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News - Central News:  HCI Shipping Select XVI - Berliner Kanzlei verunsichert Anleger

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Von Mandanten, die wir im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am HCI-Fonds Shipping Select XVI vertreten, wurde uns mitgeteilt, dass sie in den letzten Tagen von einer in Berlin-Moabit ansässigen Anwaltskanzlei unaufgefordert Post erhalten haben. Konkret wird die Vertretung gegen Gründungsgesellschafter des Fonds angeboten und die Anmeldung von vermeintlichen Ansprüchen der Anleger im Insolvenzverfahren. Mit der Begründung, dass die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen alsbald abläuft, wird auf die Anleger Entscheidungsdruck ausgeübt.

Werbung um ein Mandat im Einzelfall ist berufsrechtlich verboten

Nach § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung sind Werbemaßnahmen von Rechtsanwälten grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sind. Das, was die Kollegen hier machen, ist unseres Erachtens nach unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall, nämlich die Vertretung im Insolvenzverfahren und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds.

Missbräuchliche Verwendung von gesellschaftsinternen Adressen

Bei den Namen und Anschriften der Treugeber des HCI-Fonds Shipping Select XVI handelt es sich um vertrauliche Daten. Ansprüche der Treugeber auf Herausgabe dieser Daten rechtfertigen sich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Anleger diese Daten zur Wahrung ihrer Gesellschafter- oder Treugeberrechte benötigen, so der Bundesgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung. Dementsprechend ist die Verwendung dieser ausschließlich ihren Mandanten zustehenden Daten durch Anwälte zu Werbezwecken nicht gestattet. Darüber hinaus stellt die Verwendung dieser Daten für anwaltliche Werbung nach unserem Dafürhalten auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar.

Anleger haben keine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft

Der Vorschlag, Ansprüche der Anleger in einem Insolvenzverfahren anmelden zu wollen, geht - insbesondere wirtschaftlich betrachtet - ins Leere. Denn die Anleger haben zum einen lediglich mit der Treuhandgesellschaft einen Vertrag, die ihrerseits die Kommanditanteile hält. Sofern Ihnen im Innenverhältnis ein kommanditisten-ähnlicher Status eingeräumt wird, erhalten Sie entsprechend ihres Anteils am Kapital der Gesellschaft einen Anteil eines nach Liquidation verbleibenden Gesellschaftsvermögens. Ansprüche der Kommanditisten sind dabei immer gegenüber Ansprüchen der Gläubiger nachrangig. Da, wovon auch die Kollegen auszugehen scheinen, der Erlös aus der Verwertung der Schiffe nicht ausreichen wird, die Darlehensforderungen der finanzierenden Banken auszugleichen, werden die Kommanditisten aller Voraussicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen erhalten. Daher macht die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren aus Anlegersicht schon wirtschaftlich keinen Sinn.

 

Es besteht kein akuter Handlungsbedarf wegen des Ablaufs der Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen

Da im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht einmal mit einer vollständigen Befriedigung der bevorrechtigter Gläubiger zu rechnen ist und eines solche, wenn sie verbleiben würde, automatisch an die Treuhänderin und über diese an die Treugeber (Anleger) ausgekehrt würde, besteht keine Veranlassung, etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen beratende Banken und Anlageberater

Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, wenn Anleger sich auf die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen konzentrieren, die sie im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung beraten haben: Banken, Sparkassen und Berater. Regelmäßig anzutreffende Beratungs- und Prospektfehler eröffnen hierfür aussichtsreiche Möglichkeiten.

Anleger, die Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen, die sie im Zusammenhang mit der Beteiligungsentscheidung beraten haben nutzen möchten, können sich hier informieren:

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-shipping-select-xvi-zwei-fondsschiffe-in-der-insolvenz-totalverlust-fuer-anleger-droht.html

Wir stehen auch gerne für ein erstes unverbindliches Orientierungsgespräch zur Verfügung.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Alexander Meyer, Rechtsanwalt
info@nittel.co

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig
Tel.: 0341 - 21 8296 00 | Fax: 0341 - 21 8296 01

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-shipping-select-xvi-berliner-anwaltskanzlei-verunsichert-anleger-in-unangemessener-weise.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.
(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps können Sie auch hier auf dieser Page sehen / lesen / auswerten.)

Veröffentlicht von >> nittel << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Von Mandanten, die wir im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am HCI-Fonds Shipping Select XVI vertreten, wurde uns mitgeteilt, dass sie in den letzten Tagen von einer in Berlin-Moabit ansässigen Anwaltskanzlei unaufgefordert Post erhalten haben. Konkret wird die Vertretung gegen Gründungsgesellschafter des Fonds angeboten und die Anmeldung von vermeintlichen Ansprüchen der Anleger im Insolvenzverfahren. Mit der Begründung, dass die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen alsbald abläuft, wird auf die Anleger Entscheidungsdruck ausgeübt.

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Nach § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung sind Werbemaßnahmen von Rechtsanwälten grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sind. Das, was die Kollegen hier machen, ist unseres Erachtens nach unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall, nämlich die Vertretung im Insolvenzverfahren und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds.

Missbräuchliche Verwendung von gesellschaftsinternen Adressen

Bei den Namen und Anschriften der Treugeber des HCI-Fonds Shipping Select XVI handelt es sich um vertrauliche Daten. Ansprüche der Treugeber auf Herausgabe dieser Daten rechtfertigen sich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Anleger diese Daten zur Wahrung ihrer Gesellschafter- oder Treugeberrechte benötigen, so der Bundesgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung. Dementsprechend ist die Verwendung dieser ausschließlich ihren Mandanten zustehenden Daten durch Anwälte zu Werbezwecken nicht gestattet. Darüber hinaus stellt die Verwendung dieser Daten für anwaltliche Werbung nach unserem Dafürhalten auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar.

Anleger haben keine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft

Der Vorschlag, Ansprüche der Anleger in einem Insolvenzverfahren anmelden zu wollen, geht - insbesondere wirtschaftlich betrachtet - ins Leere. Denn die Anleger haben zum einen lediglich mit der Treuhandgesellschaft einen Vertrag, die ihrerseits die Kommanditanteile hält. Sofern Ihnen im Innenverhältnis ein kommanditisten-ähnlicher Status eingeräumt wird, erhalten Sie entsprechend ihres Anteils am Kapital der Gesellschaft einen Anteil eines nach Liquidation verbleibenden Gesellschaftsvermögens. Ansprüche der Kommanditisten sind dabei immer gegenüber Ansprüchen der Gläubiger nachrangig. Da, wovon auch die Kollegen auszugehen scheinen, der Erlös aus der Verwertung der Schiffe nicht ausreichen wird, die Darlehensforderungen der finanzierenden Banken auszugleichen, werden die Kommanditisten aller Voraussicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen erhalten. Daher macht die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren aus Anlegersicht schon wirtschaftlich keinen Sinn.

 

Es besteht kein akuter Handlungsbedarf wegen des Ablaufs der Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen

Da im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht einmal mit einer vollständigen Befriedigung der bevorrechtigter Gläubiger zu rechnen ist und eines solche, wenn sie verbleiben würde, automatisch an die Treuhänderin und über diese an die Treugeber (Anleger) ausgekehrt würde, besteht keine Veranlassung, etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen beratende Banken und Anlageberater

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