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News - Central News: Seminarveranstaltung Jederzeit wieder! Brunzel Bau GmbH - jederzeit wieder!

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Das Internet ist voll mit hässlichen Eintragungen so findet sich um z.B. über die Brunzel Bau GmbH ein Artikel "Nie wieder mit Brunzel Bau - Bauen.de". Die Brunzel Bau GmbH ist ein mittelständiges regional tätiges Bauunternehmen, dass durch Herrn Hans Heiko Brunzel geleitet wird. Wie sind solche Beiträge möglich und zu bewerten?

Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Experte für Neue Medien, erläutert den Teilnehmern die rechtliche Situation: "Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10) haftet ein Hostprovider für rechtswidrige Einträge in Blogs als Störer, sobald er Kenntnis von diesen hat. Eine Verpflichtung, diese Blogeinträge vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, besteht nicht. Wird der Hostprovider durch einen Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hingewiesen, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Das Urteil des Landgerichts Berlin überträgt diese Störerhaftung nun auf sogenannte Erfahrungsberichte im Rahmen von Geosuchdiensten im Internet."
Folgender Fall lag dem zugrunde:
Auf den Seiten des Geolokalisations- bzw. Geosuchdienstes eines bekannten Internetkonzerns aus Kalifornien war bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe über einen Arzt aus Berlin, der kosmetische Chirurgie betreibt, folgender persönlicher Erfahrungsbericht zu finden:

"Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser "Behandlung" kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!"
Diesen Eintrag wollte der Kläger zur Löschung bringen. Die Beklagte verteidigte sich mit den hinlänglich bekannten Argumenten: der streitgegenständliche "Erfahrungsbericht" enthalte eine zulässige Meinungsäußerung, zumal dort subjektive Empfindungen (Enttäuschung), gefühlsbasierte Werturteile ("hässlich", "entstellt"), Vorwürfe ("Fuscher") und Appelle an andere zum Ausdruck kämen. Schmähkritik sei dem Erfahrungsbericht fremd. Gewerbetreibende wie der Kläger müssten in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft es hinnehmen, dass ihr unternehmerisches Angebot Gegenstand des öffentlichen Diskurses werde und öffentlich geäußerte Kritik ebenso ertragen, wie er öffentliche geäußertes Lob zur Eigenwerbung nutzen dürfe. Vor allem im Gesundheitsbereich sei ein Kommunikationsdienst wie der der Beklagten für die Transparenz und den Verbraucherschutz im lokalen und regionalen Bereich wichtig, da der Dienst das Informationsgefälle zwischen dem Unternehmer und Verbraucher abmildere. Zudem hätten auch andere Patienten - anonym - persönliche Kritik an den Dienstleistungen des Klägers geäußert.

Sofern man in dem Erfahrungsbericht dagegen eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, meint die Beklagte, der Kläger habe ihre Unwahrheit nicht nachgewiesen. Dabei müsse die Unwahrheit vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, da eine Umkehrung der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB für den technischen Verbreiter nicht gelte; dieser sei weder Täter noch Teilnehmer einer "Tat" nach § 186 StGB. Ferner meint die Beklagte, dass die Grundsätze der Haftung des so genannten technischen Verbreiters einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht stützten.
Nach lebhafter Diskussion im Kreise der Teilnehmer erläutert zum besseren Verständnis Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte das Urteil des Landgerichts:
"Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des angegriffenen "Erfahrungsberichts" ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Eine Haftung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Denn die Äußerungen sind von einem unbekannten Nutzer getätigt worden. Die Beklagte ist ein so genannter Host Provider und damit lediglich technische Verbreiterin der beanstandeten Inhalte. Für die Haftung der technischen Verbreiter von Informationen sind in der Rechtsprechung besondere Leitlinien entwickelt worden.

Als Störer zur Unterlassung verpflichtet ist, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Die Störerhaftung darf jedoch nicht übermäßig auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Voraus gesetzt wird die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.

Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10, entschieden.

Problematisch ist bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Feststellung einer Rechtsverletzung. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens und dem geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts erforderlich. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, vom Betroffenen gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Das Landgericht Berlin erstreckt diese Grundsätze auch auf diesen Fall, obwohl es sich bei der beanstandeten Äußerung nicht um einen "Blog" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt; die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten aber auch für solche Einträge. Es handelte sich bei dem "Erfahrungsbericht" um eine Tatsachenbehauptung und der Kläger hatte die Beklagte in ausreichender Weise auf eine mögliche, hieraus entspringende Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nachgekommen wäre."

Fazit des Abends: Niemand darf ungestraft Verleumdungen verbreiten, auch nicht getarnt unter dem Deckmantel von Erfahrungsberichten. Auch im Internet gibt es Regeln zu befolgen und ethisches Handeln gehört auch als Grundsatz für den täglichen Umgang dazu, denn das Internet vergisst nichts. Als Handlungsmaxime für den Verletzten dient folgende Reihenfolge: zuerst ist der Provider von der Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen und zur Löschung aufzufordern. Reagiert dieser nicht, kann er gerichtlich zur Löschung angehalten werden.

V.i.S.d.P.:

Hans-Heiko Brunzel
Geschäftsführer Brunzel Bau GmbH

Das Bauunternehmen Brunzel Bau GmbH wurde 1992 gegründet. Brunzel Bau hat große Erfahrungen, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau und verfolgt die Philosophie der umfassenden Beratung, Qualität, Kompetenz, faire Preise, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit zum Kunden und den Objekten. Durch das komplexe Leistungsangebot erreicht Brunzel Bau höchste Synergieeffekte bei Sanierungen und Umbauten im Bestand. Weitere Informationen auf: www.brunzelbau.de

Brunzel Bau GmbH
Hans-Heiko Brunzel
Germendorfer Straße 1
16727 Velten
info@brunzel-bau.de
0049 (0)3304 25 31 63
http://www.brunzelbau.de

(Weitere interessante Sanierung News & Sanierung Infos finden sich auch hier auf diesem Portal zum Nachlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Das Internet ist voll mit hässlichen Eintragungen so findet sich um z.B. über die Brunzel Bau GmbH ein Artikel "Nie wieder mit Brunzel Bau - Bauen.de". Die Brunzel Bau GmbH ist ein mittelständiges regional tätiges Bauunternehmen, dass durch Herrn Hans Heiko Brunzel geleitet wird. Wie sind solche Beiträge möglich und zu bewerten?

Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Experte für Neue Medien, erläutert den Teilnehmern die rechtliche Situation: "Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10) haftet ein Hostprovider für rechtswidrige Einträge in Blogs als Störer, sobald er Kenntnis von diesen hat. Eine Verpflichtung, diese Blogeinträge vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, besteht nicht. Wird der Hostprovider durch einen Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hingewiesen, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Das Urteil des Landgerichts Berlin überträgt diese Störerhaftung nun auf sogenannte Erfahrungsberichte im Rahmen von Geosuchdiensten im Internet."
Folgender Fall lag dem zugrunde:
Auf den Seiten des Geolokalisations- bzw. Geosuchdienstes eines bekannten Internetkonzerns aus Kalifornien war bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe über einen Arzt aus Berlin, der kosmetische Chirurgie betreibt, folgender persönlicher Erfahrungsbericht zu finden:

"Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser "Behandlung" kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!"
Diesen Eintrag wollte der Kläger zur Löschung bringen. Die Beklagte verteidigte sich mit den hinlänglich bekannten Argumenten: der streitgegenständliche "Erfahrungsbericht" enthalte eine zulässige Meinungsäußerung, zumal dort subjektive Empfindungen (Enttäuschung), gefühlsbasierte Werturteile ("hässlich", "entstellt"), Vorwürfe ("Fuscher") und Appelle an andere zum Ausdruck kämen. Schmähkritik sei dem Erfahrungsbericht fremd. Gewerbetreibende wie der Kläger müssten in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft es hinnehmen, dass ihr unternehmerisches Angebot Gegenstand des öffentlichen Diskurses werde und öffentlich geäußerte Kritik ebenso ertragen, wie er öffentliche geäußertes Lob zur Eigenwerbung nutzen dürfe. Vor allem im Gesundheitsbereich sei ein Kommunikationsdienst wie der der Beklagten für die Transparenz und den Verbraucherschutz im lokalen und regionalen Bereich wichtig, da der Dienst das Informationsgefälle zwischen dem Unternehmer und Verbraucher abmildere. Zudem hätten auch andere Patienten - anonym - persönliche Kritik an den Dienstleistungen des Klägers geäußert.

Sofern man in dem Erfahrungsbericht dagegen eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, meint die Beklagte, der Kläger habe ihre Unwahrheit nicht nachgewiesen. Dabei müsse die Unwahrheit vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, da eine Umkehrung der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB für den technischen Verbreiter nicht gelte; dieser sei weder Täter noch Teilnehmer einer "Tat" nach § 186 StGB. Ferner meint die Beklagte, dass die Grundsätze der Haftung des so genannten technischen Verbreiters einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht stützten.
Nach lebhafter Diskussion im Kreise der Teilnehmer erläutert zum besseren Verständnis Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte das Urteil des Landgerichts:
"Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des angegriffenen "Erfahrungsberichts" ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Eine Haftung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Denn die Äußerungen sind von einem unbekannten Nutzer getätigt worden. Die Beklagte ist ein so genannter Host Provider und damit lediglich technische Verbreiterin der beanstandeten Inhalte. Für die Haftung der technischen Verbreiter von Informationen sind in der Rechtsprechung besondere Leitlinien entwickelt worden.

Als Störer zur Unterlassung verpflichtet ist, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Die Störerhaftung darf jedoch nicht übermäßig auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Voraus gesetzt wird die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.

Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10, entschieden.

Problematisch ist bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Feststellung einer Rechtsverletzung. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens und dem geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts erforderlich. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, vom Betroffenen gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Das Landgericht Berlin erstreckt diese Grundsätze auch auf diesen Fall, obwohl es sich bei der beanstandeten Äußerung nicht um einen "Blog" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt; die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten aber auch für solche Einträge. Es handelte sich bei dem "Erfahrungsbericht" um eine Tatsachenbehauptung und der Kläger hatte die Beklagte in ausreichender Weise auf eine mögliche, hieraus entspringende Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nachgekommen wäre."

Fazit des Abends: Niemand darf ungestraft Verleumdungen verbreiten, auch nicht getarnt unter dem Deckmantel von Erfahrungsberichten. Auch im Internet gibt es Regeln zu befolgen und ethisches Handeln gehört auch als Grundsatz für den täglichen Umgang dazu, denn das Internet vergisst nichts. Als Handlungsmaxime für den Verletzten dient folgende Reihenfolge: zuerst ist der Provider von der Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen und zur Löschung aufzufordern. Reagiert dieser nicht, kann er gerichtlich zur Löschung angehalten werden.

V.i.S.d.P.:

Hans-Heiko Brunzel
Geschäftsführer Brunzel Bau GmbH

Das Bauunternehmen Brunzel Bau GmbH wurde 1992 gegründet. Brunzel Bau hat große Erfahrungen, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau und verfolgt die Philosophie der umfassenden Beratung, Qualität, Kompetenz, faire Preise, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit zum Kunden und den Objekten. Durch das komplexe Leistungsangebot erreicht Brunzel Bau höchste Synergieeffekte bei Sanierungen und Umbauten im Bestand. Weitere Informationen auf: www.brunzelbau.de

Brunzel Bau GmbH
Hans-Heiko Brunzel
Germendorfer Straße 1
16727 Velten
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