlass, was Sie bei einem Abbruch beachten sollten und informieren außerdem über die Tricks der sogenannten "Abbruchjäger".

Vertragsschluss bei eBay - alles anders
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein Vertrag in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme genannt - geschlossen. Beim Verkauf von Waren ist das "Angebot" auf einer Internetseite oder - ganz klassisch - im Schaufenster dabei aber nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben. Die Annahme und damit der Vertragsschluss erfolgt erst durch die Bestellbestätigung des Onlineshops oder an der Kasse. Bei Versteigerungen über eBay sieht dies anders aus: Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portals machen Sie, wenn Sie einen Artikel auf eBay.de einstellen, nämlich bereits ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel. Bietet ein Käufer nun auf den Artikel, erklärt er damit die Annahme Ihres Angebots. Sein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird. Mit demjenigen, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat, kommt schließlich ein Vertrag zustande.

Abbruch nur bei berechtigtem Grund
Doch auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion durch den Verkäufer kann ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote auf den Artikel abgegeben wurden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, den Artikel an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden herauszugeben. Anders sieht es nach den eBay-Regeln nur dann aus, wenn Sie einen berechtigten Grund hatten, Ihr Angebot zurückzunehmen und die schon abgegebenen Gebote zu streichen. Dabei gibt es laut den AGB zwei Arten von Gründen:
-Sie haben sich beim Einstellen des Artikels geirrt, d.h. es liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) vor. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie aus Versehen einen falschen Startpreis oder Sofort-Kaufen-Preis eingegeben haben (sogenannter Erklärungsirrtum) oder den Artikel versehentlich bei eBay eingestellt haben, weil Sie ihn vorher schon verkauft hatten (sogenannter Inhaltsirrtum). Denkbar ist auch, dass Sie sich über ein entscheidendes Merkmal des Artikels geirrt haben, also etwa dachten, der angebotene Sessel sei ein Nachbau, tatsächlich handelt es sich aber um ein originales Designer-Stück (sogenannter Eigenschaftsirrtum). Dass in diesen Fällen für den Verkäufer ein berechtigter Grund vorliegt, sich von seinem Angebot zu lösen, hat Anfang des Jahres auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil erneut bestätigt (Az.: VIII ZR 63/13).
-Sie können den Artikel aus Gründen, die Sie nicht verschuldet haben, nicht an den Höchstbietenden herausgeben. Darunter fällt z.B. der Diebstahl des Artikels nach Beginn der Auktion. Aber auch, wenn Sie den Artikel verlieren oder er beschädigt wird, sind Sie berechtigt, die Auktion zu beenden. Denken Sie aber daran, dass Sie den Grund für den Abbruch im Zweifelsfall dem Höchstbietenden gegenüber nachweisen müssen!
Kein Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots liegt hingegen vor, wenn Sie den eingestellten Artikel während der Dauer der Auktion anderweitig verkauft oder verschenkt haben. Auch das Argument, Sie hätten es sich anders überlegt und wollten den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen, zählt nicht. Gleiches gilt selbstverständlich für den Fall, dass Sie angesichts des Verlaufs der Auktion befürchten, den gewünschten Preis nicht erzielen zu können.

Tipp: Wenn Sie eine Auktion abbrechen, für die es schon Gebote gibt, werden die Bieter von eBay zwar über die vorzeitige Beendigung des Angebots informiert. Wenden Sie sich in diesem Fall aber dennoch selbst an den Höchstbietenden und teilen ihm Ihren (berechtigten) Grund für den Abbruch mit. So beugen Sie eventuellen Streitigkeiten vor.

Das Risiko von Schadensersatzforderungen
Brechen Sie eine Auktion ohne berechtigten Grund ab, sollten Sie sich klar darüber sein, dass Sie sich gegenüber dem Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie den Artikel nicht herausgeben können oder wollen. Der Höchstbietende ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Konkret bedeutet das: Sie müssen ihm die Differenz zwischen seinem Gebot - sprich: dem Kaufpreis - und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten. Je niedriger das Höchstgebot also war, desto höher kann der Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden ausfallen. Das musste in dem eingangs bereits erwähnten Urteil des BGH nun auch der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfahren. Er hatte beim Einstellen des Wagens - wissentlich - ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der klagende Käufer bot kurz nach Beginn der Auktion eben diesen 1 Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger als Höchstbietendem mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 Euro zahlen wolle. Daraufhin verlangte der Kläger von ihm Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro - ausgehend von einem Wert des Fahrzeugs von 5.250 Euro abzüglich des einen Euro, den er geboten hatte. Der BGH gab ihm jetzt Recht: Den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Ein krasses Missverhältnis zwischen Höchstgebot und Marktwert führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Im Gegenteil trage der Verkäufer dieses Risiko, wenn er einen derart niedrigen Startpreis wähle und die Auktion dann auch noch ungerechtfertigt abbreche, so das Fazit der Richter (Az.: VIII ZR 42/14).

Die Tricks der "Abbruchjäger"
Dass sich Verkäufer bei einem unberechtigten Abbruch der Auktion schadensersatzpflichtig machen, nutzen in letzter Zeit auch vermehrt sogenannte "Abbruchjäger" aus. Sie geben nur zu dem Zweck Gebote ab, um bei einem Abbruch der Auktion vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Das Prinzip ist einfach: "Abbruchjäger" bieten unter wechselnden Accounts auf zahlreiche Artikel gleichzeitig. Dabei geben Sie gleich zu Beginn der Auktion ein Gebot ab, dass nahe am Marktwert des angebotenen Artikels liegt. Weil "echte" Interessenten bei den meisten Auktionen erst kurz vor Ablauf höhere Gebote abgeben, bleiben sie so möglichst lange Höchstbietender - und lauern dann auf abgebrochene Auktionen, um anschließend vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern. Da die "Abbruchjäger" tatsächlich aber kein Kaufinteresse haben, ist ihre Forderung nach Schadensersatz rechtsmissbräuchlich. Das hat z.B. das Amtsgericht (AG) Alzey im Fall einer abgebrochenen Auktion über ein iPhone entschieden. Das Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs lag zwar deutlich unter dem Marktwert. Der Höchstbietende hatte jedoch nachweislich bei mehr als 100 Auktionen auf Elektroartikel geboten und in mehreren Fällen schließlich Schadensersatz verlangt. Das Gericht ging deshalb von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten aus und wies seine Klage ab (Az.: 28 C 165/12).
Tipp: Haben Sie den Verdacht, Opfer eines "Abbruchjägers" geworden zu sein, sollten Sie zunächst im Internet zu recherchieren, ob die Forderung von einem der einschlägig bekannten und zum Teil von eBay auch bereits gesperrten Accounts kommt. Ist dies der Fall, sollten Sie dem Anspruchsteller gegenüber auf das mangelnde Kaufinteresse verweisen. Außerdem sollten Sie in jedem Fall eBay über Ihren Verdacht informieren.

Download des Textes:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de

(Weitere interessante Kleinanzeigen News & Kleinanzeigen Infos & Kleinanzeigen Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten sagen, was beim Abbruch einer Online-Auktion wichtig ist.

Sei es das zu klein gewordene Kinderfahrrad, die Designer-Jeans oder das vorletzte Handymodell: Wer etwas verkaufen möchte, tut dies heutzutage in der Regel über eBay. Das Einstellen eines Artikels geht ja auch (fast) kinderleicht. Doch wie sieht es aus, wenn man sich doch nicht vom lieb gewonnenen Stück trennen mag, der Nachbar inzwischen Interesse am Kinderfahrrad bekundet oder die erhofften hohen Gebote ausbleiben? Natürlich bietet eBay die Möglichkeit, Auktionen auch wieder abzubrechen. Das geht allerdings nur unter engen Voraussetzungen, will man sich nicht hinterher Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen, wie das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema zeigt. Die ARAG Experten sagen Ihnen aus aktuellem Anlass, was Sie bei einem Abbruch beachten sollten und informieren außerdem über die Tricks der sogenannten "Abbruchjäger".

Vertragsschluss bei eBay - alles anders
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein Vertrag in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme genannt - geschlossen. Beim Verkauf von Waren ist das "Angebot" auf einer Internetseite oder - ganz klassisch - im Schaufenster dabei aber nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben. Die Annahme und damit der Vertragsschluss erfolgt erst durch die Bestellbestätigung des Onlineshops oder an der Kasse. Bei Versteigerungen über eBay sieht dies anders aus: Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portals machen Sie, wenn Sie einen Artikel auf eBay.de einstellen, nämlich bereits ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel. Bietet ein Käufer nun auf den Artikel, erklärt er damit die Annahme Ihres Angebots. Sein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird. Mit demjenigen, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat, kommt schließlich ein Vertrag zustande.

Abbruch nur bei berechtigtem Grund
Doch auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion durch den Verkäufer kann ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote auf den Artikel abgegeben wurden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, den Artikel an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden herauszugeben. Anders sieht es nach den eBay-Regeln nur dann aus, wenn Sie einen berechtigten Grund hatten, Ihr Angebot zurückzunehmen und die schon abgegebenen Gebote zu streichen. Dabei gibt es laut den AGB zwei Arten von Gründen:
-Sie haben sich beim Einstellen des Artikels geirrt, d.h. es liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) vor. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie aus Versehen einen falschen Startpreis oder Sofort-Kaufen-Preis eingegeben haben (sogenannter Erklärungsirrtum) oder den Artikel versehentlich bei eBay eingestellt haben, weil Sie ihn vorher schon verkauft hatten (sogenannter Inhaltsirrtum). Denkbar ist auch, dass Sie sich über ein entscheidendes Merkmal des Artikels geirrt haben, also etwa dachten, der angebotene Sessel sei ein Nachbau, tatsächlich handelt es sich aber um ein originales Designer-Stück (sogenannter Eigenschaftsirrtum). Dass in diesen Fällen für den Verkäufer ein berechtigter Grund vorliegt, sich von seinem Angebot zu lösen, hat Anfang des Jahres auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil erneut bestätigt (Az.: VIII ZR 63/13).
-Sie können den Artikel aus Gründen, die Sie nicht verschuldet haben, nicht an den Höchstbietenden herausgeben. Darunter fällt z.B. der Diebstahl des Artikels nach Beginn der Auktion. Aber auch, wenn Sie den Artikel verlieren oder er beschädigt wird, sind Sie berechtigt, die Auktion zu beenden. Denken Sie aber daran, dass Sie den Grund für den Abbruch im Zweifelsfall dem Höchstbietenden gegenüber nachweisen müssen!
Kein Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots liegt hingegen vor, wenn Sie den eingestellten Artikel während der Dauer der Auktion anderweitig verkauft oder verschenkt haben. Auch das Argument, Sie hätten es sich anders überlegt und wollten den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen, zählt nicht. Gleiches gilt selbstverständlich für den Fall, dass Sie angesichts des Verlaufs der Auktion befürchten, den gewünschten Preis nicht erzielen zu können.

Tipp: Wenn Sie eine Auktion abbrechen, für die es schon Gebote gibt, werden die Bieter von eBay zwar über die vorzeitige Beendigung des Angebots informiert. Wenden Sie sich in diesem Fall aber dennoch selbst an den Höchstbietenden und teilen ihm Ihren (berechtigten) Grund für den Abbruch mit. So beugen Sie eventuellen Streitigkeiten vor.

Das Risiko von Schadensersatzforderungen
Brechen Sie eine Auktion ohne berechtigten Grund ab, sollten Sie sich klar darüber sein, dass Sie sich gegenüber dem Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie den Artikel nicht herausgeben können oder wollen. Der Höchstbietende ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Konkret bedeutet das: Sie müssen ihm die Differenz zwischen seinem Gebot - sprich: dem Kaufpreis - und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten. Je niedriger das Höchstgebot also war, desto höher kann der Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden ausfallen. Das musste in dem eingangs bereits erwähnten Urteil des BGH nun auch der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfahren. Er hatte beim Einstellen des Wagens - wissentlich - ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der klagende Käufer bot kurz nach Beginn der Auktion eben diesen 1 Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger als Höchstbietendem mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 Euro zahlen wolle. Daraufhin verlangte der Kläger von ihm Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro - ausgehend von einem Wert des Fahrzeugs von 5.250 Euro abzüglich des einen Euro, den er geboten hatte. Der BGH gab ihm jetzt Recht: Den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Ein krasses Missverhältnis zwischen Höchstgebot und Marktwert führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Im Gegenteil trage der Verkäufer dieses Risiko, wenn er einen derart niedrigen Startpreis wähle und die Auktion dann auch noch ungerechtfertigt abbreche, so das Fazit der Richter (Az.: VIII ZR 42/14).

Die Tricks der "Abbruchjäger"
Dass sich Verkäufer bei einem unberechtigten Abbruch der Auktion schadensersatzpflichtig machen, nutzen in letzter Zeit auch vermehrt sogenannte "Abbruchjäger" aus. Sie geben nur zu dem Zweck Gebote ab, um bei einem Abbruch der Auktion vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Das Prinzip ist einfach: "Abbruchjäger" bieten unter wechselnden Accounts auf zahlreiche Artikel gleichzeitig. Dabei geben Sie gleich zu Beginn der Auktion ein Gebot ab, dass nahe am Marktwert des angebotenen Artikels liegt. Weil "echte" Interessenten bei den meisten Auktionen erst kurz vor Ablauf höhere Gebote abgeben, bleiben sie so möglichst lange Höchstbietender - und lauern dann auf abgebrochene Auktionen, um anschließend vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern. Da die "Abbruchjäger" tatsächlich aber kein Kaufinteresse haben, ist ihre Forderung nach Schadensersatz rechtsmissbräuchlich. Das hat z.B. das Amtsgericht (AG) Alzey im Fall einer abgebrochenen Auktion über ein iPhone entschieden. Das Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs lag zwar deutlich unter dem Marktwert. Der Höchstbietende hatte jedoch nachweislich bei mehr als 100 Auktionen auf Elektroartikel geboten und in mehreren Fällen schließlich Schadensersatz verlangt. Das Gericht ging deshalb von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten aus und wies seine Klage ab (Az.: 28 C 165/12).
Tipp: Haben Sie den Verdacht, Opfer eines "Abbruchjägers" geworden zu sein, sollten Sie zunächst im Internet zu recherchieren, ob die Forderung von einem der einschlägig bekannten und zum Teil von eBay auch bereits gesperrten Accounts kommt. Ist dies der Fall, sollten Sie dem Anspruchsteller gegenüber auf das mangelnde Kaufinteresse verweisen. Außerdem sollten Sie in jedem Fall eBay über Ihren Verdacht informieren.

Download des Textes:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de

(Weitere interessante Kleinanzeigen News & Kleinanzeigen Infos & Kleinanzeigen Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"eBay-Auktionen: Vorsicht beim Abbruch" | Anmelden/Neuanmeldung | 0 Kommentare
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden

Diese Web-Videos bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren:

Baurecht: Crashkurs Baurecht - Webinar von Jura Onl ...

Baurecht: Crashkurs Baurecht - Webinar von Jura Onl ...
Familienrecht: Zugewinnausgleich leicht erklärt

Familienrecht: Zugewinnausgleich leicht erklärt
Verkehrsrecht: Bei rot über die Ampel - was tun? | ...

Verkehrsrecht: Bei rot über die Ampel - was tun? |  ...

Alle Web-Video-Links bei News-Central.de: News-Central.de Web-Video-Verzeichnis



Diese Testberichte bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 REEVA Instant-Nudelgericht RIND GESCHMACK Reeva Instant Nudeln mit BBQ-Rindfleischgeschmack (60g): In nur 5 Minuten fertig – mit 300 ml heißem Wasser übergießen, 5 Minuten ziehen lassen und umrühren. Solide kleine Mahlzeit ... (xyz_101, 04.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Japanische Nudelsuppe Ramen von OYAKATA (Sojasoße) Hier in der Variante mit dem Geschmack von Sojasoße und einer Gemüsemischung aus Schnittlauch, Mais, Karotten und Lauch. Mir hat sie nicht zugesagt - ich fand sie geschmacksarm. ( ... (KlausFPM, 20.2.2023)

 Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft. Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.

 Saftorangen Zur Zeit im Angebot bei Famila: Ägyptische Saftorangen "Valencia". Bitte beachten: Bei optimaler Reife ist das Verhältnis zwischen Süße und Säure besonders ausgew ... (Heinz-absolut-Berlin, 05.5.2021)

 Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen. Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)

 Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland (Metro) Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland von der Metro 4 Stück á 175 g Stücke, ohne Fettdeckel, ohne Knochen, aeinzeln vak.-verpackt ca. 700 g Qualität und Geschmac ... (Petra-38-Berlin, 05.5.2021)

 Greywacke Sauvignon Blanc Marlborough NZL trocken 0,75l Ein trockener Weißwein mit kräftiger gelber Farbe aus Neuseeland, würziger Geschmack mit Fruchtaromen. Er passt sehr gut zu Gerichten mit Meeresfrüchten und zu asiatischen G ... (Heinz-integerBLN, 02.5.2021)

 Doña María Mole Gewürzpaste Diese Paste ist das Topping für ihre Enchiladas. Und wenn sie sich beim Essen fragen, ist da etwa Schokolade drin, richtig, auch die kann man zum Würzen nehmen. B ... (Frederik de Kulm, 24.4.2021)

Diese News bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren:

 heim-baustoffe.de erhält Auszeichnung \'\'Top Shop Professional 2024\'\' (PR-Gateway, Dienstag, 16. April 2024)


Im Branchenvergleich von Computer BILD und Statista



Das Fachmagazin Computer BILD und das unabhängige Marktforschungsunternehmen Statista haben die besten deutschen B2B-Shops 2024 ermittelt. In der Kategorie "Bau-, Handwerks- & Industriebedarf" überzeugte die Heim Baustoffe GmbH und erhielt für ihren Onlineshop heim-baustoffe.de das Siegel Top Shop Professional 2024.



Heim Baustoffe blickt auf mehr als 20 Jahre Erfahrung im B2C- und B2B-Ecommerce ...

 Amazon-Verkaufstrends 2024: Tipps für Onlinehändler (PR-Gateway, Freitag, 12. April 2024)


Amazon-Verkaufstrends 2024: Tipps für Onlinehändler



Jedes Jahr zum Jahreswechsel widmet sich die Onlinehändler-Community den aktuellen Trends und Entwicklungen auf Amazon und im E-Commerce. Doch dieses Jahr ist besonders aufregend. Die laufende KI-Revolution hat bereits erhebliche Auswirkungen auf den Versandhandel, und 2024 können sich Marktplatz-Verkäufer auf viele Neuerungen freuen, die ihren Arbeitsalltag nac ...

 Steuern Sie Ihre Online-Kundenbewertungen mit Fivestars! (PR-Gateway, Dienstag, 02. April 2024)
Die Kunst, authentische Bewertungen zu generieren: Bei Fivestars Marketing können legal & diskret, echte, positive Bewertungen kaufen!

Berlin, 30.03.2024| In der heutigen schnelllebigen Geschäftswelt ist es für Unternehmen jeder Größe von entscheidender Bedeutung, Kundenbewertungen zu sammeln und zu verwalten. Positive Kundenbewertungen können das Vertrauen der Verbraucher stärken und den Umsatz erheblich steigern, insbesondere bei Interessenten, die man in zahlende Neukunden verwande ...

 Wie genau funktioniert das Amazon-Vine Programm? (PR-Gateway, Freitag, 22. März 2024)


Wie funktioniert das Amazon-Vine Programm?



Amazon Vine ist ein Programm von Amazon, das es ausgewählten Kunden ermöglicht, Produktekostenlos zu testen und ihre ehrliche Meinung darüber abzugeben. Die Teilnahme am Amazon Vine Programm ist nur auf Einladung möglich und richtet sich an Kunden, die regelmäßig hochwertige Rezensionen auf der Amazon-Websiteveröffentlichen. Werde Teil des  Best Mall Limited, der Pionier eines automatisierten Cross-Border-E-Commerce-Aggregationssystems, betritt offiziell den deutschen Markt (jacksmiths, Donnerstag, 02. März 2023)
Die Best Mall Group wurde im Jahr 2009 gegründet und hat ihren Hauptsitz in den USA. Sie ist ein renommierter internationaler E-Commerce-Gigant im grenzüberschreitenden Handel. Es wurde von herausragenden Unternehmern wie Herrn Martin Simon gemeinsam gegründet. Berichten zufolge ist die Best Mall Group in den letzten Jahren schnell aufgestiegen und hat das Konzept "Grenzüberschreitende Transaktionen weltweit einfacher machen" verfolgt, indem sie kontinuierlich ihr globales Geschäft erweitert hat ...

 Exzessiv - Hamsterkäufe sind weit mehr als ein nerviger Nebeneffekt des Russland-Ukraine-Krieges / Ein Vorgeschmack auf das, was noch kommen wird! (News-Central, Dienstag, 03. Mai 2022)
Es klingt einleuchtend: Der Krieg in der Ukraine bringt den Nachschub aus der weltweit wichtigsten Liefernation für Sonnenblumenöl zum Erliegen, weshalb hierzulande die Regale in den Supermärkten leer sind und die Ware rationiert werden muss.

Die Hamsterkäufe erscheinen als ein nerviger Nebeneffekt.

Doch wie sich nun herausstellt, sind sie weit mehr als das. Man reibt sich verwundert die Augen, aber nach Angaben von Experten ist auf dem deutschen Markt eigentlich ge ...

 Neuentwicklung auf dem Markt der Fahrzeug-Teile-Versandhandel (prmaximus, Montag, 28. Juni 2021)
Ebersbach im Juni 2021 - Besondere Unterstützung bei der Auswahl von passenden Ersatzteilen und ihrer schnellen und sicheren Lieferung macht Autoteile-Wiesel zu einem zuverlässigen Lieferanten. Den Startschuss im Autoteile-Segment erfolgte im Jahre 2009 unter dem Namen "Car-go24" auf den bekannten Verkaufsplattformen. Seitdem gab es ständig Neuerungen und Verbesserungen. 2017 wurde Autoteile-Wiesel gegründet und der Onlinevertrieb mit Fahrzeugteilen immer weiter ausgebaut. Diese Innovation ...

 Autoteile-Wiesel bringt frischen Wind in den Markt der Fahrzeug-Teile-Versandhandel (prmaximus, Samstag, 26. Juni 2021)
Ebersbach im Juni 2021 - Autoteile-Wiesel setzt auch bei dem neuen Online-Auftritt auf Bewährtes. Das kommt bei den Kunden gut an. Autoteile-Wiesel ist ein zuverlässiger Ersatzteile Händler und ein langjähriger Lieferant für Fahrzeugersatzteile im Internet für viele beliebte Automarken, Modelle und Fahrzeugtypen. Die Kunden finden hier passende Ersatzteile auch für Oldtimer, Youngtimer und beliebte Raritäten. Alle Informationen rund um den neuen Service und seine Bedeutung für die Branche f ...

 Gibt es Kriegsgewinnler im Corona-Informationskrieg? (prmaximus, Donnerstag, 11. Februar 2021)
Die Links zu allen Quellen sind im vollständigen Artikel erreichbar:
https://www.dz-g.ru/The-Great-Reset_Mittelstand-und-Kleinunternehmen-an-die-Wand_Stimmen-aus-dem-Hintergrund

2001 | Prof. Dr. Andreas Kley und und Dr. Esther Tophinke in Bern und Lausanne, Seite 3 - Hans Kelsen und die Reine Rechtslehre
"Die Reine Rechtslehre will keinen politi ...

 1989 Mauerfall Berlin - alles Schall und Rauch? (prmaximus, Montag, 08. Februar 2021)
Zahlreiche Links zu Quellen sind über https://www.dz-g.ru/Michael-Wolski_Moskaus-Wunsch-nach-dem-Mauerfall erreichbar.

Buch über ebay kaufen: https://www.ebay.de/itm/123964796931

Buch über amazon kaufen: https://www.amazon.de/dp/1692046314

Menschen lieben Legenden. Sie bereichern, verschönern das Leben und geben gute Gefühle - auch wenn sie kaum etwa ...

Werbung bei News-Central.de:





eBay-Auktionen: Vorsicht beim Abbruch

 
News - Central / Video Tipp @ News-Central.de Video Tipp @ News-Central.de

News - Central / Online Werbung Online Werbung

News - Central / Verwandte Links Verwandte Links
· Mehr zu dem Thema News-Central Infos
· Nachrichten von News-Central


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema News-Central Infos:
ImmobilienScout24 startet eigenes News-Portal - "ImmobilienNews" sind online!


News - Central / Artikel Bewertung Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



News - Central / Online Werbung Online Werbung

News - Central / Möglichkeiten Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden





Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2015!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php oder ultramode.txt direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

News Central: - News Portal.news Center & News Guide / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies.

Web-Site Engine Code ist Copyright © 2003 by PHP-Nuke. PHP-Nuke ist Freie Software unter der GNU/GPL Lizenz.
Erstellung der Seite: 0,93 Sekunden