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News - Central News:  Verhaltensbedingte Kündigung: Arbeitnehmer ignoriert wiederholt Arbeitsanweisung

Geschrieben am Montag, dem 10. April 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, das Direktionsrecht: Tut der Mitarbeiter nicht, was der Chef sagt, riskiert er die verhaltensbedingte Kündigung. Doch was darf der Arbeitgeber anweisen, und was nicht? Darf er beispielsweise die Teilnahme vorschreiben an einer Sicherheitsunterweisung außerhalb der Dienstzeit, dem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen, wenn er wiederholt nicht teilnimmt? Grundsätzlich ja! So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08.12.2016, Aktenzeichen: 2 Sa 97/16. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck erklärt: Was muss der Arbeitnehmer hier beachten, wann darf der Chef Anwesenheit vorschreiben.

Der Arbeitgeber darf Mehrarbeit auferlegen, er darf die Arbeitszeiten festlegen; die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen darf er anordnen, es handelt sich dann um Arbeitszeit. Dabei muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten, und Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitnehmers: Er muss die Mehrarbeit korrekt erfassen und vergüten, das Arbeitszeitgesetz einhalten, für ausreichend Pausen und Erholungszeiten sorgen, und Rücksicht nehmen auf persönliche, familiäre Belange des Arbeitnehmers.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber all das beachtet: Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise 10 Stunden am Tag. Seine verhaltensbedingte Kündigung war rechtens: Auch nach einer Abmahnung erschien der Mitarbeiter nicht zum neuen Schulungs-Termin.

Haben Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten? Häufig halten sich Arbeitgeber nicht an das Arbeitszeitgesetz, machen Fehler bei der Abmahnung: Arbeitnehmer haben dann gute Chancen, sich gegen die Kündigung zu wehren, hohe Abfindungen zu erreichen. Ob das auch in Ihrem Fall so ist, sagt Ihnen Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Über 18 Jahre Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen, Vertretung bundesweit:

Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Prenzlauer Allee 189

10405 Berlin

Tel: 030.4000 4999

Fax: 030.4000 4998

Kündigungshotline: 0176.21133283

Ruhrallee 185

45136 Essen

Telefon: 0201.4532 00 40

Kündigungshotline: 0176.21133283

Fachanwalt Bredereck im Web:

http://kuendigungen-anwalt.de: Website für Kündigung und Abfindung

www.fernsehanwalt.com: Videos zu Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht

www.arbeitsrechtler-in.de: Alles zum Arbeitsrecht
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht, das Direktionsrecht: Tut der Mitarbeiter nicht, was der Chef sagt, riskiert er die verhaltensbedingte Kündigung. Doch was darf der Arbeitgeber anweisen, und was nicht? Darf er beispielsweise die Teilnahme vorschreiben an einer Sicherheitsunterweisung außerhalb der Dienstzeit, dem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen, wenn er wiederholt nicht teilnimmt? Grundsätzlich ja! So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08.12.2016, Aktenzeichen: 2 Sa 97/16. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck erklärt: Was muss der Arbeitnehmer hier beachten, wann darf der Chef Anwesenheit vorschreiben.

Der Arbeitgeber darf Mehrarbeit auferlegen, er darf die Arbeitszeiten festlegen; die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen darf er anordnen, es handelt sich dann um Arbeitszeit. Dabei muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten, und Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitnehmers: Er muss die Mehrarbeit korrekt erfassen und vergüten, das Arbeitszeitgesetz einhalten, für ausreichend Pausen und Erholungszeiten sorgen, und Rücksicht nehmen auf persönliche, familiäre Belange des Arbeitnehmers.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber all das beachtet: Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde, und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise 10 Stunden am Tag. Seine verhaltensbedingte Kündigung war rechtens: Auch nach einer Abmahnung erschien der Mitarbeiter nicht zum neuen Schulungs-Termin.

Haben Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten? Häufig halten sich Arbeitgeber nicht an das Arbeitszeitgesetz, machen Fehler bei der Abmahnung: Arbeitnehmer haben dann gute Chancen, sich gegen die Kündigung zu wehren, hohe Abfindungen zu erreichen. Ob das auch in Ihrem Fall so ist, sagt Ihnen Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

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Ruhrallee 185

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