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Geschäftsführer - Klage vor dem Arbeitsgericht ratsam?
Geschrieben am Donnerstag, dem 26. Januar 2017 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Maximilian Renger: Wir haben ja schon häufiger darüber gesprochen, dass es für Arbeitnehmer speziell im Fall einer Kündigung ratsam ist, gegen diese vor dem Arbeitsgericht vorzugehen. Wie sieht es denn nun bei Geschäftsführern aus? Können und sollten auch die vor dem Arbeitsgericht klagen?
Fachanwalt Bredereck: Die Möglichkeiten für Geschäftsführer, vor dem Arbeitsgericht zu klagen, sind vom Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren stark erweitert worden. Es besteht somit also durchaus eine Alternative zu den Zivilgerichten. Dazu aber an anderer Stelle Genaueres.
Maximilian Renger: Warum sollten Geschäftsführer denn überhaupt vor dem Arbeitsgericht klagen wollen?
Fachanwalt Bredereck: Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Der Hauptgrund liegt meiner Ansicht nach darin, dass vor dem Arbeitsgericht, mal untechnisch ausgedrückt, das soziale Bewusstsein besser ausgeprägt ist. Es gibt zwar auch dort Richter, die tendenziell eher arbeitgeber- oder arbeitnehmerfreundlich eingestellt sind, insgesamt ist dort aber die Rechtsprechung schon deutlich vom Gedanken des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht geprägt.
Maximilian Renger: Okay, das erscheint mir aber dann doch im Einzelnen durchaus vom jeweiligen Richter abhängen zu können. Was spricht denn sonst noch für ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht?
Fachanwalt Bredereck: Zugegeben, das kann man jetzt glauben oder nicht. Es sprechen aber jedenfalls noch weitere, ganz konkrete Umstände für ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht. Zum einen muss man mit der Klage keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten einzahlen, was man beim Zivilgericht tun muss. Zum anderen ist es so, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten stattfindet. Das heißt auch für den Fall, dass man in der ersten Instanz keinen Erfolg haben sollte, muss man, anders als vor den Zivilgerichten, nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen.
Maximilian Renger: Sprich, wenn möglich, als Geschäftsführer eine Klage vor das Arbeitsgericht bringen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, können wir ja in einem weiteren Interview noch klären.
Fachanwalt Bredereck: So ist es, sehr gerne.
23.01.2017
Unser Angebot: Wir vertreten Arbeitnehmer wie Geschäftsführer deutschlandweit bei arbeitsrechtlichen Problemen, speziell bei Kündigungsschutzklagen. Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall.
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Thema Kündigung und Abfindung für Arbeitnehmer: www.kuendigungen-anwalt.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Maximilian Renger: Wir haben ja schon häufiger darüber gesprochen, dass es für Arbeitnehmer speziell im Fall einer Kündigung ratsam ist, gegen diese vor dem Arbeitsgericht vorzugehen. Wie sieht es denn nun bei Geschäftsführern aus? Können und sollten auch die vor dem Arbeitsgericht klagen?
Fachanwalt Bredereck: Die Möglichkeiten für Geschäftsführer, vor dem Arbeitsgericht zu klagen, sind vom Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren stark erweitert worden. Es besteht somit also durchaus eine Alternative zu den Zivilgerichten. Dazu aber an anderer Stelle Genaueres.
Maximilian Renger: Warum sollten Geschäftsführer denn überhaupt vor dem Arbeitsgericht klagen wollen?
Fachanwalt Bredereck: Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Der Hauptgrund liegt meiner Ansicht nach darin, dass vor dem Arbeitsgericht, mal untechnisch ausgedrückt, das soziale Bewusstsein besser ausgeprägt ist. Es gibt zwar auch dort Richter, die tendenziell eher arbeitgeber- oder arbeitnehmerfreundlich eingestellt sind, insgesamt ist dort aber die Rechtsprechung schon deutlich vom Gedanken des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht geprägt.
Maximilian Renger: Okay, das erscheint mir aber dann doch im Einzelnen durchaus vom jeweiligen Richter abhängen zu können. Was spricht denn sonst noch für ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht?
Fachanwalt Bredereck: Zugegeben, das kann man jetzt glauben oder nicht. Es sprechen aber jedenfalls noch weitere, ganz konkrete Umstände für ein Vorgehen vor dem Arbeitsgericht. Zum einen muss man mit der Klage keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten einzahlen, was man beim Zivilgericht tun muss. Zum anderen ist es so, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten stattfindet. Das heißt auch für den Fall, dass man in der ersten Instanz keinen Erfolg haben sollte, muss man, anders als vor den Zivilgerichten, nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen.
Maximilian Renger: Sprich, wenn möglich, als Geschäftsführer eine Klage vor das Arbeitsgericht bringen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, können wir ja in einem weiteren Interview noch klären.
Fachanwalt Bredereck: So ist es, sehr gerne.
23.01.2017
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
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