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News - Central News:  Testament verloren - alles verloren?

Geschrieben am Donnerstag, dem 22. Februar 2018 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Essen, 22. Februar 2018**** Das deutsche Erbrecht, eines der wichtigsten Rechtsgebiete im deutschen Rechtssystem, ist an strenge Formvorschriften gebunden. So ist ein eigenhändiges Testament gem. § 2247 BGB erst dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Formvorschriften deshalb so streng sind, weil es um den letzten Willen des Erblassers geht und somit auch um sein gesamtes Hab und Gut. Durch das eigenhändige Testament verdrängt der Erblasser darüber hinaus den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.

"Nicht selten kommt es vor, dass Testamente nach einem Erbfall, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr aufzufinden sind, sodass sich die Erben die berechtigte Frage stellen, wie nunmehr zu verfahren sei und welche Rechtslage nun Anwendung findet. Der Grundsatz lautet, dass ein formwirksames Testament stets im Original vorzulegen ist. Existiert demnach ein solches Testament nicht, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Um jedoch derart unbillige Ergebnisse zu vermeiden, vertritt die ständige Rechtsprechung die Ansicht, dass "die Wirksamkeit eines Testamentes nicht berührt werde, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst unauffindbar ist," erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Hintergrund dieser Ansicht ist es, den Willen des Erblassers zu schützen und die Erbschaft seiner Vorstellung nach zu verteilen. Dadurch sollen darüber hinaus Missbrauchsfälle vermieden werden. Nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung "enthält der Umstand, dass das Testament abhanden gekommen ist, keine Vermutung darüber, dass der Erblasser es selbst vernichtet und auf diese Weise widerrufen habe."

Vor diesem Hintergrund gestattet es die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen, den Nachweis über die Errichtung und den Inhalt eines Testamentes zu erbringen.

"Derjenige, welcher sich auf ein Testament beruft, dieses jedoch nicht vorlegen kann, ist hohen Anforderungen ausgesetzt, denn er trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. So muss mit Hilfe aller im Zivilprozess zulässigen Beweismittel (Strengbeweis) das Gericht zweifelsfrei von einer Existenz und dem Inhalt des Testamentes überzeugt werden", so Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Als denkbare Beweismittel kommen hierbei vor allem die Zeugenaussagen, Urkunden oder Sachverständige in Betracht. So lässt sich z.B. durch die Befragung von Zeugen beweisen, dass der Erblasser seinerzeit tatsächlich ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet hat. Weil die Zeugenaussage jedoch ein vergleichsweise schwaches Beweismittel darstellt, wird das Gericht die Zeugen genauestens prüfen, um jedwede Zweifel auszuräumen. Deshalb reicht es gerade nicht aus, wenn man zwar bestätigen kann, dass ein Testament errichtet wurde, über den Inhalt jedoch nichts aussagen kann.

Weiterhin ist es möglich, die Existenz eines Testamentes durch eine Kopie der Urschrift nachzuweisen. Allerdings wird das Gericht in diesem Zusammenhang gehalten sein, eine ausgesprochen kritische Prüfung vorzunehmen. Gegebenenfalls wird es ein graphologisches Gutachten veranlassen und/oder mehrere Zeugen hierzu befragen.

"Somit ist nicht alles verloren, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Sollte man allerdings nicht über die erforderlichen Beweise verfügen, sehen die Chancen eher bescheiden aus. In diesem Zusammenhang sei auch auf die andere Seite der Medaille hingewiesen. So trägt umgekehrt derjenige, welcher sich auf das Fehlen eines Testamentes beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es verschwunden ist bzw. dass der Erblasser es vernichtet hat", erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Nicht zuletzt sei auf die Ablieferungspflicht des Besitzers eines Testamentes gem. § 2259 BGB hingewiesen. So ist derjenige, welcher von dem Tod eines Erblassers Kenntnis erlangt hat und ein Testament vorfindet, stets verpflichtet, es an das Nachlassgericht oder an eine andere Behörde abzuliefern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern macht sich ggf. wegen Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0

http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Essen, 22. Februar 2018**** Das deutsche Erbrecht, eines der wichtigsten Rechtsgebiete im deutschen Rechtssystem, ist an strenge Formvorschriften gebunden. So ist ein eigenhändiges Testament gem. § 2247 BGB erst dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Formvorschriften deshalb so streng sind, weil es um den letzten Willen des Erblassers geht und somit auch um sein gesamtes Hab und Gut. Durch das eigenhändige Testament verdrängt der Erblasser darüber hinaus den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.

"Nicht selten kommt es vor, dass Testamente nach einem Erbfall, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr aufzufinden sind, sodass sich die Erben die berechtigte Frage stellen, wie nunmehr zu verfahren sei und welche Rechtslage nun Anwendung findet. Der Grundsatz lautet, dass ein formwirksames Testament stets im Original vorzulegen ist. Existiert demnach ein solches Testament nicht, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Um jedoch derart unbillige Ergebnisse zu vermeiden, vertritt die ständige Rechtsprechung die Ansicht, dass "die Wirksamkeit eines Testamentes nicht berührt werde, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst unauffindbar ist," erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Hintergrund dieser Ansicht ist es, den Willen des Erblassers zu schützen und die Erbschaft seiner Vorstellung nach zu verteilen. Dadurch sollen darüber hinaus Missbrauchsfälle vermieden werden. Nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung "enthält der Umstand, dass das Testament abhanden gekommen ist, keine Vermutung darüber, dass der Erblasser es selbst vernichtet und auf diese Weise widerrufen habe."

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Weiterhin ist es möglich, die Existenz eines Testamentes durch eine Kopie der Urschrift nachzuweisen. Allerdings wird das Gericht in diesem Zusammenhang gehalten sein, eine ausgesprochen kritische Prüfung vorzunehmen. Gegebenenfalls wird es ein graphologisches Gutachten veranlassen und/oder mehrere Zeugen hierzu befragen.

"Somit ist nicht alles verloren, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Sollte man allerdings nicht über die erforderlichen Beweise verfügen, sehen die Chancen eher bescheiden aus. In diesem Zusammenhang sei auch auf die andere Seite der Medaille hingewiesen. So trägt umgekehrt derjenige, welcher sich auf das Fehlen eines Testamentes beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es verschwunden ist bzw. dass der Erblasser es vernichtet hat", erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Nicht zuletzt sei auf die Ablieferungspflicht des Besitzers eines Testamentes gem. § 2259 BGB hingewiesen. So ist derjenige, welcher von dem Tod eines Erblassers Kenntnis erlangt hat und ein Testament vorfindet, stets verpflichtet, es an das Nachlassgericht oder an eine andere Behörde abzuliefern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern macht sich ggf. wegen Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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