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News - Central News:  Preise angeben - aber richtig!

Geschrieben am Freitag, dem 24. März 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Nennen Sie Bestimmungen der Preisangabenverordnung!

Unternehmer sollten sich darüber bewusst sein, dass Preise korrekt angegeben werden müssen. Näheres dazu regelt die Preisangabenverordnung. Nicht ohne Grund ist dies denn auch ein beliebtes Thema in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK. In seinem kostenlosen Schulungsvideo gibt Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert deshalb einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der Preisangabenverordnung. Dabei erläutert er auch kurz die grundsätzliche Bedeutung dieser Verordnung.

Dass Preisangaben nicht willkürlich oder gar falsch erfolgen dürfen, belegt folgendes kleine Beispiel aus dem Alltag: Bevor ein potenzieller Kunde ein Restaurant betritt, möchte er in der Regel ganz gerne wissen, was da finanziell auf ihn zukommt, und das nicht nur ungefähr, sondern exakt. Und genau hier kommt die Preisangabenverordnung ins Spiel. Sie soll nämlich für Transparenz sorgen, also für Klarheit und Durchsichtigkeit, und zwar in Bezug auf die Preise. Oder noch einfacher formuliert: Die Preisangabenverordnung soll dafür sorgen, dass der Verbraucher erkennen kann, auf was er sich preislich einlässt. Damit wird aber auch deutlich, worin der tiefere Sinn dieser Verordnung besteht: Sie dient dem Verbraucherschutz. Um bei dem Restaurant-Beispiel zu bleiben: Ist der Kunde erst einmal drin ist, dann ist es für ihn schwerer, wieder heraus zu kommen, da hier bestimmte psychologische Drucksituationen entstehen.

Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz

Einige Beispiele erläutern diesen Grundgedanken:

Endverbraucherpreise: Auch hier taucht wieder das Wort "Verbraucher" auf. Endverbraucherpreise werden immer inklusive Umsatzsteuer angegeben, während Preise gegenüber Unternehmern in der Regel Nettopreise sind, da der Unternehmer die Umsatzsteuer ja durchlaufen lassen kann. Anders dagegen der Endverbraucher. Er trägt die Umsatzsteuer. Also muss er hier auch wissen, auf was er sich preislich einlässt. Es darf also nicht passieren, dass er beispielsweise im Regal im Kaufhaus etwas sieht, das mit einem Preis von 100 Euro ausgezeichnet ist, damit zur Kasse geht und sich wundert, warum er statt 100 Euro plötzlich sagt 119 Euro (100 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer) zahlen soll. Das darf nicht sein, sondern das Produkt muss schon mit 119 Euro ausgewiesen seien.

Versandhandel: Bei Versand muss die Höhe der Versandkosten ganz klar erkennbar sein. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten machen die Versandkosten oft einen erheblichen Teil des Gesamtpreises aus. 3,50 Euro oder 4,80 Euro Versandkosten für ein Produkt, das eigentlich nur 1,19 Euro (inklusive Umsatzsteuer) kostet, können den Produktpreis für den Kunden dann deutlich erhöhen. Deswegen muss auch hier erkennbar sein für den Verbraucher, auf was er sich einlässt.

Schaufenster: Schaufensterware muss mit Preisschildern versehen sein. Hier gibt es zwar ein paar kleine Ausnahmen aus Sicherheitsgründen, etwa für teure Uhren, Brillanten und so weiter. Generell gilt aber hier die Preisschild-Pflicht.

Banken: Banken müssen immer den effektiven Jahreszins angegeben. Man unterscheidet ja hier den nominalen und den effektiven, und der effektive ist das, was der Verbraucher tatsächlich bezahlen muss. Der effektive Jahreszins bei Krediten liegt über dem nominalen, und bei Guthaben liegt er oft unter dem Nominalzins. Und der effektive Jahreszins, also das, was der Verbraucher tatsächlich bezahlt unter Berücksichtigung von anderen Gebühren und so weiter, muss klar ausgewiesen sein.

Restaurants: Und nochmals zum Ausgangsbeispiel: Restaurants müssen draußen einen Aushang anbringen in Form eines so genannten Leuchtkastens. Im Aushang wird jedoch nicht nur die Karte mit den Speisen aufgeführt, sondern mit Preisen, und zwar mit den Preisen, die tatsächlich drinnen genommen werden, damit der Verbraucher, ehe er das Restaurant betritt, weiß auf was er sich preislich einlässt.

Das komplette, kostenlose Video " Nennen Sie Bestimmungen der Preisangabenverordnung!" finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).
Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK und Personalfachkauffrau/mann IHK.
Dr. Ebert Schnell-Lernsysteme
Dr. Marius Ebert
Hauptstraße 127
69117 Heidelberg
038676138344

http://www.spasslerndenk-shop.de

Pressekontakt:
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(Weitere interessante Kostenlos News & Kostenlos Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Nennen Sie Bestimmungen der Preisangabenverordnung!

Unternehmer sollten sich darüber bewusst sein, dass Preise korrekt angegeben werden müssen. Näheres dazu regelt die Preisangabenverordnung. Nicht ohne Grund ist dies denn auch ein beliebtes Thema in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK. In seinem kostenlosen Schulungsvideo gibt Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert deshalb einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der Preisangabenverordnung. Dabei erläutert er auch kurz die grundsätzliche Bedeutung dieser Verordnung.

Dass Preisangaben nicht willkürlich oder gar falsch erfolgen dürfen, belegt folgendes kleine Beispiel aus dem Alltag: Bevor ein potenzieller Kunde ein Restaurant betritt, möchte er in der Regel ganz gerne wissen, was da finanziell auf ihn zukommt, und das nicht nur ungefähr, sondern exakt. Und genau hier kommt die Preisangabenverordnung ins Spiel. Sie soll nämlich für Transparenz sorgen, also für Klarheit und Durchsichtigkeit, und zwar in Bezug auf die Preise. Oder noch einfacher formuliert: Die Preisangabenverordnung soll dafür sorgen, dass der Verbraucher erkennen kann, auf was er sich preislich einlässt. Damit wird aber auch deutlich, worin der tiefere Sinn dieser Verordnung besteht: Sie dient dem Verbraucherschutz. Um bei dem Restaurant-Beispiel zu bleiben: Ist der Kunde erst einmal drin ist, dann ist es für ihn schwerer, wieder heraus zu kommen, da hier bestimmte psychologische Drucksituationen entstehen.

Preisangabenverordnung dient dem Verbraucherschutz

Einige Beispiele erläutern diesen Grundgedanken:

Endverbraucherpreise: Auch hier taucht wieder das Wort "Verbraucher" auf. Endverbraucherpreise werden immer inklusive Umsatzsteuer angegeben, während Preise gegenüber Unternehmern in der Regel Nettopreise sind, da der Unternehmer die Umsatzsteuer ja durchlaufen lassen kann. Anders dagegen der Endverbraucher. Er trägt die Umsatzsteuer. Also muss er hier auch wissen, auf was er sich preislich einlässt. Es darf also nicht passieren, dass er beispielsweise im Regal im Kaufhaus etwas sieht, das mit einem Preis von 100 Euro ausgezeichnet ist, damit zur Kasse geht und sich wundert, warum er statt 100 Euro plötzlich sagt 119 Euro (100 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer) zahlen soll. Das darf nicht sein, sondern das Produkt muss schon mit 119 Euro ausgewiesen seien.

Versandhandel: Bei Versand muss die Höhe der Versandkosten ganz klar erkennbar sein. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten machen die Versandkosten oft einen erheblichen Teil des Gesamtpreises aus. 3,50 Euro oder 4,80 Euro Versandkosten für ein Produkt, das eigentlich nur 1,19 Euro (inklusive Umsatzsteuer) kostet, können den Produktpreis für den Kunden dann deutlich erhöhen. Deswegen muss auch hier erkennbar sein für den Verbraucher, auf was er sich einlässt.

Schaufenster: Schaufensterware muss mit Preisschildern versehen sein. Hier gibt es zwar ein paar kleine Ausnahmen aus Sicherheitsgründen, etwa für teure Uhren, Brillanten und so weiter. Generell gilt aber hier die Preisschild-Pflicht.

Banken: Banken müssen immer den effektiven Jahreszins angegeben. Man unterscheidet ja hier den nominalen und den effektiven, und der effektive ist das, was der Verbraucher tatsächlich bezahlen muss. Der effektive Jahreszins bei Krediten liegt über dem nominalen, und bei Guthaben liegt er oft unter dem Nominalzins. Und der effektive Jahreszins, also das, was der Verbraucher tatsächlich bezahlt unter Berücksichtigung von anderen Gebühren und so weiter, muss klar ausgewiesen sein.

Restaurants: Und nochmals zum Ausgangsbeispiel: Restaurants müssen draußen einen Aushang anbringen in Form eines so genannten Leuchtkastens. Im Aushang wird jedoch nicht nur die Karte mit den Speisen aufgeführt, sondern mit Preisen, und zwar mit den Preisen, die tatsächlich drinnen genommen werden, damit der Verbraucher, ehe er das Restaurant betritt, weiß auf was er sich preislich einlässt.

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