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Schadensersatzansprüche gegen Bausparkasse Badenia - Immobilienrecht
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In mehreren Verfahren entschied das OLG Karlsruhe, dass die Bausparkasse Badenia erneut Schadenersatz an die Anleger zahlen muss. Alle Kläger erwarben in den 90er-Jahren Wohnungseigentum unter Zuhilfenahme eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrages (OFA). An diesen Käufen war die Badenia als Darlehensgeberin beteiligt, verletzte jedoch ihre Aufklärungspflichten.
Die Badenia muss zunächst Schadensersatz zahlen, da sie nicht über die tatsächliche Höhe von Provisionen des Vertriebsunternehmens aufklärte und der OFA diesbezüglich irreführend war. Es liege eine arglistige Täuschung vor. Eine Verjährung sei laut OLG nicht gegeben (Az.: 17 U 280/12).
Im zweiten Verfahren (Az.: 17 U 281/13) sei eine erneute Beweisaufnahme nötig, so das OLG. So seien die Kläger arglistig über die Höhe der Provisionen getäuscht worden. Insbesondere seien diesbezüglich in dem OFA falsche Angaben gemacht worden. Die Provisionen seien um ein Wesentliches höher gewesen als dort angegeben wurde. Die Kläger beriefen sich diesbezüglich auf die Kenntnis der Bausparkasse. Diese bestritt hingen, überhaupt eine Provision gezahlt zu haben. Das Vertriebsunternehmen habe keine Täuschungsabsicht gehabt. Die Vorinstanz gab der Klage statt, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.
Die Beklagte führte aus, es seien keine zusätzlichen Provisionen geflossen. Das Landgericht habe sich zu Unrecht auf andere Verfahren gestützt und damit gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen. Es habe der Beklagten keine Möglichkeit gegeben, den vermuteten Wissensvorsprung durch einen genannten Zeugen zu widerlegen. Er sei nicht angehört worden, was im Berufungsverfahren nachzuholen sei. Das OLG Karlsruhe folgte dieser Ansicht nicht.
Eine fehlende Aufklärung kann in vielen Fällen weitereichende Konsequenzen haben. Dies gilt sowohl für Käufer als auch für die betreffenden Verkäufer. Denn unter Umständen entstehen den Käufern dadurch Schäden, die als Schadensersatzanspruch gegen ihre Banken geltend machen können.
Betroffene Käufer oder Anleger sollten sich von einem versierten und im Immobilienrecht tätigen Rechtsanwalt beizeiten beraten lassen, um einer etwaigen Verjährung zuvor zu kommen.
http://www.grprainer.com/Immobilienrecht.html
Firmenkontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750
Pressekontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> prmaximus << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In mehreren Verfahren entschied das OLG Karlsruhe, dass die Bausparkasse Badenia erneut Schadenersatz an die Anleger zahlen muss. Alle Kläger erwarben in den 90er-Jahren Wohnungseigentum unter Zuhilfenahme eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrages (OFA). An diesen Käufen war die Badenia als Darlehensgeberin beteiligt, verletzte jedoch ihre Aufklärungspflichten.
Die Badenia muss zunächst Schadensersatz zahlen, da sie nicht über die tatsächliche Höhe von Provisionen des Vertriebsunternehmens aufklärte und der OFA diesbezüglich irreführend war. Es liege eine arglistige Täuschung vor. Eine Verjährung sei laut OLG nicht gegeben (Az.: 17 U 280/12).
Im zweiten Verfahren (Az.: 17 U 281/13) sei eine erneute Beweisaufnahme nötig, so das OLG. So seien die Kläger arglistig über die Höhe der Provisionen getäuscht worden. Insbesondere seien diesbezüglich in dem OFA falsche Angaben gemacht worden. Die Provisionen seien um ein Wesentliches höher gewesen als dort angegeben wurde. Die Kläger beriefen sich diesbezüglich auf die Kenntnis der Bausparkasse. Diese bestritt hingen, überhaupt eine Provision gezahlt zu haben. Das Vertriebsunternehmen habe keine Täuschungsabsicht gehabt. Die Vorinstanz gab der Klage statt, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.
Die Beklagte führte aus, es seien keine zusätzlichen Provisionen geflossen. Das Landgericht habe sich zu Unrecht auf andere Verfahren gestützt und damit gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen. Es habe der Beklagten keine Möglichkeit gegeben, den vermuteten Wissensvorsprung durch einen genannten Zeugen zu widerlegen. Er sei nicht angehört worden, was im Berufungsverfahren nachzuholen sei. Das OLG Karlsruhe folgte dieser Ansicht nicht.
Eine fehlende Aufklärung kann in vielen Fällen weitereichende Konsequenzen haben. Dies gilt sowohl für Käufer als auch für die betreffenden Verkäufer. Denn unter Umständen entstehen den Käufern dadurch Schäden, die als Schadensersatzanspruch gegen ihre Banken geltend machen können.
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