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News - Central News:  Gewünschte Kündigung: Arbeitnehmer will gekündigt werden, Arbeitgeber weigert sich - was tun?

Geschrieben am Donnerstag, dem 29. Juni 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Warum eine gewünschte Kündigung?

Wussten Sie schon? Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers haben Sie nur 3 Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Prüfen Sie jetzt die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung

Eigene Kündigung des Arbeitnehmers nachteilig

Der Arbeitnehmer könnte natürlich auch selbst kündigen. In diesem Fall gibt es aber zum einen vom Arbeitgeber keine Abfindung. Zum anderen dürfte auch das Arbeitszeugnis mitunter nicht so ausfallen, wie es der Arbeitnehmer gerne hätte. Schließlich droht dann auch eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit.

Kündigung bei engagiertem Mitarbeiter unwahrscheinlich

Sofern der Arbeitnehmer mit seiner Leistung den Arbeitgeber zufriedengestellt hat, vielleicht sogar positiv herausgestochen ist, wird der Arbeitgeber in aller Regel nicht an eine Kündigung denken. Arbeitgeber denken zumeist wirtschaftlich. In Zeiten des Fachkräftemangels ist die Kündigung eines engagierten, wertvollen Arbeitnehmers deshalb nicht naheliegend. Da nützt es dann auch nichts, als Arbeitnehmer darum zu bitten, gekündigt zu werden.

Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber auf Ansprüchen bestehen

Gibt es dagegen bereits gewisse Streitpunkte mit dem Arbeitgeber, z. B. ausstehende Lohnzahlungen oder Überstundenvergütung, ist der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht in einer günstigeren Position. Er kann und sollte dann seine Ansprüche geltend machen, und nicht etwa selbst kündigen. So mancher Arbeitgeber wird dann seinerseits im Ärger über den Mitarbeiter an eine Kündigung denken. Dann wiederum kann man auf die begehrte Beendigung inklusive Abfindungszahlung etc. hinwirken.

Keine Straftaten zulasten des Arbeitgebers begehen

Arbeitnehmer sollten umgekehrt aber nicht auf die Idee kommen, den Arbeitgeber etwa durch eine Straftat zu einer Kündigung zu provozieren. Davon hat man als Mitarbeiter später wesentlich größere Nachteile als Vorzüge. Neben einer fristlosen Kündigung droht dann nämlich auch ein Strafverfahren, das sich ggf. verheerend auf die weitere berufliche Laufbahn auswirken kann. Auch wenn es also als Lieblingsmitarbeiter schwer wird, gekündigt zu werden, sollte man nicht versuchen, sich z. B. durch Beleidigungen oder gar einen tätlichen Angriff auf den Arbeitgeber unbeliebt zu machen, um so eine Kündigung zu erwirken. Hier gilt es, nach rechtlicher Beratung im jeweiligen Einzelfall einen gesunden Mittelweg zu finden, der den Arbeitnehmer am besten an sein Ziel führt.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in unserer Kanzlei oder über unsere Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

26.6.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Warum eine gewünschte Kündigung?

Wussten Sie schon? Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers haben Sie nur 3 Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Prüfen Sie jetzt die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung

Eigene Kündigung des Arbeitnehmers nachteilig

Der Arbeitnehmer könnte natürlich auch selbst kündigen. In diesem Fall gibt es aber zum einen vom Arbeitgeber keine Abfindung. Zum anderen dürfte auch das Arbeitszeugnis mitunter nicht so ausfallen, wie es der Arbeitnehmer gerne hätte. Schließlich droht dann auch eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit.

Kündigung bei engagiertem Mitarbeiter unwahrscheinlich

Sofern der Arbeitnehmer mit seiner Leistung den Arbeitgeber zufriedengestellt hat, vielleicht sogar positiv herausgestochen ist, wird der Arbeitgeber in aller Regel nicht an eine Kündigung denken. Arbeitgeber denken zumeist wirtschaftlich. In Zeiten des Fachkräftemangels ist die Kündigung eines engagierten, wertvollen Arbeitnehmers deshalb nicht naheliegend. Da nützt es dann auch nichts, als Arbeitnehmer darum zu bitten, gekündigt zu werden.

Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber auf Ansprüchen bestehen

Gibt es dagegen bereits gewisse Streitpunkte mit dem Arbeitgeber, z. B. ausstehende Lohnzahlungen oder Überstundenvergütung, ist der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht in einer günstigeren Position. Er kann und sollte dann seine Ansprüche geltend machen, und nicht etwa selbst kündigen. So mancher Arbeitgeber wird dann seinerseits im Ärger über den Mitarbeiter an eine Kündigung denken. Dann wiederum kann man auf die begehrte Beendigung inklusive Abfindungszahlung etc. hinwirken.

Keine Straftaten zulasten des Arbeitgebers begehen

Arbeitnehmer sollten umgekehrt aber nicht auf die Idee kommen, den Arbeitgeber etwa durch eine Straftat zu einer Kündigung zu provozieren. Davon hat man als Mitarbeiter später wesentlich größere Nachteile als Vorzüge. Neben einer fristlosen Kündigung droht dann nämlich auch ein Strafverfahren, das sich ggf. verheerend auf die weitere berufliche Laufbahn auswirken kann. Auch wenn es also als Lieblingsmitarbeiter schwer wird, gekündigt zu werden, sollte man nicht versuchen, sich z. B. durch Beleidigungen oder gar einen tätlichen Angriff auf den Arbeitgeber unbeliebt zu machen, um so eine Kündigung zu erwirken. Hier gilt es, nach rechtlicher Beratung im jeweiligen Einzelfall einen gesunden Mittelweg zu finden, der den Arbeitnehmer am besten an sein Ziel führt.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in unserer Kanzlei oder über unsere Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

26.6.2017

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