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News - Central - News Center & News Guide !
Schadensersatzanspruch bei bekanntermaßen zahlungsunwilligem Schuldner
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten?
Grundsatz
Für den Bereich der unerlaubten Handlungen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind. Gleiches gilt auch im Bereich des Vertragsrechts, wie zum Beispiel in Fällen der Vertragsverletzung oder des Verzugs, in denen dem Schadensersatzgläubiger entstehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem vertragsverletzenden Schadensersatzschuldner zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Vertragsverletzung oder Verzug ist, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.
Problem: Der bekanntermaßen zahlungsunwillige Schuldner
Zwei neuere Entscheidungen von Obergerichten sind für den Fall, dass dem Schadensersatzgläubiger bekannt ist, dass der Schadensersatzschuldner auch auf vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderungen keine Zahlungen leisten wird, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, obwohl es in beiden Fällen um vergleichbar komplexe Sachverhalte der fehlerhaften Anlageberatung ging:
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.01.2011 - 19 U 111/10) hat den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Begründung zuerkannt, "zur nicht einfachen Darlegung der Schadensersatzforderung und zur Verzugsbegründung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen". Deshalb umfasse der wegen Vertragsverletzung zu ersetzende Schaden auch die durch die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit entstandenen Kosten.
Das OLG München (Urteil vom 13.02.2012 - 19 U 3668/11) hat den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Begründung abgelehnt, die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts sei aus Sicht des Schadensersatzgläubigers dann nicht erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schadensersatzschuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und auch auf anwaltliche Zahlungsaufforderungen nicht reagieren wird. Der allgemeine Grundsatz der Schadensminderungspflicht (§254 BGB) sei auch auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten anwendbar, d. h. die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.
Fazit
Bei bekanntermaßen zahlungsunwilligen Schuldnern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit Aussicht auf Erfolg als Schadensersatz geltend gemacht werden können oder ob zur Vermeidung nicht erstattungsfähiger Kosten eine sofortige Klageerhebung geboten ist.
Weitere Informationen zu Rechtsfragen auf pnhr.de (http://www.pnhr.de)
PNHR berät den Mittelstand. Wir bieten Ihnen fachübergreifende Dienstleistungen und Lösungen aus einer Hand. In Deutschland haben wir drei verschiedene Standorte in Köln, Berlin und Erfurt, zusätzlich zu unseren Standorten arbeiten wir bundesweit und international mit Kooperationspartnern zusammen.
Das PNHR Team besteht aus insgesamt 150 Fachkräften und 15 Partnern. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater betreuen und beraten Mandanten aus allen Bereichen. Zu unseren Mandanten zählen anspruchsvolle Mittelständler und Privatpersonen, genauso wie junge, aufstrebende Unternehmer und Unternehmen sowie Berufskollegen, denen wir bei der Klärung schwieriger Probleme behilflich sind.
PNHR
Wolf-Georg Rohde
Stolberger Straße 92
50933 Köln
0221 546780
http://www.pnhr.de
Pressekontakt:
Eins zu Null
Christian Schwarz
Godorfer Strasse
50997 Köln
cs@eins-zu-null.com
02236 3317883
http://www.eins-zu-null.com
(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps werden Sie auch hier auf dieser Seite finden.)
Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten?
Grundsatz
Für den Bereich der unerlaubten Handlungen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind. Gleiches gilt auch im Bereich des Vertragsrechts, wie zum Beispiel in Fällen der Vertragsverletzung oder des Verzugs, in denen dem Schadensersatzgläubiger entstehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem vertragsverletzenden Schadensersatzschuldner zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Vertragsverletzung oder Verzug ist, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.
Problem: Der bekanntermaßen zahlungsunwillige Schuldner
Zwei neuere Entscheidungen von Obergerichten sind für den Fall, dass dem Schadensersatzgläubiger bekannt ist, dass der Schadensersatzschuldner auch auf vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderungen keine Zahlungen leisten wird, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, obwohl es in beiden Fällen um vergleichbar komplexe Sachverhalte der fehlerhaften Anlageberatung ging:
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.01.2011 - 19 U 111/10) hat den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Begründung zuerkannt, "zur nicht einfachen Darlegung der Schadensersatzforderung und zur Verzugsbegründung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen". Deshalb umfasse der wegen Vertragsverletzung zu ersetzende Schaden auch die durch die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit entstandenen Kosten.
Das OLG München (Urteil vom 13.02.2012 - 19 U 3668/11) hat den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Begründung abgelehnt, die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts sei aus Sicht des Schadensersatzgläubigers dann nicht erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schadensersatzschuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und auch auf anwaltliche Zahlungsaufforderungen nicht reagieren wird. Der allgemeine Grundsatz der Schadensminderungspflicht (§254 BGB) sei auch auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten anwendbar, d. h. die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.
Fazit
Bei bekanntermaßen zahlungsunwilligen Schuldnern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit Aussicht auf Erfolg als Schadensersatz geltend gemacht werden können oder ob zur Vermeidung nicht erstattungsfähiger Kosten eine sofortige Klageerhebung geboten ist.
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