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News - Central News:  Fristlose Kündigung wegen heimlicher Gesprächsaufnahme durch Arbeitnehmer

Geschrieben am Donnerstag, dem 11. Januar 2018 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon belastet und zeichnen sich ggf. auch bereits handfeste Rechtsstreitigkeiten ab, besteht auf beiden Seiten oftmals ein Interesse daran, Informationen über den jeweils anderen zu sammeln, die später nützlich sein könnten. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Gespräche mit ihrem Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber heimlich aufzeichnen. Dieses Vorgehen ist aber, abgesehen von einer möglichen strafrechtlichen Problematik, für den Bestand des Arbeitsverhältnisses extrem gefährlich. Dies zeigt wieder ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.08.2017 (Az.: 6 Sa 137/17).

Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch Arbeitnehmer: In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bereits eine Abmahnung erhalten hatte aufgrund von Äußerungen, in denen er Kollegen als "Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer" bezeichnet hatte. Ihm wurde dann weiter vorgeworfen, in einem anderen Zwischenfall Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben, worauf die Einladung zu einem Personalgespräch folgte. Dieses Gespräch zwischen seinem Vorgesetzten, dem Betriebsrat und ihm zeichnete er mit seinem Smartphone heimlich auf. Nachdem die Arbeitgeberin davon in einer Mail des Arbeitnehmers erfahren hatte, kündigte sie ihm fristlos.

Heimlicher Mitschnitt ist rechtswidrig:Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23.08.2017 - 6 Sa 137/17).

Firstlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Mit dem heimlichen Mitschnitt habe der Arbeitnehmer seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Arbeitgeberin verletzt. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren sei die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Die heimliche Aufnahme des Arbeitnehmers sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne der Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Aufnahme nicht bekannt gewesen sei bzw. dass das Handy offen auf dem Tisch gelegen habe.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter den genannten Rufnummern an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

04.01.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon belastet und zeichnen sich ggf. auch bereits handfeste Rechtsstreitigkeiten ab, besteht auf beiden Seiten oftmals ein Interesse daran, Informationen über den jeweils anderen zu sammeln, die später nützlich sein könnten. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Gespräche mit ihrem Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber heimlich aufzeichnen. Dieses Vorgehen ist aber, abgesehen von einer möglichen strafrechtlichen Problematik, für den Bestand des Arbeitsverhältnisses extrem gefährlich. Dies zeigt wieder ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.08.2017 (Az.: 6 Sa 137/17).

Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch Arbeitnehmer: In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bereits eine Abmahnung erhalten hatte aufgrund von Äußerungen, in denen er Kollegen als "Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer" bezeichnet hatte. Ihm wurde dann weiter vorgeworfen, in einem anderen Zwischenfall Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben, worauf die Einladung zu einem Personalgespräch folgte. Dieses Gespräch zwischen seinem Vorgesetzten, dem Betriebsrat und ihm zeichnete er mit seinem Smartphone heimlich auf. Nachdem die Arbeitgeberin davon in einer Mail des Arbeitnehmers erfahren hatte, kündigte sie ihm fristlos.

Heimlicher Mitschnitt ist rechtswidrig:Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23.08.2017 - 6 Sa 137/17).

Firstlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Mit dem heimlichen Mitschnitt habe der Arbeitnehmer seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Arbeitgeberin verletzt. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren sei die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Die heimliche Aufnahme des Arbeitnehmers sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne der Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Aufnahme nicht bekannt gewesen sei bzw. dass das Handy offen auf dem Tisch gelegen habe.

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Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter den genannten Rufnummern an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

04.01.2018

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