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News - Central News:  BFH zur Erbschaftssteuer beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

Geschrieben am Freitag, dem 26. April 2019 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: BFH zur Erbschaftssteuer beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

Wird landwirtschaftlicher Grundbesitz kurz nach der Erbschaft verkauft, kann die Erbschaftssteuer auf Grundlage des Verkaufspreises berechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer beim Übergang von landwirtschaftlichem Vermögen können Vergünstigungen berücksichtigt werden. Diese Vergünstigung kann rückwirkend entfallen, wenn der landwirtschaftliche Besitz innerhalb von 15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder der Schenkung verkauft wird. Wird der Grundbesitz schon kurz nach dem Erbanfall verkauft, kann ggf. der Verkaufspreis als Grundlage für die Erbschaftssteuer herangezogen werden. Dies kann zu einem günstigeren Ergebnis für den Erben führen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtanwälte.

Wird landwirtschaftlicher Grundbesitz kurz nach dem Erbanfall verkauft, kann der Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dienen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der gemeine Wert, der kurze Zeit nach Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. Januar 2019 entschieden (Az.: II R 9/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger zwei Grundstücke, die als Ackerland genutzt wurden, geerbt. Etwa ein halbes Jahr nach dem Erbanfall verkaufte er die Grundstücke für insgesamt knapp 124.000 Euro. Das Finanzamt ging bei der Berechnung der Erbschaftssteuer jedoch von einem Grundbesitzwert für die beiden Grundstücke von ca. 235.000 Euro aus, setzte diesen später auf 192.000 Euro herab.

Die dagegen gerichtete Klage scheiterte vor dem Finanzgericht, hatte aber vor dem BFH Erfolg. Der Liquidationswert der Grundstücke betrage wie vom Finanzamt festgestellt rund 192.000 Euro. Die Bewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer habe sich vorrangig am gemeinen Wert zu orientieren. Notwendige Pauschalierungen und Typisierungen finden dabei ihre Grenzen im Übermaßverbot, so der BFH. Um einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zu verhindern, könne der Steuerpflichtige deshalb auch bei der Veräußerung von Flächen, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen waren, den Nachweis eines vom Liquidationswert wesentlich abweichenden niedrigeren gemeinen Werts erbringen, etwa durch ein Sachverständigengutachten oder durch einen zeitnahen Verkauf. Dies sei hier der Fall, so der BFH.

In Fragen der Erbschaftssteuer können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
presse@grprainer.com
+49 221-27 22 75-0
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BFH zur Erbschaftssteuer beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

Wird landwirtschaftlicher Grundbesitz kurz nach der Erbschaft verkauft, kann die Erbschaftssteuer auf Grundlage des Verkaufspreises berechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer beim Übergang von landwirtschaftlichem Vermögen können Vergünstigungen berücksichtigt werden. Diese Vergünstigung kann rückwirkend entfallen, wenn der landwirtschaftliche Besitz innerhalb von 15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder der Schenkung verkauft wird. Wird der Grundbesitz schon kurz nach dem Erbanfall verkauft, kann ggf. der Verkaufspreis als Grundlage für die Erbschaftssteuer herangezogen werden. Dies kann zu einem günstigeren Ergebnis für den Erben führen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtanwälte.

Wird landwirtschaftlicher Grundbesitz kurz nach dem Erbanfall verkauft, kann der Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dienen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der gemeine Wert, der kurze Zeit nach Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. Januar 2019 entschieden (Az.: II R 9/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger zwei Grundstücke, die als Ackerland genutzt wurden, geerbt. Etwa ein halbes Jahr nach dem Erbanfall verkaufte er die Grundstücke für insgesamt knapp 124.000 Euro. Das Finanzamt ging bei der Berechnung der Erbschaftssteuer jedoch von einem Grundbesitzwert für die beiden Grundstücke von ca. 235.000 Euro aus, setzte diesen später auf 192.000 Euro herab.

Die dagegen gerichtete Klage scheiterte vor dem Finanzgericht, hatte aber vor dem BFH Erfolg. Der Liquidationswert der Grundstücke betrage wie vom Finanzamt festgestellt rund 192.000 Euro. Die Bewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer habe sich vorrangig am gemeinen Wert zu orientieren. Notwendige Pauschalierungen und Typisierungen finden dabei ihre Grenzen im Übermaßverbot, so der BFH. Um einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zu verhindern, könne der Steuerpflichtige deshalb auch bei der Veräußerung von Flächen, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen waren, den Nachweis eines vom Liquidationswert wesentlich abweichenden niedrigeren gemeinen Werts erbringen, etwa durch ein Sachverständigengutachten oder durch einen zeitnahen Verkauf. Dies sei hier der Fall, so der BFH.

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