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News - Central News:  Clerical Medical: Bundesgerichtshof macht den Weg für Ansprüche von CMI Anlegern frei

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet.

Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an so genannten "Rentenmodellen" wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan, Smart-In Konzept, Euro-Wealth Plan, Individualrente zu.
> mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen von CMI-Anlegern


Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen" versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat. > mehr Informationen zu den Rechten von Anlegern von CMI- Entnahmeplänen

Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig. >mehr Informationen für Anleger, die ihre CMI-Policen gekündigt haben

 

Was bedeuten diese Entscheidungen konkret für CMI-Anleger?

Es gibt zwei verschiedene Fallgruppen:

(1) Anleger, die die CMI-Policen noch nicht gekündigt haben

  • (1a) Anleger in einem "Rentenmodell" mit einer kreditfinanzierten EinmalanlageAnleger, die sich an einem „Rentenmodell“ wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan, Smart-In Konzept, Euro-Wealth Plan oder Individualrente beteiligt und ihre CMI-Police noch nicht gekündigt haben, haben grundsätzlich drei Möglichkeiten. Sie können:



  1. Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung/Beratung im Vorfeld des Abschlusses des jeweiligen Modells und der CMI Wealthmaster Noble Police geltend machen,

  2. alternativ, sofern im Versicherungsvertrag ein Entnahmeplan mit regelmäßigen Auszahlungen vereinbart ist, diese bis zu dem in der Police genannten Zeitpunkt durchsetzen,

  3. von CMI eine Mitteilung des Auszahlungsbetrages der Police bei vorzeitiger Kündigung verlangen, wobei bei der Ermittlung weder poolübergreifende Rücklagenverwaltung noch Marktpreisanpassungen den Auszahlungsbetrag mindern dürfen, oder

  4. den Vertrag kündigen und eine Auszahlung des bei Kündigung verbleibenden Versicherungswertes verlangen, bei dem weder Marktpreisanpassungen vorgenommen werden, noch Gewinnabflüsse aus der poolübergreifenden Rücklagenverwaltung den Auszahlungswert mindern.


Verjährung droht: Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist zu berücksichtigen, dass die Maximalverjährung 10 Jahre ab Vertragsschluss und Schadenseintritt beträgt und daher eine große Zahl von Ansprüchen bereits verjährt sein dürfte. Hier ist daher für Anleger dringend Handlungsbedarf geboten, da die Verjährung nicht zum Jahresende sondern taggenau eintritt.


  • (1b) Anleger, die die CMI Wealthmaster Noble Police als Einmalanlage für vorhandenes Vermögen genutzt habenViele Anleger haben bei Clerical Medical Versicherungsverträge mit Einmaleinzahlung "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, aus denen sie regelmäßige Auszahlungen zur Absicherung des Lebensunterhalts oder als zusätzliche "Rente" erhalten sollen. Auch hier findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung, wonach vorbehaltslos ausgewiesene regelmäßige Auszahlungen ungeachtet eines von CMI ermittelten Policen - Rest - Wertes in vereinbarten Umfang geleistet werden müssen.


(2) Anleger, die die CMI-Policen bereits gekündigt haben

Auch für Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.

In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die Anleger können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

 

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer CMI-Police oder ihrem "Rentenmodell", rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tino Ebermann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Tel.: 030 95999280 | Fax: 030 95999279

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/clerical-medical-wealthmaster-noble-bgh-bestaetigt-ansprueche-von-cmi-anlegern.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.
(Weitere interessante München News & München Infos finden Sie auch hier auf dieser Web-Seite zum Nachschlagen und Nachlesen.)

Veröffentlicht von >> nittel << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet.

Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an so genannten "Rentenmodellen" wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan, Smart-In Konzept, Euro-Wealth Plan, Individualrente zu.
> mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen von CMI-Anlegern


Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen" versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat. > mehr Informationen zu den Rechten von Anlegern von CMI- Entnahmeplänen

Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig. >mehr Informationen für Anleger, die ihre CMI-Policen gekündigt haben

 

Was bedeuten diese Entscheidungen konkret für CMI-Anleger?

Es gibt zwei verschiedene Fallgruppen:

(1) Anleger, die die CMI-Policen noch nicht gekündigt haben

  • (1a) Anleger in einem "Rentenmodell" mit einer kreditfinanzierten EinmalanlageAnleger, die sich an einem „Rentenmodell“ wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan, Smart-In Konzept, Euro-Wealth Plan oder Individualrente beteiligt und ihre CMI-Police noch nicht gekündigt haben, haben grundsätzlich drei Möglichkeiten. Sie können:



  1. Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung/Beratung im Vorfeld des Abschlusses des jeweiligen Modells und der CMI Wealthmaster Noble Police geltend machen,

  2. alternativ, sofern im Versicherungsvertrag ein Entnahmeplan mit regelmäßigen Auszahlungen vereinbart ist, diese bis zu dem in der Police genannten Zeitpunkt durchsetzen,

  3. von CMI eine Mitteilung des Auszahlungsbetrages der Police bei vorzeitiger Kündigung verlangen, wobei bei der Ermittlung weder poolübergreifende Rücklagenverwaltung noch Marktpreisanpassungen den Auszahlungsbetrag mindern dürfen, oder

  4. den Vertrag kündigen und eine Auszahlung des bei Kündigung verbleibenden Versicherungswertes verlangen, bei dem weder Marktpreisanpassungen vorgenommen werden, noch Gewinnabflüsse aus der poolübergreifenden Rücklagenverwaltung den Auszahlungswert mindern.


Verjährung droht: Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist zu berücksichtigen, dass die Maximalverjährung 10 Jahre ab Vertragsschluss und Schadenseintritt beträgt und daher eine große Zahl von Ansprüchen bereits verjährt sein dürfte. Hier ist daher für Anleger dringend Handlungsbedarf geboten, da die Verjährung nicht zum Jahresende sondern taggenau eintritt.


  • (1b) Anleger, die die CMI Wealthmaster Noble Police als Einmalanlage für vorhandenes Vermögen genutzt habenViele Anleger haben bei Clerical Medical Versicherungsverträge mit Einmaleinzahlung "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, aus denen sie regelmäßige Auszahlungen zur Absicherung des Lebensunterhalts oder als zusätzliche "Rente" erhalten sollen. Auch hier findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung, wonach vorbehaltslos ausgewiesene regelmäßige Auszahlungen ungeachtet eines von CMI ermittelten Policen - Rest - Wertes in vereinbarten Umfang geleistet werden müssen.


(2) Anleger, die die CMI-Policen bereits gekündigt haben

Auch für Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.

In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die Anleger können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

 

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer CMI-Police oder ihrem "Rentenmodell", rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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