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News - Central - News Center & News Guide !
Wasserschaden in der Mietwohnung - was muss der Vermieter nach Mängelanzeige tun?
Geschrieben am Donnerstag, dem 31. August 2017 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
In den vergangenen Wochen gab es immer wieder teils schwere Unwetter, die zu dem einen oder anderen vollgelaufenen Keller und zum Teil auch Schlimmerem geführt haben. Dementsprechend angestiegen sind auch die Anfragen zum Thema Wassersachschaden in der Wohnung. Wie sollten Vermieter reagieren, wenn sie vom Mieter auf einen Wasserschaden in ihrer Wohnung hingewiesen worden sind?
Unbedingt aktiv werden
Nicht jeder Vermieter wird bei einer Mängelanzeige des Mieters aktiv. Wenn es sich um einen Wasserschaden handelt, kann man allerdings jedem Vermieter nur dringend empfehlen, sich der Sache aus eigenem Interesse anzunehmen. Andernfalls drohen erhebliche Folgeschäden (z. B. Ausbreitung von Schimmel). Es gilt daher zunächst einmal, den vom Mieter benannten Schaden zu untersuchen.
Entstehungszeitpunkt klären
In diesem Zusammenhang sollte speziell untersucht werden, seit wann der besagte Schaden besteht. Nicht selten warten Mieter bei einem Wasserschaden erst einmal ab und melden sich erst dann beim Vermieter, wenn sich bereits massiv Schimmel in der Wohnung gebildet hat. Damit verletzen sie dann wiederum ihre Pflicht, Mängel unverzüglich anzuzeigen, und Vermieter haben unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz.
Sachverständigengutachten einholen
Sofern es sich um massive Schäden handelt, die sich schon in erheblichem Maße ausgebreitet haben, empfiehlt es sich ggf. einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Wohnung zu beauftragen. In diesem Zusammenhang können dann die Ursachen des Wasserschadens oder einer weitergehenden Schimmelbildung geklärt werden. Dazu zählt z. B. auch, ob der Mieter unzureichend gelüftet und damit zur Ausbreitung des Schimmels beigetragen hat. Dieser Sachverständige eignet sich dann im Rahmen eines etwaigen späteren Prozesses auch als Zeuge, um zu beweisen, dass der Schaden nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Beseitigung des Wasserschadens
Nach der beschriebenen Begutachtung und Beweissicherung wird der Vermieter sich dann ggf. an die Beseitigung des Mangels machen müssen und in diesem Zusammenhang Handwerker beauftragen bzw. sich mit seiner Versicherung auseinandersetzen. Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob ggf. die Möglichkeit besteht, die ausführenden Firmen (speziell bei Neubauten und modernisierten Objekten) in Anspruch zu nehmen, wenn deren Tätigkeit zu dem Wasserschaden geführt hat.
28.8.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Spezialseite für Vermieter zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe: www.schimmelpilz-anwalt.de
Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht. Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung Ihres Falls und Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
In den vergangenen Wochen gab es immer wieder teils schwere Unwetter, die zu dem einen oder anderen vollgelaufenen Keller und zum Teil auch Schlimmerem geführt haben. Dementsprechend angestiegen sind auch die Anfragen zum Thema Wassersachschaden in der Wohnung. Wie sollten Vermieter reagieren, wenn sie vom Mieter auf einen Wasserschaden in ihrer Wohnung hingewiesen worden sind?
Unbedingt aktiv werden
Nicht jeder Vermieter wird bei einer Mängelanzeige des Mieters aktiv. Wenn es sich um einen Wasserschaden handelt, kann man allerdings jedem Vermieter nur dringend empfehlen, sich der Sache aus eigenem Interesse anzunehmen. Andernfalls drohen erhebliche Folgeschäden (z. B. Ausbreitung von Schimmel). Es gilt daher zunächst einmal, den vom Mieter benannten Schaden zu untersuchen.
Entstehungszeitpunkt klären
In diesem Zusammenhang sollte speziell untersucht werden, seit wann der besagte Schaden besteht. Nicht selten warten Mieter bei einem Wasserschaden erst einmal ab und melden sich erst dann beim Vermieter, wenn sich bereits massiv Schimmel in der Wohnung gebildet hat. Damit verletzen sie dann wiederum ihre Pflicht, Mängel unverzüglich anzuzeigen, und Vermieter haben unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz.
Sachverständigengutachten einholen
Sofern es sich um massive Schäden handelt, die sich schon in erheblichem Maße ausgebreitet haben, empfiehlt es sich ggf. einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Wohnung zu beauftragen. In diesem Zusammenhang können dann die Ursachen des Wasserschadens oder einer weitergehenden Schimmelbildung geklärt werden. Dazu zählt z. B. auch, ob der Mieter unzureichend gelüftet und damit zur Ausbreitung des Schimmels beigetragen hat. Dieser Sachverständige eignet sich dann im Rahmen eines etwaigen späteren Prozesses auch als Zeuge, um zu beweisen, dass der Schaden nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Beseitigung des Wasserschadens
Nach der beschriebenen Begutachtung und Beweissicherung wird der Vermieter sich dann ggf. an die Beseitigung des Mangels machen müssen und in diesem Zusammenhang Handwerker beauftragen bzw. sich mit seiner Versicherung auseinandersetzen. Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob ggf. die Möglichkeit besteht, die ausführenden Firmen (speziell bei Neubauten und modernisierten Objekten) in Anspruch zu nehmen, wenn deren Tätigkeit zu dem Wasserschaden geführt hat.
28.8.2017
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Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
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