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Polizei durfte Blutentnahme anordnen
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: (ddp direct) Hamburg (nr). Als einen entscheidenden Schritt zu mehr Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor Fahrern unter Alkoholeinfluss hat der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (B. A. D. S.) einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz begrüßt. Darin hob das Gericht in der Revision ein Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Fahrzeugführer trotz festgestellter Alkoholisierung von über 1,5 Promille vom Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr freigesprochen hatte, weil für die durchgeführte Blutentnahme keine richterliche Anordnung eingeholt worden war. Der Präsident des B.A.D.S., Dr. Peter Gerhardt, bezeichnete die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz als richtungsweisend. Die vielfach zu restriktive Auslegung des § 81a StPO verhindere eine im Interesse der Verkehrssicherheit schnelle wirksame Vorbeugung und Ahndung bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein in den frühen Morgenstunden von der Polizei bei einem wegen auffälliger Fahrweise durchgeführten Atemalkoholtest einen Wert von 1,73 Promille ergeben. Wegen Gefahr im Verzug ordnete ein Polizeibeamter gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme gem. § 81a StPO an, da zu diesem Zeitpunkt kein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand. Das Gesetz schreibt gemäß § 81a eine richterliche Anordnung vor, nur bei Gefahr im Verzug darf der Polizeibeamte selbst handeln. Da der richterliche Bereitschaftsdienst erst eine Stunde später erreichbar gewesen wäre, traf der Polizeibeamte die Entscheidung selbst. Dies hatte das Amtsgericht beanstandet und den Fahrzeugführer freigesprochen. Das OLG Koblenz hob die Entscheidung auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Begründung auf, die Anordnung des Polizeibeamten sei rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Anordnung - und nur auf diesem Zeitpunkt komme es an - wegen Fehlens eines richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Richter zur Verfügung gestanden und damit Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Die polizeiliche Anordnung sei die einzig legale Möglichkeit gewesen, zu verhindern, dass sich der angeklagte Fahrzeugführer von der Kontrollstelle entferne. Der B.A.D.S. fordert im Sinne der Verkehrssicherheit schon seit längerer Zeit, dass bei Trunkenheitsfahrten im Strassenverkehr die Polizei ohne Einschaltung der Gerichte zur Anordnung einer Blutentnahme befugt ist. ?Nur wenn bei einer Verkehrskontrolle von einem alkoholisierten Fahrer der Alkoholgehalt im Blut ohne zeitliche Verzögerung ermittelt wird, dient dies der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller Kraftfahrer sowie der praktikablen Durchführung notwendiger Verkehrskontrollen?, so Dr. Peter Gerhardt. Eine entsprechende Gesetzesänderung des § 81 a StPO liegt auf Initiative der Länder Niedersachsen und Hessen seit zwei Jahren im Rechtsausschuss des Bundestages, ohne dort bisher verabschiedet worden zu sein. ?Diese Untätigkeit des Gesetzgebers erhöht die Gefährdung jedes Verkehrsteilnehmers, Opfer einer Trunkenheitsfahrt zu werden?, so der Präsident des Bundes gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr.
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Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/verkehr/polizei-durfte-blutentnahme-anordnen-85006
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Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (B.A.D.S.)
Norbert Radzanowski
Arnold-Heise-Weg 26
20249 Hamburg
-
E-Mail: hamburg@bads.de
Homepage: http://bads.de
Telefon: 040440716
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Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (B.A.D.S.)
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(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps können Sie auch >> hier << lesen.)
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(ddp direct) Hamburg (nr). Als einen entscheidenden Schritt zu mehr Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor Fahrern unter Alkoholeinfluss hat der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (B. A. D. S.) einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz begrüßt. Darin hob das Gericht in der Revision ein Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Fahrzeugführer trotz festgestellter Alkoholisierung von über 1,5 Promille vom Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr freigesprochen hatte, weil für die durchgeführte Blutentnahme keine richterliche Anordnung eingeholt worden war. Der Präsident des B.A.D.S., Dr. Peter Gerhardt, bezeichnete die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz als richtungsweisend. Die vielfach zu restriktive Auslegung des § 81a StPO verhindere eine im Interesse der Verkehrssicherheit schnelle wirksame Vorbeugung und Ahndung bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein in den frühen Morgenstunden von der Polizei bei einem wegen auffälliger Fahrweise durchgeführten Atemalkoholtest einen Wert von 1,73 Promille ergeben. Wegen Gefahr im Verzug ordnete ein Polizeibeamter gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme gem. § 81a StPO an, da zu diesem Zeitpunkt kein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand. Das Gesetz schreibt gemäß § 81a eine richterliche Anordnung vor, nur bei Gefahr im Verzug darf der Polizeibeamte selbst handeln. Da der richterliche Bereitschaftsdienst erst eine Stunde später erreichbar gewesen wäre, traf der Polizeibeamte die Entscheidung selbst. Dies hatte das Amtsgericht beanstandet und den Fahrzeugführer freigesprochen. Das OLG Koblenz hob die Entscheidung auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Begründung auf, die Anordnung des Polizeibeamten sei rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Anordnung - und nur auf diesem Zeitpunkt komme es an - wegen Fehlens eines richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Richter zur Verfügung gestanden und damit Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Die polizeiliche Anordnung sei die einzig legale Möglichkeit gewesen, zu verhindern, dass sich der angeklagte Fahrzeugführer von der Kontrollstelle entferne. Der B.A.D.S. fordert im Sinne der Verkehrssicherheit schon seit längerer Zeit, dass bei Trunkenheitsfahrten im Strassenverkehr die Polizei ohne Einschaltung der Gerichte zur Anordnung einer Blutentnahme befugt ist. ?Nur wenn bei einer Verkehrskontrolle von einem alkoholisierten Fahrer der Alkoholgehalt im Blut ohne zeitliche Verzögerung ermittelt wird, dient dies der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller Kraftfahrer sowie der praktikablen Durchführung notwendiger Verkehrskontrollen?, so Dr. Peter Gerhardt. Eine entsprechende Gesetzesänderung des § 81 a StPO liegt auf Initiative der Länder Niedersachsen und Hessen seit zwei Jahren im Rechtsausschuss des Bundestages, ohne dort bisher verabschiedet worden zu sein. ?Diese Untätigkeit des Gesetzgebers erhöht die Gefährdung jedes Verkehrsteilnehmers, Opfer einer Trunkenheitsfahrt zu werden?, so der Präsident des Bundes gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr.
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