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Verstöße gegen die DSGVO können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden
Geschrieben am Freitag, dem 12. Oktober 2018 von News-Central.de
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PR-Gateway: Verstöße gegen die DSGVO können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden
Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung - DSGVO - können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das hat das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13. September 2018 entschieden.
Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft treten und soll vor allem den Schutz personenbezogener Daten verbessern. Gleichzeitig stellte die DSGVO viele Unternehmen bezüglich des Datenschutzes vor neue Herausforderungen. Die deshalb vielfach befürchtete Abmahnwelle ist bislang allerdings ausgeblieben. Das könnte sich nach dem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg allerdings ändern (11 O 174/18 UWG). Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die DSGVO als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen werden kann und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Weil Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht es den Mitbewerbern erlauben, gegen diese Verstöße beispielsweise mit Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen vorzugehen, ist diese Entscheidung von weitreichender Bedeutung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall erfüllte die Webseite einer Rechtsanwältin nicht die Anforderungen der DSGVO. Die Webseite bot die Möglichkeit, über ein Kontaktformular Daten zu erheben. Dennoch fehlte die nötige Verschlüsselung der Homepage. Zudem fielen die nur sieben Zeilen umfassenden Datenschutzhinweise im Impressum reichlich dünn aus. In der Datenschutzerklärung fehlten z.B. Angaben zu den Verantwortlichen, zur Erhebung, Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten, zur Verwendung von Cookies und vor allem auch zu den Rechten der Webseiten-Besucher wie dem Widerspruchsrecht. Auch unter dem Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des OLG Köln wertete das LG Würzburg die Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, so dass auch ein Wettbewerber legitimiert gewesen war, seine Ansprüche geltend zu machen.
Unternehmen und Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der DSGVO ernst nehmen, da es bei Verstößen zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann. Dies stellt auch erhöhte Anforderungen an die Datenschutz-Compliance im eigenen Unternehmen. Bei Abmahnungen oder Forderungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung können im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Verstöße gegen die DSGVO können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden
Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung - DSGVO - können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das hat das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13. September 2018 entschieden.
Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft treten und soll vor allem den Schutz personenbezogener Daten verbessern. Gleichzeitig stellte die DSGVO viele Unternehmen bezüglich des Datenschutzes vor neue Herausforderungen. Die deshalb vielfach befürchtete Abmahnwelle ist bislang allerdings ausgeblieben. Das könnte sich nach dem aktuellen Beschluss des Landgerichts Würzburg allerdings ändern (11 O 174/18 UWG). Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die DSGVO als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen werden kann und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Weil Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht es den Mitbewerbern erlauben, gegen diese Verstöße beispielsweise mit Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen vorzugehen, ist diese Entscheidung von weitreichender Bedeutung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall erfüllte die Webseite einer Rechtsanwältin nicht die Anforderungen der DSGVO. Die Webseite bot die Möglichkeit, über ein Kontaktformular Daten zu erheben. Dennoch fehlte die nötige Verschlüsselung der Homepage. Zudem fielen die nur sieben Zeilen umfassenden Datenschutzhinweise im Impressum reichlich dünn aus. In der Datenschutzerklärung fehlten z.B. Angaben zu den Verantwortlichen, zur Erhebung, Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten, zur Verwendung von Cookies und vor allem auch zu den Rechten der Webseiten-Besucher wie dem Widerspruchsrecht. Auch unter dem Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des OLG Köln wertete das LG Würzburg die Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, so dass auch ein Wettbewerber legitimiert gewesen war, seine Ansprüche geltend zu machen.
Unternehmen und Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der DSGVO ernst nehmen, da es bei Verstößen zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann. Dies stellt auch erhöhte Anforderungen an die Datenschutz-Compliance im eigenen Unternehmen. Bei Abmahnungen oder Forderungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung können im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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