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News - Central News:  Mini-Segway, Hoverbord und Monowheel

Geschrieben am Montag, dem 12. Dezember 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: ARAG Experten über sogenannte selbststabilisierende Fahrzeuge

An den Anblick von Segways haben wir uns gewöhnt; gehören die von einem Elektromotor angetriebenen einachsigen Fortbewegungsmittel doch mittlerweile zum urbanen Stadtverkehr. Doch immer öfter kommen uns auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen fast schwebende Personen auf kleinen Fahrzeugen entgegen. Die Mini-Segways, Hoverboards und Monowheels gehören zu den sogenannten selbststabilisierenden Fahrzeugen. Sie sind in diesem Jahr die Renner auf den weihnachtlichen Wunschzetteln von Youngstern und junggebliebenen Erwachsenen. Was es damit auf sich hat, erläutern ARAG Experten.

Was sind selbststabilisierende Fahrzeuge?

Das klingt als wäre es kinderleicht: draufstellen und lossausen! Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Besonders auf einem Rad (Monowheel oder One Wheel) ist das Halten der Balance schon eine Übungssache. Aber was heißt dann selbststabilisierend? Lagesensoren erkennen in Bruchteilen von Sekunden, in welche Richtung der Körper des Fahrgasts geneigt ist. Das Fahrzeug schiebt sich dann durch Beschleunigung oder Bremsen - im Fall zweier Räder auch durch Kurvenfahrt - so unter den Schwerpunkt, dass das Gleichgewicht erhalten bleibt. Doch wie gesagt: Übung macht den Meister!

Hoverboards und Monowheels auf der Straße

Der Unterschied von Segways und Hoverboards ist leicht zu erkennen: Ein Segway verfügt über eine Haltestange, ein Hoverboard dagegen nicht. Der rechtliche Rahmen für Segways ist mit der Mobilitätshilfenverordnung ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden. Gesetzliche Regelungen für Hoverboards und Monowheels gibt es allerdings noch nicht. Das bedeutet, dass ausschließlich die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendungen gelangen. Um auf öffentlichen Straßen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, ggf. auch Parkplatz) gefahren werden zu dürfen, müssen Kraftfahrzeuge den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wie auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt; diese Geschwindigkeitsgrenze wird bei den im Handel angebotenen Hoverboards deutlich überschritten. Konstruktionsbedingt ist es bei den flotten Boards aber ausgeschlossen, die Zulassungsvorschriften der FZV und der StVZO über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. zu erfüllen. Daher dürfen Hoverboards nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur in abgegrenzten Bereichen bewegt werden. Wer sie daher im öffentlichen Verkehrsraum nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro geahndet und mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bewertet wird.

Führerschein für Hoverboard?

Da das Hoverboard maschinell angetrieben wird, ist es rechtlich ein Kraftfahrzeug. Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenraum bewegen möchte, braucht eine Fahrerlaubnis, da eine der gesetzlich abschließenden geregelten Ausnahmen der Fahrerlaubnisverordnung nicht eingreift. Die Klassen AM, A1, A2, A stellen darauf ab, dass es sich um ein mindestens zweirädriges Kraftrad handeln muss. Nach dem Wortlaut könnte das Hoverboard unter diese Definition fallen, ein Monowheel hingegen nicht. Fasst man das Fahrzeug allerdings nicht unter den Begriff des Kraftrades, ist für den Betrieb eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Abschließend rechtlich geklärt ist dies alles noch nicht; hilfreiche Urteile gibt es ebenfalls noch nicht. Es bleibt also fraglich, welche Fahrerlaubnis für die Hoverboards und Co. überhaupt benötigt wird. Wer allerdings ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, begeht laut ARAG Experten eine Straftat.

Versicherungspflicht?

Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Boards über 6 km/h beträgt, unterliegen diese der Versicherungspflicht. Das schreibt das Pflichtversicherungsgesetz vor. Eine solche Versicherung wird für Gefährte dieser Art aber nicht angeboten. Wer z. B. ein Hoverboard im öffentlichen Verkehr führt, begeht also zusätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem sind die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Wer beim Betrieb also einen Sach- oder Personenschaden verschuldet, hat diesen ohne Freistellung durch eine Versicherung im Notfall also selbst zu erstatten, geben ARAG Experten zu bedenken.

Download des Textes und verwandte Themen:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de

(Weitere interessante Kanada News & Kanada Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über sogenannte selbststabilisierende Fahrzeuge

An den Anblick von Segways haben wir uns gewöhnt; gehören die von einem Elektromotor angetriebenen einachsigen Fortbewegungsmittel doch mittlerweile zum urbanen Stadtverkehr. Doch immer öfter kommen uns auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen fast schwebende Personen auf kleinen Fahrzeugen entgegen. Die Mini-Segways, Hoverboards und Monowheels gehören zu den sogenannten selbststabilisierenden Fahrzeugen. Sie sind in diesem Jahr die Renner auf den weihnachtlichen Wunschzetteln von Youngstern und junggebliebenen Erwachsenen. Was es damit auf sich hat, erläutern ARAG Experten.

Was sind selbststabilisierende Fahrzeuge?

Das klingt als wäre es kinderleicht: draufstellen und lossausen! Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Besonders auf einem Rad (Monowheel oder One Wheel) ist das Halten der Balance schon eine Übungssache. Aber was heißt dann selbststabilisierend? Lagesensoren erkennen in Bruchteilen von Sekunden, in welche Richtung der Körper des Fahrgasts geneigt ist. Das Fahrzeug schiebt sich dann durch Beschleunigung oder Bremsen - im Fall zweier Räder auch durch Kurvenfahrt - so unter den Schwerpunkt, dass das Gleichgewicht erhalten bleibt. Doch wie gesagt: Übung macht den Meister!

Hoverboards und Monowheels auf der Straße

Der Unterschied von Segways und Hoverboards ist leicht zu erkennen: Ein Segway verfügt über eine Haltestange, ein Hoverboard dagegen nicht. Der rechtliche Rahmen für Segways ist mit der Mobilitätshilfenverordnung ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden. Gesetzliche Regelungen für Hoverboards und Monowheels gibt es allerdings noch nicht. Das bedeutet, dass ausschließlich die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendungen gelangen. Um auf öffentlichen Straßen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, ggf. auch Parkplatz) gefahren werden zu dürfen, müssen Kraftfahrzeuge den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wie auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt; diese Geschwindigkeitsgrenze wird bei den im Handel angebotenen Hoverboards deutlich überschritten. Konstruktionsbedingt ist es bei den flotten Boards aber ausgeschlossen, die Zulassungsvorschriften der FZV und der StVZO über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. zu erfüllen. Daher dürfen Hoverboards nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur in abgegrenzten Bereichen bewegt werden. Wer sie daher im öffentlichen Verkehrsraum nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro geahndet und mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bewertet wird.

Führerschein für Hoverboard?

Da das Hoverboard maschinell angetrieben wird, ist es rechtlich ein Kraftfahrzeug. Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenraum bewegen möchte, braucht eine Fahrerlaubnis, da eine der gesetzlich abschließenden geregelten Ausnahmen der Fahrerlaubnisverordnung nicht eingreift. Die Klassen AM, A1, A2, A stellen darauf ab, dass es sich um ein mindestens zweirädriges Kraftrad handeln muss. Nach dem Wortlaut könnte das Hoverboard unter diese Definition fallen, ein Monowheel hingegen nicht. Fasst man das Fahrzeug allerdings nicht unter den Begriff des Kraftrades, ist für den Betrieb eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Abschließend rechtlich geklärt ist dies alles noch nicht; hilfreiche Urteile gibt es ebenfalls noch nicht. Es bleibt also fraglich, welche Fahrerlaubnis für die Hoverboards und Co. überhaupt benötigt wird. Wer allerdings ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, begeht laut ARAG Experten eine Straftat.

Versicherungspflicht?

Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Boards über 6 km/h beträgt, unterliegen diese der Versicherungspflicht. Das schreibt das Pflichtversicherungsgesetz vor. Eine solche Versicherung wird für Gefährte dieser Art aber nicht angeboten. Wer z. B. ein Hoverboard im öffentlichen Verkehr führt, begeht also zusätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem sind die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Wer beim Betrieb also einen Sach- oder Personenschaden verschuldet, hat diesen ohne Freistellung durch eine Versicherung im Notfall also selbst zu erstatten, geben ARAG Experten zu bedenken.

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