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News - Central News:  Fristlose Kündigung bei falscher Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer

Geschrieben am Mittwoch, dem 14. März 2018 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Teilweise überprüfen Arbeitgeber in der Praxis nicht ganz genau, von wann bis wann ein Arbeitnehmer für sie tätig wird. Je nach Art der Tätigkeit, z. B. bei Außendienstmitarbeitern, soll dann der Arbeitnehmer die geleistete Arbeitszeit dokumentieren. Wer hierbei falsche Angaben macht und wissentlich mehr Stunden angibt als er tatsächlich geleistet hat, begeht einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers und muss eine fristlose Kündigung befürchten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2016 (Az.: 2 Sa 985/16).

Falsche Arbeitszeitangaben von Pharmareferenten: Im konkreten Fall ging es um einen Pharmareferenten, der für seinen Arbeitgeber im Außendienst tätig war und insbesondere Praxisbesuche durchführte. Der Arbeitgeber stellte Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Arbeitszeiten fest und ließ den Arbeitnehmer von einem Privatdetektiv überwachen. Diese Überwachung ergab, dass der Mitarbeiter an mehreren Tagen tatsächlich wesentlich weniger arbeitete als angegeben. Daraufhin folgte nach der Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen die fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die fristlose Kündigung ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Berlin für wirksam. Es handele sich um einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Arbeitszeiten. In der erforderlichen Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnte letzteren auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren und seine Unterhaltspflicht für zwei Kinder nicht retten. Ob es sich um einen vorsätzlichen Verstoß und damit einen Arbeitszeitbetrug gehandelt habe, sei sogar nicht maßgeblich und wurde vom LAG offen gelassen. Schließlich sei auch die Überwachung durch den Privatdetektiv nicht rechtswidrig gewesen.

Das LAG: Durch einen Privatdetektiv erhobene Daten sind dann nicht rechtswidrig erlangt, wenn begründete Zweifel an der bis dato erfolgten Arbeitszeit- und Medikamentenmusterabgabendokumentation bestehen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2016 - 2 Sa 985/16).

Fazit: Arbeitnehmer müssen bei der Dokumentation ihrer Arbeitszeiten sorgfältig vorgehen. Wer sich hier aus Unachtsamkeit vertut, muss keine Kündigung befürchten. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Anders sieht es dagegen aus, wenn wiederholt und über längere Zeit falsche Angaben gemacht werden. Dann wird sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr darauf berufen können, dass ihm die Fehler nicht bewusst waren.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

06.03.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Teilweise überprüfen Arbeitgeber in der Praxis nicht ganz genau, von wann bis wann ein Arbeitnehmer für sie tätig wird. Je nach Art der Tätigkeit, z. B. bei Außendienstmitarbeitern, soll dann der Arbeitnehmer die geleistete Arbeitszeit dokumentieren. Wer hierbei falsche Angaben macht und wissentlich mehr Stunden angibt als er tatsächlich geleistet hat, begeht einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers und muss eine fristlose Kündigung befürchten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2016 (Az.: 2 Sa 985/16).

Falsche Arbeitszeitangaben von Pharmareferenten: Im konkreten Fall ging es um einen Pharmareferenten, der für seinen Arbeitgeber im Außendienst tätig war und insbesondere Praxisbesuche durchführte. Der Arbeitgeber stellte Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Arbeitszeiten fest und ließ den Arbeitnehmer von einem Privatdetektiv überwachen. Diese Überwachung ergab, dass der Mitarbeiter an mehreren Tagen tatsächlich wesentlich weniger arbeitete als angegeben. Daraufhin folgte nach der Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen die fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die fristlose Kündigung ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Berlin für wirksam. Es handele sich um einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Arbeitszeiten. In der erforderlichen Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnte letzteren auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren und seine Unterhaltspflicht für zwei Kinder nicht retten. Ob es sich um einen vorsätzlichen Verstoß und damit einen Arbeitszeitbetrug gehandelt habe, sei sogar nicht maßgeblich und wurde vom LAG offen gelassen. Schließlich sei auch die Überwachung durch den Privatdetektiv nicht rechtswidrig gewesen.

Das LAG: Durch einen Privatdetektiv erhobene Daten sind dann nicht rechtswidrig erlangt, wenn begründete Zweifel an der bis dato erfolgten Arbeitszeit- und Medikamentenmusterabgabendokumentation bestehen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2016 - 2 Sa 985/16).

Fazit: Arbeitnehmer müssen bei der Dokumentation ihrer Arbeitszeiten sorgfältig vorgehen. Wer sich hier aus Unachtsamkeit vertut, muss keine Kündigung befürchten. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Anders sieht es dagegen aus, wenn wiederholt und über längere Zeit falsche Angaben gemacht werden. Dann wird sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr darauf berufen können, dass ihm die Fehler nicht bewusst waren.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

06.03.2018

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