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Bei Kapitalanlage muss auch über Risiken informiert werden
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Mit Urteil vom 15.04.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass eine Bank, wenn sie Kapitalanlagen mit Risiken anbietet, nicht nur die Vorteile betonen darf (AZ.: 3 U 2124/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/bank-und-kapitalmarktrecht/anlegerschutz/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und er hat vom OLG Recht bekommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG führte aus, aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergibt sich, dass die Produktinformationen eindeutig und ausgewogen sein müssen, das heißt, die Nachteile oder Risiken einer Kapitalanlage müssen im gleichen Umfang dargestellt werden wie die Vorteile. Insbesondere sei es nicht ausreichend, wenn bei einem Angebot der Anlage im Internet nur die Vorteile genannt werden und im Übrigen auf andere Dokumente, beispielsweise den Emissionsprospekt, verwiesen werde, selbst wenn diese dort verlinkt seien. Das gelte selbst dann, wenn in den verlinkten Dokumenten in ausreichendem Umfang über die Risiken informiert werde.
Vorliegend bot die Beklagte wohl auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks an. Sie hob scheinbar zwei Vorteile der Kapitalanlage konkret hervor, namentlich die hohe Verzinsung in Höhe von 5,65% pro Jahr und die "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank", welche der Solarparkbetreiber zugunsten der Kapitalanleger stellt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband machte geltend, die Risiken der Anlage seien nur sehr knapp und allgemein dargestellt worden. Dadurch würde für potenzielle Anleger nicht deutlich, dass die besagten Genussscheine nicht der Einlagensicherung unterliegen, d.h. bei einer Insolvenz des Solarparks das Risiko des Totalverlustes der Kapitalanlage droht. Auch werde nicht deutlich, dass nachrangige Sicherheiten bei einer hohen Fremdfinanzierung letztlich von geringem Wert sind. In Bezug auf die Verzinsung der Kapitalanlage werde weiter nicht darauf hingewiesen, dass Kursverluste in Betracht kommen, wenn das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt steigt. Hinzu kommt, dass dem Kapitalanleger nicht erklärt wird, was genau mit "Projektsicherheiten" tatsächlich gemeint ist.
Anlegern ist zu raten, etwaige bestehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da dieser helfen kann, die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Jedenfalls sollten Anleger nicht tatenlos zusehen, insbesondere im Falle einer Insolvenz ist Handeln gefragt.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
info@noethelegal.com
+49 (0) 228 52279640
http://noethelegal.com
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Mit Urteil vom 15.04.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass eine Bank, wenn sie Kapitalanlagen mit Risiken anbietet, nicht nur die Vorteile betonen darf (AZ.: 3 U 2124/13).
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Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und er hat vom OLG Recht bekommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG führte aus, aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergibt sich, dass die Produktinformationen eindeutig und ausgewogen sein müssen, das heißt, die Nachteile oder Risiken einer Kapitalanlage müssen im gleichen Umfang dargestellt werden wie die Vorteile. Insbesondere sei es nicht ausreichend, wenn bei einem Angebot der Anlage im Internet nur die Vorteile genannt werden und im Übrigen auf andere Dokumente, beispielsweise den Emissionsprospekt, verwiesen werde, selbst wenn diese dort verlinkt seien. Das gelte selbst dann, wenn in den verlinkten Dokumenten in ausreichendem Umfang über die Risiken informiert werde.
Vorliegend bot die Beklagte wohl auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks an. Sie hob scheinbar zwei Vorteile der Kapitalanlage konkret hervor, namentlich die hohe Verzinsung in Höhe von 5,65% pro Jahr und die "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank", welche der Solarparkbetreiber zugunsten der Kapitalanleger stellt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband machte geltend, die Risiken der Anlage seien nur sehr knapp und allgemein dargestellt worden. Dadurch würde für potenzielle Anleger nicht deutlich, dass die besagten Genussscheine nicht der Einlagensicherung unterliegen, d.h. bei einer Insolvenz des Solarparks das Risiko des Totalverlustes der Kapitalanlage droht. Auch werde nicht deutlich, dass nachrangige Sicherheiten bei einer hohen Fremdfinanzierung letztlich von geringem Wert sind. In Bezug auf die Verzinsung der Kapitalanlage werde weiter nicht darauf hingewiesen, dass Kursverluste in Betracht kommen, wenn das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt steigt. Hinzu kommt, dass dem Kapitalanleger nicht erklärt wird, was genau mit "Projektsicherheiten" tatsächlich gemeint ist.
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