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News - Central News:  Erledigung von Aufgaben vorgetäuscht - Arbeitnehmern droht (fristlose) Kündigung

Geschrieben am Donnerstag, dem 16. März 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Wer als Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, ein bestimmtes Pensum abzuarbeiten und dem Arbeitgeber nur vortäuscht, er hätte das ordnungsgemäß geschafft, dem droht unter Umständen eine (fristlose) Kündigung.

Schlechtleistung kann Kündigungsgrund sein

Manche Teile der Tätigkeit als Arbeitnehmer machen mehr Freude als andere. Unliebsame Aufgaben aufzuschieben, zu vernachlässigen oder gar überhaupt nicht zu erledigen, ist zwar irgendwo nachvollziehbar, aber für den Bestand des Arbeitsverhältnisses durchaus gefährlich. Es handelt sich dann nämlich um eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers und die kann den Arbeitgeber, zumindest wenn er zuvor abgemahnt hat, ggf. zu einer Kündigung berechtigen.

Täuschung des Arbeitgebers besonders riskant

Schlimmer noch als bestimmte Tätigkeit nicht zu erledigen, ist das Vortäuschen der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits deutlich gemacht: "Das Vortäuschen der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer stellt eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung und damit grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar" (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris). Hintergrund ist folgender: Durch die Täuschung kommt es zu einem Vertrauensbruch mit dem Arbeitgeber, der noch deutlich schwerer wiegt, als seine Aufgaben einfach nicht zu erfüllen. Deshalb ist hier auch das Risiko einer Kündigung noch einmal wesentlich höher.

Oftmals muss es bei ordentlicher Kündigung bleiben

Trotzdem muss sich der Arbeitgeber in der Regel auf eine ordentliche Kündigung beschränken, besonders dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise seine Arbeiten nicht erbringt. Auch dazu hat das Bundesarbeitsgericht Stellung bezogen: Machen diese Arbeitsaufgaben, die nur selten anfallen, nur einen Teil seiner geschuldeten Tätigkeit aus und ist bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht mit weiteren Vertragsstörungen zu rechnen, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris).

Regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich

Vor Ausspruch der Kündigung wird regelmäßig auch in diesen Fällen eine Abmahnung erforderlich sein. Dazu das Bundesarbeitsgericht: "Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar -ausgeschlossen ist." (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris)

Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in der Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

28.02.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Wer als Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, ein bestimmtes Pensum abzuarbeiten und dem Arbeitgeber nur vortäuscht, er hätte das ordnungsgemäß geschafft, dem droht unter Umständen eine (fristlose) Kündigung.

Schlechtleistung kann Kündigungsgrund sein

Manche Teile der Tätigkeit als Arbeitnehmer machen mehr Freude als andere. Unliebsame Aufgaben aufzuschieben, zu vernachlässigen oder gar überhaupt nicht zu erledigen, ist zwar irgendwo nachvollziehbar, aber für den Bestand des Arbeitsverhältnisses durchaus gefährlich. Es handelt sich dann nämlich um eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers und die kann den Arbeitgeber, zumindest wenn er zuvor abgemahnt hat, ggf. zu einer Kündigung berechtigen.

Täuschung des Arbeitgebers besonders riskant

Schlimmer noch als bestimmte Tätigkeit nicht zu erledigen, ist das Vortäuschen der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits deutlich gemacht: "Das Vortäuschen der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer stellt eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung und damit grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar" (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris). Hintergrund ist folgender: Durch die Täuschung kommt es zu einem Vertrauensbruch mit dem Arbeitgeber, der noch deutlich schwerer wiegt, als seine Aufgaben einfach nicht zu erfüllen. Deshalb ist hier auch das Risiko einer Kündigung noch einmal wesentlich höher.

Oftmals muss es bei ordentlicher Kündigung bleiben

Trotzdem muss sich der Arbeitgeber in der Regel auf eine ordentliche Kündigung beschränken, besonders dann, wenn der Arbeitnehmer nur teilweise seine Arbeiten nicht erbringt. Auch dazu hat das Bundesarbeitsgericht Stellung bezogen: Machen diese Arbeitsaufgaben, die nur selten anfallen, nur einen Teil seiner geschuldeten Tätigkeit aus und ist bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht mit weiteren Vertragsstörungen zu rechnen, kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris).

Regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich

Vor Ausspruch der Kündigung wird regelmäßig auch in diesen Fällen eine Abmahnung erforderlich sein. Dazu das Bundesarbeitsgericht: "Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar -ausgeschlossen ist." (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 -, juris)

Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

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Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in der Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

28.02.2017

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