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News - Central News:  Wen schützt das Kündigungsschutzgesetz?

Geschrieben am Montag, dem 27. Februar 2017 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wen schützt das Kündigungsschutzgesetz? Ein Rechtsstreit im Milieu der Schönen und Reichen zeigt, dass diese Frage nicht immer eine klare Antwort findet.

Arbeitnehmer sind vor Kündigungen geschützt, wenn das Kündigungsschutzgesetz "anwendbar" ist, wenn also der Arbeitgeber die Regeln dieses Gesetzes bei der Kündigung beachten muss. Beachten muss er sie, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, und wenn der Mitarbeiter eine Wartezeit von 6 Monaten hinter sich hat.

Vor Gericht streitet man sich regelmäßig über die Zahl der Arbeitnehmer: Die Reinigungskraft, die nur einige Stunden in der Woche saubermacht, kann da schon mal den Ausschlag geben - und den Prozess entscheiden. Die Legal Tribune Online (24.02.2017) berichtet aktuell von einem seltenen Rechtsstreit, bei dem strittig war, was ein "Betrieb" ist: Ein privater Haushalt beschäftigte dauerhaft mehr als 10 Bedienstete, und zwar Köche, Gärtner, Nannys, Haushälterinnen, insgesamt 15 Arbeitnehmer in Vollzeit. Als eine der Haushälterinnen entlassen wird, klagt sie dagegen vor dem Arbeitsgericht - und bezieht sich auf das Kündigungsschutzgesetz.

Der Fall kommt bis vor das Bundesarbeitsgericht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, sie meinten, ein privater Haushalt sei kein "Betrieb", es fehle am "wirtschaftlichen Zweck". Vor dem Bundesarbeitsgericht kam es zum Vergleich, wir wissen daher nicht, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht den Fall entschieden hätte; vermutlich haben die Richter aber Zweifel durchblicken lassen an der Auffassung der Vorinstanzen.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Es lohnt sich, näher hinzuschauen, wie viele Mitarbeiter dauerhalft in einem Betreib beschäftigt sind. Mitarbeiter in Teilzeit werden je nach Arbeitszeit mit 0,5 oder 0,75 einberechnet, das gilt auch für Mitarbeiter, die "schwarz" arbeiten. Anders als im Fall der Haushälterin für die wohlhabende Familie liegt es meistens klar auf der Hand, dass für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert, das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn mehr als 10 Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz arbeiten.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an: In einem kostenlosen Erstgespräch informiert er Sie über die Chancen einer Kündigungsschutzklage und ob eine hohe Abfindung realistisch ist.

Erfahrung im Kündigungsschutz, Vertretung bundesweit:

Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Prenzlauer Allee 189

10405 Berlin

Tel: 030.4000 4999

Fax: 030.4000 4998

Kündigungshotline: 0176.21133283

Fachanwalt Bredereck im Web:

http://kuendigungen-anwalt.de: Website für Kündigung und Abfindung

www.fernsehanwalt.com: Videos zu Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht

www.arbeitsrechtler-in.de: Alles zum Arbeitsrecht
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wen schützt das Kündigungsschutzgesetz? Ein Rechtsstreit im Milieu der Schönen und Reichen zeigt, dass diese Frage nicht immer eine klare Antwort findet.

Arbeitnehmer sind vor Kündigungen geschützt, wenn das Kündigungsschutzgesetz "anwendbar" ist, wenn also der Arbeitgeber die Regeln dieses Gesetzes bei der Kündigung beachten muss. Beachten muss er sie, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, und wenn der Mitarbeiter eine Wartezeit von 6 Monaten hinter sich hat.

Vor Gericht streitet man sich regelmäßig über die Zahl der Arbeitnehmer: Die Reinigungskraft, die nur einige Stunden in der Woche saubermacht, kann da schon mal den Ausschlag geben - und den Prozess entscheiden. Die Legal Tribune Online (24.02.2017) berichtet aktuell von einem seltenen Rechtsstreit, bei dem strittig war, was ein "Betrieb" ist: Ein privater Haushalt beschäftigte dauerhaft mehr als 10 Bedienstete, und zwar Köche, Gärtner, Nannys, Haushälterinnen, insgesamt 15 Arbeitnehmer in Vollzeit. Als eine der Haushälterinnen entlassen wird, klagt sie dagegen vor dem Arbeitsgericht - und bezieht sich auf das Kündigungsschutzgesetz.

Der Fall kommt bis vor das Bundesarbeitsgericht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, sie meinten, ein privater Haushalt sei kein "Betrieb", es fehle am "wirtschaftlichen Zweck". Vor dem Bundesarbeitsgericht kam es zum Vergleich, wir wissen daher nicht, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht den Fall entschieden hätte; vermutlich haben die Richter aber Zweifel durchblicken lassen an der Auffassung der Vorinstanzen.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Es lohnt sich, näher hinzuschauen, wie viele Mitarbeiter dauerhalft in einem Betreib beschäftigt sind. Mitarbeiter in Teilzeit werden je nach Arbeitszeit mit 0,5 oder 0,75 einberechnet, das gilt auch für Mitarbeiter, die "schwarz" arbeiten. Anders als im Fall der Haushälterin für die wohlhabende Familie liegt es meistens klar auf der Hand, dass für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert, das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn mehr als 10 Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz arbeiten.

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Prenzlauer Allee 189

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