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News - Central News:  Überstunden: Welche Ankündigungsfrist muss der Arbeitgeber beachten?

Geschrieben am Donnerstag, dem 13. Juli 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Ein Zuschauer auf YouTube hat unlängst zum Thema Überstunden nachgefragt, wie lange im Voraus der Arbeitgeber die Überstunden eigentlich ankündigen muss. Das bietet eine willkommene Gelegenheit, noch einmal die wichtigsten Punkte in diesem Zusammenhang zusammenzufassen. Bevor man überhaupt zu der Frage der Ankündigung von Überstunden kommt, muss der Arbeitgeber diese erst einmal überhaupt anordnen dürfen. Das geht wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen.

Verpflichtung zur Überstundenleistung

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung das vorsehen. Ansonsten ist der Arbeitgeber nämlich gar nicht dazu berechtigt, überhaupt Überstundenleistung zu fordern. Dann stellt sich auch die Frage der vorherigen Ankündigung gar nicht. Eine Ausnahme besteht bei besonderen Notfällen, wie z. B. Brand im Büro.

Regelung im Arbeitsvertrag

Sieht der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Überstundenleistung von Arbeitnehmern vor, was vielfach der Fall ist, müssen sich die Mitarbeiter auch daranhalten, sofern die Klausel nicht etwa grob unbillig ist. Oftmals gibt es dann auch eine Regelung dazu, wie weit vorher der Arbeitgeber die Überstunden anzukündigen hat.

Überstundenanordnung ansonsten im billigen Ermessen des Arbeitgebers

Muss der Arbeitnehmer zwar Überstunden leisten (z. B. laut Arbeitsvertrag), gibt es aber keine Regelung dazu, wann der Arbeitgeber diese anzukündigen hat, liegt die Anordnung, wie sonst auch üblich, im Rahmen des Ermessens des Arbeitgebers. Dieses Ermessen hat er in billiger Weise auszuüben, was zunächst bedeutet, dass er nicht willkürlich vorgehen darf. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Überstundenanordnung folgendes: Kommt es überraschend dazu, dass Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich werden, und darf der Arbeitgeber diese auch anordnen, ist es zulässig, dass er diese dann eher kurzfristig verlangt. Ist es dagegen lange absehbar, dass z. B. zusätzliche Arbeit anfallen wird, muss der Arbeitgeber auch wiederum dementsprechend frühzeitig die Überstunden ankündigen.

Parallele zu § 12 TzBfG

Eine Richtlinie könnte man in diesem Zusammenhang dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in § 12 entnehmen, der sich mit der Arbeit auf Abruf beschäftigt. Demnach muss der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus die Lage der Arbeitszeit mitteilen. Eine solche Frist dürfte auch im Hinblick auf die Ankündigung von Überstunden unter normalen Umständen angemessen sein. Früher wird der Arbeitgeber nicht zur Ankündigung verpflichtet sein.

Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Überstunden

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären. Wir haben einen Fragenkatalog entwickelt, mit dessen Hilfe eine präzise Abschätzung des Klagerisikos möglich ist.

10.7.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Ein Zuschauer auf YouTube hat unlängst zum Thema Überstunden nachgefragt, wie lange im Voraus der Arbeitgeber die Überstunden eigentlich ankündigen muss. Das bietet eine willkommene Gelegenheit, noch einmal die wichtigsten Punkte in diesem Zusammenhang zusammenzufassen. Bevor man überhaupt zu der Frage der Ankündigung von Überstunden kommt, muss der Arbeitgeber diese erst einmal überhaupt anordnen dürfen. Das geht wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen.

Verpflichtung zur Überstundenleistung

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung das vorsehen. Ansonsten ist der Arbeitgeber nämlich gar nicht dazu berechtigt, überhaupt Überstundenleistung zu fordern. Dann stellt sich auch die Frage der vorherigen Ankündigung gar nicht. Eine Ausnahme besteht bei besonderen Notfällen, wie z. B. Brand im Büro.

Regelung im Arbeitsvertrag

Sieht der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Überstundenleistung von Arbeitnehmern vor, was vielfach der Fall ist, müssen sich die Mitarbeiter auch daranhalten, sofern die Klausel nicht etwa grob unbillig ist. Oftmals gibt es dann auch eine Regelung dazu, wie weit vorher der Arbeitgeber die Überstunden anzukündigen hat.

Überstundenanordnung ansonsten im billigen Ermessen des Arbeitgebers

Muss der Arbeitnehmer zwar Überstunden leisten (z. B. laut Arbeitsvertrag), gibt es aber keine Regelung dazu, wann der Arbeitgeber diese anzukündigen hat, liegt die Anordnung, wie sonst auch üblich, im Rahmen des Ermessens des Arbeitgebers. Dieses Ermessen hat er in billiger Weise auszuüben, was zunächst bedeutet, dass er nicht willkürlich vorgehen darf. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Überstundenanordnung folgendes: Kommt es überraschend dazu, dass Überstunden aus betrieblichen Gründen erforderlich werden, und darf der Arbeitgeber diese auch anordnen, ist es zulässig, dass er diese dann eher kurzfristig verlangt. Ist es dagegen lange absehbar, dass z. B. zusätzliche Arbeit anfallen wird, muss der Arbeitgeber auch wiederum dementsprechend frühzeitig die Überstunden ankündigen.

Parallele zu § 12 TzBfG

Eine Richtlinie könnte man in diesem Zusammenhang dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in § 12 entnehmen, der sich mit der Arbeit auf Abruf beschäftigt. Demnach muss der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus die Lage der Arbeitszeit mitteilen. Eine solche Frist dürfte auch im Hinblick auf die Ankündigung von Überstunden unter normalen Umständen angemessen sein. Früher wird der Arbeitgeber nicht zur Ankündigung verpflichtet sein.

Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Überstunden

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären. Wir haben einen Fragenkatalog entwickelt, mit dessen Hilfe eine präzise Abschätzung des Klagerisikos möglich ist.

10.7.2017

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