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News - Central - News Center & News Guide !
Aufhebungsvertrag nur schriftlich wirksam
Geschrieben am Freitag, dem 15. Juni 2018 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim vom 12.09.2017 - 1 Ca 226/17.
Der Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag stellt eine Möglichkeit dar, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Bietet Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie vorsichtig und bedacht handeln. Ein Aufhebungsvertrag kann zwar auf den ersten Blick interessant klingen, aber dem Arbeitnehmer auch Nachteile verschaffen.
Zweck des Aufhebungsvertrages. In den meisten Fällen ist ein Aufhebungsvertrag ein kostengünstiges Werkzeug, einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer zu beenden. Ein Arbeitgeber bietet einem Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag an, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit sieht, dem Arbeitnehmer wirksam zu kündigen. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus, birgt das das hohe Risiko einer Kündigungsschutzklage, weshalb viele Arbeitgeber dieses Risiko mit einem Aufhebungsvertrag versuchen zu umgehen.
Angebot eines Aufhebungsvertrages. Die Annahme eines Aufhebungsvertrages klingt häufig verlockend, jedoch benachteiligen sie den Arbeitnehmer häufig. Die meisten Aufhebungsverträge enthalten eine Vereinbarung über eine Abfindung, welche meistens viel zu gering ist. Auch sind viele Abfindungsverträge so formuliert, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt, oder die Abfindung wird angerechnet auf das Arbeitslosengeld.
Das ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten. Sollte man sich für die Annahme eines angebotenen Aufhebungsvertrages entscheiden, ist zu beachten, dass dieser nur gültig ist, wenn er von beiden Parteien im Original unterschrieben wurde. Das heißt, dass eine vertretungsberechtigte Person von der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmer unterschreiben müssen. Dazu fällte zuletzt das Arbeitsgericht Rosenheim am 12.09.2017 eine Entscheidung. Es stützte seine Entscheidung auf § 623 BGB:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch [...] Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform [...].
Das Arbeitsgericht Rosenheim entschied dazu:
Ein Aufhebungsvertrag hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt formgültig nur zustanden, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Gibt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Entwurf eines Aufhebungsvertrags, dann hat dieser Umstand noch keinen Rechtsbindungscharakter, wenn der Arbeitgeber den Vertrag noch nicht unterzeichnet hat und ihn lediglich so versteht, dass dies eine Möglichkeit sein kann, das Arbeitsverhältnis zu beenden. [...] (ArbG Rosenheim, Urteil vom 12. September 2017- 1 Ca 226/17-, juris).
In dem Fall, auf welches sich das Urteil des Arbeitsgerichtes bezieht, wurde dem Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch eine Ausfertigung eines Aufhebungsvertrages vorgelegt. Der Arbeitnehmer nahm schlussendlich das Angebot an und gab dem Arbeitgeber die von ihm unterschriebene Ausfertigung zurück. Der Arbeitgeber weigerte sich schlussendlich den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und den Arbeitnehmer zu den Bedingungen zu entlassen.
Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber auf die Auszahlung der Abfindungssumme. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es kam zu dem Entschluss, dass der Aufhebungsvertrag aufgrund der fehlenden Unterschrift nie wirksam geschlossen wurde.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Sprechen Sie immer zuerst mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn man Ihnen keine Bedenkzeit lässt, ist das regelmäßig unseriös. Sollte Ihnen an dem Angebot irgendetwas ungewöhnlich vorkommen, dann lassen Sie sich beraten - meistens täuscht dieses Gefühl nicht! Suchen Sie sich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen. Sie sollte unbedingt vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages rechtliche Beratung einholen. Wenn Sie unterschrieben haben, ist regelmäßig kaum noch etwas auszurichten.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
06.04.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim vom 12.09.2017 - 1 Ca 226/17.
Der Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag stellt eine Möglichkeit dar, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Bietet Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie vorsichtig und bedacht handeln. Ein Aufhebungsvertrag kann zwar auf den ersten Blick interessant klingen, aber dem Arbeitnehmer auch Nachteile verschaffen.
Zweck des Aufhebungsvertrages. In den meisten Fällen ist ein Aufhebungsvertrag ein kostengünstiges Werkzeug, einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer zu beenden. Ein Arbeitgeber bietet einem Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag an, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit sieht, dem Arbeitnehmer wirksam zu kündigen. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus, birgt das das hohe Risiko einer Kündigungsschutzklage, weshalb viele Arbeitgeber dieses Risiko mit einem Aufhebungsvertrag versuchen zu umgehen.
Angebot eines Aufhebungsvertrages. Die Annahme eines Aufhebungsvertrages klingt häufig verlockend, jedoch benachteiligen sie den Arbeitnehmer häufig. Die meisten Aufhebungsverträge enthalten eine Vereinbarung über eine Abfindung, welche meistens viel zu gering ist. Auch sind viele Abfindungsverträge so formuliert, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt, oder die Abfindung wird angerechnet auf das Arbeitslosengeld.
Das ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten. Sollte man sich für die Annahme eines angebotenen Aufhebungsvertrages entscheiden, ist zu beachten, dass dieser nur gültig ist, wenn er von beiden Parteien im Original unterschrieben wurde. Das heißt, dass eine vertretungsberechtigte Person von der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmer unterschreiben müssen. Dazu fällte zuletzt das Arbeitsgericht Rosenheim am 12.09.2017 eine Entscheidung. Es stützte seine Entscheidung auf § 623 BGB:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch [...] Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform [...].
Das Arbeitsgericht Rosenheim entschied dazu:
Ein Aufhebungsvertrag hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt formgültig nur zustanden, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Gibt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Entwurf eines Aufhebungsvertrags, dann hat dieser Umstand noch keinen Rechtsbindungscharakter, wenn der Arbeitgeber den Vertrag noch nicht unterzeichnet hat und ihn lediglich so versteht, dass dies eine Möglichkeit sein kann, das Arbeitsverhältnis zu beenden. [...] (ArbG Rosenheim, Urteil vom 12. September 2017- 1 Ca 226/17-, juris).
In dem Fall, auf welches sich das Urteil des Arbeitsgerichtes bezieht, wurde dem Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch eine Ausfertigung eines Aufhebungsvertrages vorgelegt. Der Arbeitnehmer nahm schlussendlich das Angebot an und gab dem Arbeitgeber die von ihm unterschriebene Ausfertigung zurück. Der Arbeitgeber weigerte sich schlussendlich den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und den Arbeitnehmer zu den Bedingungen zu entlassen.
Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber auf die Auszahlung der Abfindungssumme. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es kam zu dem Entschluss, dass der Aufhebungsvertrag aufgrund der fehlenden Unterschrift nie wirksam geschlossen wurde.
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