Who's Online
|
|
Zur Zeit sind Gäste und Mitglied(er) online. Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden
|
Online Werbung
|
|
Hauptmenü
|
|
Languages
|
|
Sprache für das Interface auswählen
|
| |
|
|
|
|
|
|
News - Central - News Center & News Guide !
P2P-Filesharing, Sekundäre Darlegungslast und kein Ende
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
|
|
Freie-PM.de: Das AG Köln verurteilt einen Familienvater zur Zahlung von 7000 Euro in einem Filesharing Fall. Es beruft sich auf angebliche Widersprüche in den Aussagen des Beklagten.
Es scheint fast so, als soll so die mittlerweile überholte falsche Auslegung der Darlegungslast in Filesharingverfahren durch überhöhte Anforderungen wieder eingeführt werden.
Was war los?
Mit Urteil vom 05.06.2013 (Az. 28 O 346/12) wurde ein Familienvater vom AG Köln verurteilt Lizenzschaden und vorgerichtliche Anwaltskosten in einem P2p-Filesharing-Verfahren zu zahlen. Diese belaufen sich auf knapp 7000 Euro.
Es handelte sich um einen Familienanschluss. Jeder der Familienmitglieder (4) hatte selbstständig Zugang. Es wurde massivst über den Anschluss Filesharing betrieben und es waren auch viele Daten auf dem Rechner.
Der Beklagte sagte, dass er es nicht war.
Die anderen Familienmitglieder hatten gegenüber den Kläger versichert, dass sie ebenfalls kein Filesharing vorgenommen hatten. Dies blieb von Klägerseite unbestritten.
Der Beklagte sagte in ein und dem selben Schriftsatz, aber an verschiedenen Stellen, dass er seinen Familienmitgliedern grundsätzlich glaube und auch keinen Grund habe das nicht zu tun, aber (später) dass er es (natürlich) nicht ausschließen könne, dass nicht doch einer Filesharing betrieben habe.
Und diese, für Familien mehr als natürliche Ambivalenz aus Vertrauen und Misstrauen, wie sie gerade bei Kindern in der Pubertät, normal und angebracht ist, soll nun dazu ausreichen, dass der Familienvater auf knapp 7000 Euro verklagt wird.
Wie das?
Wie bekannt besteht bei Filesharing-Fällen die gesetzliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist.
Und, da ja alle erheblichen Tatsachen auf Seiten des Anschlussinhabers liegen gibt es eine Besonderheit zur normalen Beweislastverteilung, bei der jeder das beweisen muss, was für ihn günstig ist.
Die berühmt - berüchtigte sekundäre Darlegungslast.
Jahrelang konnten die Anwälte der Rechteinhaber - und wahrscheinlich werden es einige immer noch tun- von Amtsrichtern gedeckt behaupten, es handele sich um eine Beweislastumkehr. Dass also der Anschlussinhaber beweisbelastet sei und erst dann aus dem Anscheinsbeweis entkommen könne, wenn er "Ross und Reiter" nenne.
Gerade in letzter Zeit wurde von einigen Gerichten diese Behauptung berichtigt.
Denn es ist nun mal, wie es der Name ja schon sagt, eine Darlegungslast- und keine Beweislast.
Hierbei reicht es, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person besteht. Auch dann, wenn der Anschlussinhaber grundsätzlich den Unschuldsbeteuerungen seiner Haushaltsmitglieder folgt (So u.a. auch die 33. Zivilkammer des LG Köln im Urteil vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11).
"Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40)."
Es ist also NICHT der Anschlussinhaber, der beweisen muss, dass er es nicht war, sondern immer noch der Rechteinhaber, dass er es war.
Und wenn er darlegen kann, dass es berechtigte Zweifel gibt, dann reicht das aus um nicht einfach verurteilt zu werden.
Und all das bestreitet das AG Köln auch gar nicht.
"Den Beklagten trifft nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der gegen ihn streitenden tatsächlichen Vermutung eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Tatsachen, die für die konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts sprechen. Jene ist eine gesteigerte Verpflichtung zur Substantiierung durch die nicht beweisbelastete Partei für einen Fall, bei dem die beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der nicht beweisbelasteten Partei bekannt sind und ihr deshalb ergänzende Tatsachen zumutbar sind. Dies bedeutet, dass die beweisbelastete Partei ihrer abstrakten Behauptungslast durch ganz pauschale Darstellungen und Behauptungen genügt, wenn es sich um Ereignisse oder Umstände handelt, die diese Partei nicht kennen kann. Es obliegt dann der Gegenpartei, diese pauschalen Behauptungen durch eine detaillierte Schilderung der streitigen Vorgänge zu beantworten, so dass die beweisbelasteten Partei die Möglichkeit hat, durch Bestreiten oder Beweisantritte zu reagieren."
Aber es sagt: "Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttern können, da er keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts dargelegt hat."
Weil der Vater im gleichen Schriftsatz sagt, er glaube den Kindern und der Ehefrau, könne aber deren Täterschaft nicht ausschließen, verwehre er den Klägern die Möglichkeit darauf auf Bestreiten oder Beweisanträge zu reagieren. Er würde eben keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalt darlegen-dass er eben nicht der Täter ist, obwohl er der Anschlussinhaber ist.
Kritik
Und das geht meiner Meinung deutlich zu weit. Und wird wohl in einer Berufung oder spätestens in einer Revision nicht halten.
1. Alles getan, was er konnte um Kläger die Überprüfung zu ermöglichen
Das Gesetz und auch das Gericht spricht davon, dass die Verpflichtung bestehe "Tatsachen" zu substantiieren, die für den atypischen Lebenssachverhalt spricht.
Wenn der mit der Darlegungslast Belegte, aber nun keine Tatsachen substantiieren kann, weil er nunmal selbst nur auf Vermutungen gestützt aussagen kann, dann kann das nicht gegen ihn sprechen.
Was er konnte, hat er getan. Er hat ja gesagt, dass neben dem Vertrauen in seine Familie eine Restunsicherheit nicht auszumerzen ist und damit hat er sehr wohl einen atypischen Lebenssachverhalt geschildert.
Es ist fast normal, dass ein Minderjähriger mit Tauschbörsen in Berührung kommt und die Zeiten in denen aufgrund der Einfachheit der Programme nicht auch ältere Semester zu Tauschbörsen und dergleichen greifen, ist auch schon lange vorbei.
Wenn man also, was das Gericht mit der langen Zitierung von Stellen über die Darlegungslast das nahelegt, eben diese ernst nimmt, dann muss man akzeptieren, dass hier die Darlegungslast erfüllt ist und die Ansprüche der Rechteinhaber ins Leere gehen. Das mag bitter sein, ist aber nun mal juristisch korrekt.
2. Grundsätzliches Vertrauen in Familie nicht schädlich
Die Äusserung, dass er seiner Familie zwar traue, aber dennoch nicht sicher ist, ob es von diesen nicht doch zu einer Filesharingaktivität gekommen ist, ist nicht widersprüchlich, sondern eben Ausdruck der Vermutungslage, die er hegt und die er als einziges den Klägern gegenüber darlegen kann.
Was hätte er auch sagen sollen? "Ich vermute, dass meine Tochter es war. Oder meine Frau. Oder mein Sohn. Ich glaube Ihnen nicht. Sie sind zwar meine Familie, aber das ist egal, es sind alles Lügner."
Die Familie steht unter Schutz des Staates und nicht nur als Institution, sondern als soziales Gebilde und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 74/12) hat in seinem Urteil zur Haftung von Eltern bei Filesharing-Verstößen ausdrücklich festgestellt, dass die Überwachungspflichten nicht zu einem Generalverdacht führen müssen. Der Vater muss also den Beteuerungen seiner Familienangehörigen Glauben schenken dürfen.
Keinesfalls darf das zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Vertrauen in die Familie dazu führen, dass ihm hier ein Nachteil entsteht.
Regel (Vertrauen)-Ausnahme (vielleicht doch nicht) kein Widerspruch
Im Übrigen ist gerade doch die Regel - Ausnahme Technik unter Richtern und Gesetzgebern sehr bekannt und es kommt niemand auf die Idee hier einen Widerspruch zu sehen.
Es bleibt zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird.
Was klar wird, jeder Fall in diesem Bereich ist ein besonderer Fall. Spätestens, wenn es vor Gericht geht. Und es geht oft wirklich um Kleinigkeiten, die beachtet werden müssen und die einen Fall entscheiden. Daher sollten Sie, spätestens wenn Sie vor Gericht gehen wollen einen Rechtsanwalt beauftragen.
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/wegweiserinternetrecht/news/1935 sowie http://www.wegweiser-internetrecht.de.
Über Rechtsanwalt Dominik Sedlmeir LL.M., M.A.: Dies ist der Blog von Rechtsanwalt Dominik Sedlmeir, München. Tätigkeitsschwerpunkte Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht und Internetrecht.
Pressekontakt: Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir Dominik Sedlmeir Daimlerstr.6 80798 München Deutschland 08912304112 dominik@sedlmeir.de http://www.wegweiser-internetrecht.de
(Weitere interessante Köln News & Köln Infos gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> prseiten << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Das AG Köln verurteilt einen Familienvater zur Zahlung von 7000 Euro in einem Filesharing Fall. Es beruft sich auf angebliche Widersprüche in den Aussagen des Beklagten.
Es scheint fast so, als soll so die mittlerweile überholte falsche Auslegung der Darlegungslast in Filesharingverfahren durch überhöhte Anforderungen wieder eingeführt werden.
Was war los?
Mit Urteil vom 05.06.2013 (Az. 28 O 346/12) wurde ein Familienvater vom AG Köln verurteilt Lizenzschaden und vorgerichtliche Anwaltskosten in einem P2p-Filesharing-Verfahren zu zahlen. Diese belaufen sich auf knapp 7000 Euro.
Es handelte sich um einen Familienanschluss. Jeder der Familienmitglieder (4) hatte selbstständig Zugang. Es wurde massivst über den Anschluss Filesharing betrieben und es waren auch viele Daten auf dem Rechner.
Der Beklagte sagte, dass er es nicht war.
Die anderen Familienmitglieder hatten gegenüber den Kläger versichert, dass sie ebenfalls kein Filesharing vorgenommen hatten. Dies blieb von Klägerseite unbestritten.
Der Beklagte sagte in ein und dem selben Schriftsatz, aber an verschiedenen Stellen, dass er seinen Familienmitgliedern grundsätzlich glaube und auch keinen Grund habe das nicht zu tun, aber (später) dass er es (natürlich) nicht ausschließen könne, dass nicht doch einer Filesharing betrieben habe.
Und diese, für Familien mehr als natürliche Ambivalenz aus Vertrauen und Misstrauen, wie sie gerade bei Kindern in der Pubertät, normal und angebracht ist, soll nun dazu ausreichen, dass der Familienvater auf knapp 7000 Euro verklagt wird.
Wie das?
Wie bekannt besteht bei Filesharing-Fällen die gesetzliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist.
Und, da ja alle erheblichen Tatsachen auf Seiten des Anschlussinhabers liegen gibt es eine Besonderheit zur normalen Beweislastverteilung, bei der jeder das beweisen muss, was für ihn günstig ist.
Die berühmt - berüchtigte sekundäre Darlegungslast.
Jahrelang konnten die Anwälte der Rechteinhaber - und wahrscheinlich werden es einige immer noch tun- von Amtsrichtern gedeckt behaupten, es handele sich um eine Beweislastumkehr. Dass also der Anschlussinhaber beweisbelastet sei und erst dann aus dem Anscheinsbeweis entkommen könne, wenn er "Ross und Reiter" nenne.
Gerade in letzter Zeit wurde von einigen Gerichten diese Behauptung berichtigt.
Denn es ist nun mal, wie es der Name ja schon sagt, eine Darlegungslast- und keine Beweislast.
Hierbei reicht es, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person besteht. Auch dann, wenn der Anschlussinhaber grundsätzlich den Unschuldsbeteuerungen seiner Haushaltsmitglieder folgt (So u.a. auch die 33. Zivilkammer des LG Köln im Urteil vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11).
"Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40)."
Es ist also NICHT der Anschlussinhaber, der beweisen muss, dass er es nicht war, sondern immer noch der Rechteinhaber, dass er es war.
Und wenn er darlegen kann, dass es berechtigte Zweifel gibt, dann reicht das aus um nicht einfach verurteilt zu werden.
Und all das bestreitet das AG Köln auch gar nicht.
"Den Beklagten trifft nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der gegen ihn streitenden tatsächlichen Vermutung eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Tatsachen, die für die konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts sprechen. Jene ist eine gesteigerte Verpflichtung zur Substantiierung durch die nicht beweisbelastete Partei für einen Fall, bei dem die beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der nicht beweisbelasteten Partei bekannt sind und ihr deshalb ergänzende Tatsachen zumutbar sind. Dies bedeutet, dass die beweisbelastete Partei ihrer abstrakten Behauptungslast durch ganz pauschale Darstellungen und Behauptungen genügt, wenn es sich um Ereignisse oder Umstände handelt, die diese Partei nicht kennen kann. Es obliegt dann der Gegenpartei, diese pauschalen Behauptungen durch eine detaillierte Schilderung der streitigen Vorgänge zu beantworten, so dass die beweisbelasteten Partei die Möglichkeit hat, durch Bestreiten oder Beweisantritte zu reagieren."
Aber es sagt: "Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttern können, da er keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts dargelegt hat."
Weil der Vater im gleichen Schriftsatz sagt, er glaube den Kindern und der Ehefrau, könne aber deren Täterschaft nicht ausschließen, verwehre er den Klägern die Möglichkeit darauf auf Bestreiten oder Beweisanträge zu reagieren. Er würde eben keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalt darlegen-dass er eben nicht der Täter ist, obwohl er der Anschlussinhaber ist.
Kritik
Und das geht meiner Meinung deutlich zu weit. Und wird wohl in einer Berufung oder spätestens in einer Revision nicht halten.
1. Alles getan, was er konnte um Kläger die Überprüfung zu ermöglichen
Das Gesetz und auch das Gericht spricht davon, dass die Verpflichtung bestehe "Tatsachen" zu substantiieren, die für den atypischen Lebenssachverhalt spricht.
Wenn der mit der Darlegungslast Belegte, aber nun keine Tatsachen substantiieren kann, weil er nunmal selbst nur auf Vermutungen gestützt aussagen kann, dann kann das nicht gegen ihn sprechen.
Was er konnte, hat er getan. Er hat ja gesagt, dass neben dem Vertrauen in seine Familie eine Restunsicherheit nicht auszumerzen ist und damit hat er sehr wohl einen atypischen Lebenssachverhalt geschildert.
Es ist fast normal, dass ein Minderjähriger mit Tauschbörsen in Berührung kommt und die Zeiten in denen aufgrund der Einfachheit der Programme nicht auch ältere Semester zu Tauschbörsen und dergleichen greifen, ist auch schon lange vorbei.
Wenn man also, was das Gericht mit der langen Zitierung von Stellen über die Darlegungslast das nahelegt, eben diese ernst nimmt, dann muss man akzeptieren, dass hier die Darlegungslast erfüllt ist und die Ansprüche der Rechteinhaber ins Leere gehen. Das mag bitter sein, ist aber nun mal juristisch korrekt.
2. Grundsätzliches Vertrauen in Familie nicht schädlich
Die Äusserung, dass er seiner Familie zwar traue, aber dennoch nicht sicher ist, ob es von diesen nicht doch zu einer Filesharingaktivität gekommen ist, ist nicht widersprüchlich, sondern eben Ausdruck der Vermutungslage, die er hegt und die er als einziges den Klägern gegenüber darlegen kann.
Was hätte er auch sagen sollen? "Ich vermute, dass meine Tochter es war. Oder meine Frau. Oder mein Sohn. Ich glaube Ihnen nicht. Sie sind zwar meine Familie, aber das ist egal, es sind alles Lügner."
Die Familie steht unter Schutz des Staates und nicht nur als Institution, sondern als soziales Gebilde und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 74/12) hat in seinem Urteil zur Haftung von Eltern bei Filesharing-Verstößen ausdrücklich festgestellt, dass die Überwachungspflichten nicht zu einem Generalverdacht führen müssen. Der Vater muss also den Beteuerungen seiner Familienangehörigen Glauben schenken dürfen.
Keinesfalls darf das zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Vertrauen in die Familie dazu führen, dass ihm hier ein Nachteil entsteht.
Regel (Vertrauen)-Ausnahme (vielleicht doch nicht) kein Widerspruch
Im Übrigen ist gerade doch die Regel - Ausnahme Technik unter Richtern und Gesetzgebern sehr bekannt und es kommt niemand auf die Idee hier einen Widerspruch zu sehen.
Es bleibt zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird.
Was klar wird, jeder Fall in diesem Bereich ist ein besonderer Fall. Spätestens, wenn es vor Gericht geht. Und es geht oft wirklich um Kleinigkeiten, die beachtet werden müssen und die einen Fall entscheiden. Daher sollten Sie, spätestens wenn Sie vor Gericht gehen wollen einen Rechtsanwalt beauftragen.
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/wegweiserinternetrecht/news/1935 sowie http://www.wegweiser-internetrecht.de.
Über Rechtsanwalt Dominik Sedlmeir LL.M., M.A.: Dies ist der Blog von Rechtsanwalt Dominik Sedlmeir, München. Tätigkeitsschwerpunkte Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht und Internetrecht.
Pressekontakt: Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir Dominik Sedlmeir Daimlerstr.6 80798 München Deutschland 08912304112 dominik@sedlmeir.de http://www.wegweiser-internetrecht.de
(Weitere interessante Köln News & Köln Infos gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> prseiten << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
|
Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
"P2P-Filesharing, Sekundäre Darlegungslast und kein Ende" | Anmelden/Neuanmeldung | 0 Kommentare |
| Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich. |
|
|
Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden |
|
Diese Web-Videos bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren: |
Ostereiersuche in Guntramsdorf (Niederösterreich)
| Der Osterhase und der Kasperl in Vösendorf (Niederö ...
| Düsseldorf: Hier ziehen die Katzen ins Katzencafé e ...
|
|
|
Diese Testberichte bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren: |
Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen!
(Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)
REEVA Instant-Nudelgericht RIND GESCHMACK Reeva Instant Nudeln mit BBQ-Rindfleischgeschmack (60g):
In nur 5 Minuten fertig – mit 300 ml heißem Wasser übergießen, 5 Minuten ziehen lassen und umrühren.
Solide kleine Mahlzeit ... (xyz_101, 04.4.2024)
Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien.
Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)
Japanische Nudelsuppe Ramen von OYAKATA (Sojasoße) Hier in der Variante mit dem Geschmack von Sojasoße und einer Gemüsemischung aus Schnittlauch, Mais, Karotten und Lauch.
Mir hat sie nicht zugesagt - ich fand sie geschmacksarm.
( ... (KlausFPM, 20.2.2023)
Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft.
Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.
Saftorangen
Zur Zeit im Angebot bei Famila:
Ägyptische Saftorangen "Valencia".
Bitte beachten: Bei optimaler Reife ist das Verhältnis zwischen Süße und Säure besonders ausgew ... (Heinz-absolut-Berlin, 05.5.2021)
Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl
Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen.
Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)
Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland (Metro)
Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland von der Metro
4 Stück á 175 g Stücke, ohne Fettdeckel, ohne Knochen, aeinzeln vak.-verpackt ca. 700 g
Qualität und Geschmac ... (Petra-38-Berlin, 05.5.2021)
Greywacke Sauvignon Blanc Marlborough NZL trocken 0,75l
Ein trockener Weißwein mit kräftiger gelber Farbe aus Neuseeland, würziger Geschmack mit Fruchtaromen.
Er passt sehr gut zu Gerichten mit Meeresfrüchten und zu asiatischen G ... (Heinz-integerBLN, 02.5.2021)
Doña María Mole Gewürzpaste
Diese Paste ist das Topping für ihre Enchiladas.
Und wenn sie sich beim Essen fragen, ist da etwa Schokolade drin, richtig, auch die kann man zum Würzen nehmen.
B ... (Frederik de Kulm, 24.4.2021)
Diese News bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren: |
Native Cloud Version des easy archive: Hürdenlos für Neu- und Bestandskunden (PR-Gateway, Montag, 18. März 2024)
Essen, 18. März 2024 - EASY SOFTWARE AG verkündet den Launch der neuen Cloud-Native Version des beliebten und renommierten Kernprodukts easy archive. Damit erhalten easy Kunden nun auch in der Cloud eine maßgeschneiderte Lösung für flexible, sichere und effiziente Verwaltung ihrer digitalen Dokumente. Der fortschrittliche neue Cloud-Service, basierend auf e ...
Prevolution und BeyondTrust bieten Hilfspaket für sicheren Homeoffice-Support (PR-Gateway, Donnerstag, 26. März 2020) Kostenlose Unterstützung für IT-Support-Teams bei der Lösung von Homeoffice-Problemen in der Corona-Krise. Remote Support sicher, compliance-gerecht und effizient durchführen.
Hamburg, 26.3.2020 - Prevolution, Spezialist für integriertes Service- und Information-Management (iSIM), bietet Unternehmen und anderen Organisationen ein kurzfristiges Hilfspaket für den sicheren IT-Support im Homeoffice an.
Durch die Verlagerung von hunderten oder tausenden von Mitarbeitern ins Homeoffice ...
SynerTrade als Visionär im Gartner Magic Quadrant 2019 für Procure-to-Pay-Lösungen (PR-Gateway, Donnerstag, 15. August 2019) Bereits zum zweiten Mal in Folge wurde SynerTrade als Visionär im Gartner Magic Quadrant 2019 für Procure-to-Pay-Lösungen (P2P) ausgezeichnet.
Gartner prognostiziert ein rasantes Wachstum für Procure-to-Pay-Lösungen, da Unternehmen die Automatisierung und Optimierung der Prozesse mit den Lieferanten weiter vorantreiben wollen. Der Hauptfokus liegt hierbei auf Einsparungen in der operativen Bearbeitung bei niedrigeren Stückkosten. Nachdem die Anzahl der betrachteten P2P-Anbieter aufgrund d ...
P2P ImmoCash bietet klare Vorteile gegenüber Bankprodukten (PR-Gateway, Dienstag, 24. Juli 2018) Die Hegner & Möller GmbH führt die neue Marke P2P ImmoCash ein
- Die Hegner & Möller GmbH führt die Marke P2P ImmoCash mit neuem Internetauftritt ein.
- Eigenheimbesitzer bekommen die Möglichkeit, sich schnell und unbürokratisch Geld vom Privatanleger zu leihen. Damit ergeben sich völlig neue Chancen für Kreditsuchende, die aufgrund von Basel III oder der Wohnimmobilienkreditrichtlinie trotz unbelasteter Immobilie kein Darlehen von der Bank erhalten.
- Privatanleger p ...
App öffnet Ihre Kfz-Türen (prmaximus, Mittwoch, 13. Juni 2018) Car Sharing ohne lästige Schlüsselübergabe. Spontane Nutzung sämtlicher Lieferwagen im Fuhrpark durch jeden Mitarbeiter. Probefahrten des gewünschten Markenmodells außerhalb der Ladenzeiten beim Autohaus: Alles eine Frage der richtigen Technik. Das Unternehmen WITTE Automotive GmbH hat ein intelligentes Zugangssystem entwickelt, das Mobilität und Flexibilität miteinander verbindet.
Das "WAVE-System" garantiert mehr Effizienz für kleinere und größere Flottenunternehmen, P2P-Car-Sharing-Anb ...
JAGGAER ist ein Leader in Gartners \'\'Magic Quadrant for Procure-to-Pay Suites\'\' 2018 (PR-Gateway, Dienstag, 05. Juni 2018) RESEARCH TRIANGLE PARK, NC | WIEN- 1. Juni 2018- JAGGAER, das weltweit größte unabhängige Spend Management Unternehmen wird von Gartner, Inc. zu einem Leader in "Magic Quadrant for Procure-to-Pay Suites" 2018 ernannt.
JAGGAER ist davon überzeugt, dass sie wegen leistungsstarken Produkten und übergreifenden Branchenstrategien in den Quadranten platziert wurde. JAGGAER ist eine umfassende Lösung für Unternehmen, die eine P2P-Lösung benötigen, die auf leistungsstarken Analysen aufbaut und s ...
China Easy Access: Trotz VPN-Verbot schnell und sicher angebunden (PR-Gateway, Mittwoch, 30. Mai 2018) SD-WAN-Spezialist becom präsentiert neue Lösung für die Standortvernetzung zwischen China und Europa / Attraktives Test-Angebot für Interessenten
Wetzlar, 24.05.2018 - Die zunehmende VPN-Beschränkung und die Komplett-Abschaltung privater VPN-Kanäle in China ist für viele deutsche und europäische Unternehmen problematisch. Betroffen sind in erster Linie Firmen, die in China Niederlassungen, Werke und Töchterunternehmen betreiben oder eng mit chinesischen Partnern zusammenarbeiten. Eine alt ...
IPBC startet eine kostenlose Plattform zum Teilen von digitalen Inhalten mit einer integrierten Kryptowährung. (ipbc, Mittwoch, 21. Februar 2018) IPBC InterPlanetary Broadcast Coin hat das Ziel, traditionelle Plattformen zum Teilen von digitalen Inhalten durch ein Blockchain-basiertes Bezahlsystem zu ändern, welches die Nutzer für Fair Use belohnt.
IPBC InterPlanetary Broadcast Coin ist ein in Teneriffa ansässiges Softwareentwicklungsunternehmen und hat den Start einer offenen Videoplattform mit einem einzigartigen Erlösmodell auf Basis einer integrierten Kryptowährung bekannt gegeben.
Die Teilung der Inhalte ...
Beleuchtet – neue Themen auf Kreditrechner-4u.de (juergen0x45, Montag, 12. Februar 2018) Auf unserer Website Kreditrechner-4u.de sind neue Artikel online. Zum einen beschäftigen wir uns mit Sofortkrediten, wann man diese Art der Finanzierung sinnvoll einsetzen kann und wie man diesen beantragt. Schließlich können Sofortkredite manchmal durchaus sinnvoll sein.
Zum anderen geht es um ein Thema, was sich bisher nicht so wirklich durchsetzen konnte. Es geht um P2P Kredit Anbieter b ...
Privatkunden erledigen Bankgeschäfte am liebsten von zu Hause (PR-Gateway, Dienstag, 14. November 2017) Star-Finanz-Umfrage zu Banking und Payment in Deutschland
Hamburg, 14. November 2017. Zu Hause ist"s am Schönsten - auch wenn es um die alltäglichen Banking-Geschäfte geht: 89 Prozent der Deutschen erledigen ihre Bankgeschäfte am liebsten von zu Hause aus. Für alltägliche Aufgaben wie das Überweisen von Geldbeträgen, Einrichten von Daueraufträgen oder das Checken des Kontostandes nutzen nur noch ein Prozent der Kunden von Banken und Sparkassen ihre Bankfiliale. Das geht aus einer von Star ...
Werbung bei News-Central.de: |
P2P-Filesharing, Sekundäre Darlegungslast und kein Ende |
|
Video Tipp @ News-Central.de
|
|
Online Werbung
|
|
Verwandte Links
|
|
Artikel Bewertung
|
|
durchschnittliche Punktzahl: 0 Stimmen: 0
|
Online Werbung
|
|
Möglichkeiten
|
|
|
|
|