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News - Central News:  Wiederholt Arbeitsanweisungen ignoriert - verhaltensbedingte Kündigung

Geschrieben am Donnerstag, dem 08. Juni 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Weisungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, das Direktionsrecht. In diesem Rahmen kann er Mehrarbeit auferlegen, er darf die Arbeitszeiten festlegen; die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen darf er anordnen, es handelt sich dann um Arbeitszeit. Dabei muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten, und Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitnehmers: Er muss die Mehrarbeit korrekt erfassen und vergüten, das Arbeitszeitgesetz einhalten, für ausreichend Pausen und Erholungszeiten sorgen, und Rücksicht nehmen auf persönliche, familiäre Belange des Arbeitnehmers.

Ignorieren von Weisungen kann zur Kündigung berechtigten: Wenn der Arbeitnehmer nun Weisungen des Arbeitgebers ignoriert, droht ihm eine verhaltensbedingte Kündigung. So geschehen in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unlängst zu entscheiden hatte (Urteil vom 08.12.2016 - 2 Sa 97/16). Der Arbeitgeber hatte die Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung außerhalb der Dienstzeit vorgeschrieben. Dies war auch zulässig, so das Gericht. Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise 10 Stunden am Tag. Nachdem der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung nicht zum Schulungstermin erschien, war der Arbeitgeber demnach auch zur Kündigung berechtigt.

Fazit: Im Zweifel sollten Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers zunächst befolgen. Man kann dann ggf. im Anschluss die Rechtmäßigkeit noch gerichtlich überprüfen lassen, riskiert so aber keine Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung häufig angreifbar: Im beschriebenen Fall hat der Arbeitgeber alles richtig gemacht. Seine Weisung war zulässig, insbesondere das Arbeitszeitgesetz wurde eingehalten. Zudem hat er den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt. Das passiert bei weitem nicht immer. Vielfach verzichten Arbeitgeber auf eine vorherige Abmahnung und kündigen direkt oder aber die Abmahnung ist bereits unwirksam. Das macht die Kündigung direkt angreifbar. In diesen Fällen empfiehlt es sich immer, mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.

Kurze Fristen für Arbeitnehmer: Für eine Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer gerechnet ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Frist kann man in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen. Wenn es keinen Sozialplan gibt, kann man dann auch keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mehr erhalten. Auch ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist in solchen Fällen nur noch schwer durchzusetzen. Gelegentlich kann man gegen die Kündigung auch aus formalen Gründen vorgehen. So kann die Kündigung zum Beispiel wegen mangelnder Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden. Dafür hat man nur wenige Tage Zeit.

Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Wer wir sind. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

08.06.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Weisungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, das Direktionsrecht. In diesem Rahmen kann er Mehrarbeit auferlegen, er darf die Arbeitszeiten festlegen; die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen darf er anordnen, es handelt sich dann um Arbeitszeit. Dabei muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten, und Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitnehmers: Er muss die Mehrarbeit korrekt erfassen und vergüten, das Arbeitszeitgesetz einhalten, für ausreichend Pausen und Erholungszeiten sorgen, und Rücksicht nehmen auf persönliche, familiäre Belange des Arbeitnehmers.

Ignorieren von Weisungen kann zur Kündigung berechtigten: Wenn der Arbeitnehmer nun Weisungen des Arbeitgebers ignoriert, droht ihm eine verhaltensbedingte Kündigung. So geschehen in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unlängst zu entscheiden hatte (Urteil vom 08.12.2016 - 2 Sa 97/16). Der Arbeitgeber hatte die Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung außerhalb der Dienstzeit vorgeschrieben. Dies war auch zulässig, so das Gericht. Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise 10 Stunden am Tag. Nachdem der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung nicht zum Schulungstermin erschien, war der Arbeitgeber demnach auch zur Kündigung berechtigt.

Fazit: Im Zweifel sollten Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers zunächst befolgen. Man kann dann ggf. im Anschluss die Rechtmäßigkeit noch gerichtlich überprüfen lassen, riskiert so aber keine Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung häufig angreifbar: Im beschriebenen Fall hat der Arbeitgeber alles richtig gemacht. Seine Weisung war zulässig, insbesondere das Arbeitszeitgesetz wurde eingehalten. Zudem hat er den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt. Das passiert bei weitem nicht immer. Vielfach verzichten Arbeitgeber auf eine vorherige Abmahnung und kündigen direkt oder aber die Abmahnung ist bereits unwirksam. Das macht die Kündigung direkt angreifbar. In diesen Fällen empfiehlt es sich immer, mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.

Kurze Fristen für Arbeitnehmer: Für eine Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer gerechnet ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Frist kann man in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen. Wenn es keinen Sozialplan gibt, kann man dann auch keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mehr erhalten. Auch ein sehr gutes Arbeitszeugnis ist in solchen Fällen nur noch schwer durchzusetzen. Gelegentlich kann man gegen die Kündigung auch aus formalen Gründen vorgehen. So kann die Kündigung zum Beispiel wegen mangelnder Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden. Dafür hat man nur wenige Tage Zeit.

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08.06.2017

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