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News - Central - News Center & News Guide !
Erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Geschrieben am Donnerstag, dem 07. Juni 2018 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.10.2017.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind in § 622 BGB geregelt. Von diesen gesetzlichen Fristen kann einzelvertraglich abgewichen werden. Eine kürzere Frist kann jedoch nicht vereinbart werden. Zwar können Kündigungsfristen verlängert werden, doch kann eine solche Verlängerung ggf. auch eine Benachteiligung für Arbeitnehmer bedeuten.
Gesetzliche Fristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen. Arbeitnehmer können nach § 622 BGB zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Von den gesetzlichen Fristen abweichend können im Arbeitsvertrag andere Vereinbarungen zu den Kündigungsfristen getroffen werden. Meistens werden längere Kündigungsfristen vereinbart. Im Zweifel gilt es diese zu beachten. Sollte eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag unwirksam sein, sind die gesetzlichen Fristen maßgeblich. Sollte man sich als Arbeitnehmer/in nicht sicher sein, ob die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wirksam sind, könnte es ratsam sein, diese vorsichtshalber zu beachten, da man sich bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen schadenersatzpflichtig machen könnte.
Benachteiligung durch eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen. Im Arbeitsvertrag oder durch eine Zusatzvereinbarung können, wie schon erwähnt auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Gegenleistung kann unwirksam sein. Mit Urteil vom 26.10.2017 entschied das Bundesarbeitsgericht folgendermaßen:
"Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird." ( http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&anz=48&pos=0&nr=19726&linked=urt)
In dem gegenständlichen Fall wurde in dem Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart. Diese Kündigungsfrist wurde mit einer Zusatzvereinbarung auf drei Jahre verlängert. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese Verlängerung der Kündigungsfrist in der Zusatzvereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Klausel in der Zusatzvereinbarung ist somit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Kündigungsfrist von drei Jahren eine Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist und damit unwirksam sei. Am 24.02.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht bereits, dass eine Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, wenn Arbeitgeber die Situation von Arbeitnehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen ausnutzen. Dies ist in dem Fall hier auch geschehen. Mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren ist es Arbeitnehmern nur sehr schwer bis vollkommen unmöglich das berufliche Leben frei zu gestalten. In der Regel kündigen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis nur, wenn sie schon eine neue Arbeitsstelle haben. Wenn eine Arbeitsstelle aber erst in drei Jahre nach dem Ausspruch der Kündigung angetreten werden kann, benachteiligt dies Arbeitnehmer auf unangemessene Art und Weise, da auch bei dem hier gegenständlichen Fall keine Gegenleistung vom Arbeitgeber ersichtlich war.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
04.06.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
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Prenzlauer Allee 189
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.10.2017.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind in § 622 BGB geregelt. Von diesen gesetzlichen Fristen kann einzelvertraglich abgewichen werden. Eine kürzere Frist kann jedoch nicht vereinbart werden. Zwar können Kündigungsfristen verlängert werden, doch kann eine solche Verlängerung ggf. auch eine Benachteiligung für Arbeitnehmer bedeuten.
Gesetzliche Fristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen. Arbeitnehmer können nach § 622 BGB zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Von den gesetzlichen Fristen abweichend können im Arbeitsvertrag andere Vereinbarungen zu den Kündigungsfristen getroffen werden. Meistens werden längere Kündigungsfristen vereinbart. Im Zweifel gilt es diese zu beachten. Sollte eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag unwirksam sein, sind die gesetzlichen Fristen maßgeblich. Sollte man sich als Arbeitnehmer/in nicht sicher sein, ob die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wirksam sind, könnte es ratsam sein, diese vorsichtshalber zu beachten, da man sich bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen schadenersatzpflichtig machen könnte.
Benachteiligung durch eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen. Im Arbeitsvertrag oder durch eine Zusatzvereinbarung können, wie schon erwähnt auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Gegenleistung kann unwirksam sein. Mit Urteil vom 26.10.2017 entschied das Bundesarbeitsgericht folgendermaßen:
"Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird." ( http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&anz=48&pos=0&nr=19726&linked=urt)
In dem gegenständlichen Fall wurde in dem Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart. Diese Kündigungsfrist wurde mit einer Zusatzvereinbarung auf drei Jahre verlängert. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese Verlängerung der Kündigungsfrist in der Zusatzvereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Klausel in der Zusatzvereinbarung ist somit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Kündigungsfrist von drei Jahren eine Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist und damit unwirksam sei. Am 24.02.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht bereits, dass eine Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, wenn Arbeitgeber die Situation von Arbeitnehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen ausnutzen. Dies ist in dem Fall hier auch geschehen. Mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren ist es Arbeitnehmern nur sehr schwer bis vollkommen unmöglich das berufliche Leben frei zu gestalten. In der Regel kündigen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis nur, wenn sie schon eine neue Arbeitsstelle haben. Wenn eine Arbeitsstelle aber erst in drei Jahre nach dem Ausspruch der Kündigung angetreten werden kann, benachteiligt dies Arbeitnehmer auf unangemessene Art und Weise, da auch bei dem hier gegenständlichen Fall keine Gegenleistung vom Arbeitgeber ersichtlich war.
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