News - Central | Alle News  News - Central | Lexikon  News - Central | Web_Links  News - Central | Impressum  News - Central | AGB  Mitteilung zu News - Central senden

News Portale @ News Central - News Center & News Guide

Suche:  
 News Portale @ News-Central.de <- Startseite   Einloggen oder Neu anmelden    
Neueste
Top-News
@ N-C.de:
Foto: Tier-Friedhof.Net Screenshot.
AHA! Nachhilfe in Bremen: Vertrautheit und Vertrauen bringen den Lernerfolg!
Screenshot LandLeben-Infos.de
Sünde beichten auf Wir-beichten.de!
TreppenSteiger - eine Alternative zum TreppenLift!
News - Central / Who's Online Who's Online
Zur Zeit sind 348 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden

News - Central / Online Werbung Online Werbung

News - Central / Hauptmenü Hauptmenü
News-Central - Services
- News-Central - News
- News-Central - Links
- News-Central - Lexikon
- News-Central - Kalender
- News-Central - Testberichte
- News-Central - Seiten Suche

Redaktionelles
- Alle News-Central News
- News-Central Rubriken
- Top 5 bei News-Central
- Web Infos & Tipps

Mein Account
- Log-In @ News-Central
- Mein Account
- Mein Tagebuch
- Log-Out @ News-Central
- Account löschen

Interaktiv
- News-Central Link senden
- News-Central Event senden
- News-Central Testbericht senden
- News-Central Frage stellen
- News-Central News mitteilen
- News-Central Hinweise geben
- News-Central Erfahrungen posten
- Feedback geben
- Kontakt
- Seite weiterempfehlen

Community
- News-Central Mitglieder
- News-Central Gästebuch

Information
- News-Central Impressum
- News-Central AGB & Datenschutz
- News-Central FAQ/ Hilfe
- News-Central Statistiken
- News-Central Werbung

News - Central / Languages Languages
Sprache für das Interface auswählen


News - Central - News Center & News Guide !

News - Central News:  Steuerfreies Schenken und Feiern zu Weihnachten - was Unternehmer wissen sollten

Geschrieben am Donnerstag, dem 24. November 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Lebkuchen in den Supermarkt-Regalen, Weihnachtsbeleuchtung in den Straßen - nun ist es höchste Zeit, Firmenpräsente für Geschäftspartner oder die Weihnachtsfeier im Betrieb anzugehen - sowohl organisatorisch als auch steuerlich. Hier sind einige Fallstricke zu umgehen, denn steuerfreies Schenken und Feiern erlaubt das Finanzamt nur in eng gesteckten Grenzen. Unternehmen sollten die Voraussetzungen und folgenden Tipps vom Steuerexperten Lexware kennen - damit Präsente und Weihnachtsfeier am Ende nicht finanziell zur bösen Überraschung werden.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - auch an Weihnachten. Ob und welche Steuerzahlungen anfallen, hängt vom Wert der Präsente und von der Zielgruppe ab. Denn für Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Geschäftspartner. Ausnahme sind Geschenke, deren Anschaffungspreis zehn Euro nicht übersteigt (z. B. Kugelschreiber oder USB-Sticks), denn sie sind Streuartikel und gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung - somit fällt für sie keine Pauschalsteuer an.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Um den Steuerabzug sicher zu bekommen, sind die Geschenke und die Empfänger zusätzlich in der Buchführung zu erfassen. In der Praxis reicht hierzu auch eine Liste, die an den Zahlungsbeleg geheftet wird. Entscheidend ist, dass jeder Beleg genau einem Empfänger zugeordnet wird. Bei Überschreiten der Freigrenze von 35 Euro führt das zum kompletten Wegfall des gesamten Betrages. Er kann somit in keinem Fall als Betriebsausgabe geltend gemacht und abgesetzt werden.

Grundsätzlich muss der Empfänger eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Damit dieser sich aber nicht über die zusätzlichen Kosten ärgert, wenn der Schenkende ihm beispielsweise einen erlesenen Wein überreicht, kann der Geber diese Beträge in Form einer Pauschalsteuer übernehmen. Sie beträgt 30 Prozent aus dem Wert (beziehungsweise Kaufpreis) des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Lexware rät, den Beschenkten in jedem Fall auf die Übernahme der Pauschalsteuer hinzuweisen, damit dieser das Geschenk nicht nochmals als Einnahme versteuert.

Geschenke an Mitarbeiter

Die Kosten für Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden - egal in welcher Höhe. Trotzdem gilt auch bei den Mitarbeitern: Teure Geschenke müssen versteuert werden. Steuerfrei bleiben "Aufmerksamkeiten" bis zu einem Wert von 60 EUR pro Anlass, die für ein besonderes, persönliches Ereignis (Geburtstag, Hochzeit, etc.) gegeben werden. Weihnachten gehört jedoch nicht dazu! Hier kann der Arbeitgeber die Regelung nutzen, dass er einem Arbeitnehmer auch ohne direkten Anlass Sachzuwendungen im Wert von 44 Euro im Monat zukommen lassen darf. Viele Arbeitgeber nutzen diese Freigrenze, um ihren Mitarbeitern beispielsweise ein Jobticket zu spendieren. Die Weihnachtsgeschenke können unter diesem Posten ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Auch hier gilt: Es handelt sich um eine Freigrenze. Bekommt ein Arbeitnehmer auch nur einen Cent mehr im Monat zugewendet, wird der ganze Betrag steuer- und abgabenpflichtig, das heißt, der Mitarbeiter muss das Geschenk - analog zu seinem Arbeitslohn - mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Natürlich kann der Arbeitgeber auch hier die Pauschalsteuer übernehmen.

Weihnachtsfeier steuerlich richtig planen

Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, allerdings in fest gesteckten Grenzen. Ausschlaggebend ist, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen dafür im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt - mit der Konsequenz, dass sie dann steuer- und beitragsfrei sind. Dazu gehört, dass nur Arbeitnehmer teilnehmen dürfen und die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht. Das Finanzamt fasst hierbei den Begriff der "Arbeitnehmer" sehr weit und lässt aus Vereinfachungsgründen auch zu, dass ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Mitarbeiter anderer Konzernunternehmen an der Betriebsfeier teilnehmen dürfen.

Im Prinzip sind alle Aufwendungen anrechenbar, die anlässlich der Feier entstehen - unabhängig davon, ob diese einem einzelnen Arbeitnehmer zugerechnet werden können oder nicht. Das Finanzamt zählt vor allem folgende Aufwendungen zu den Ausgaben für eine Betriebsveranstaltung:

-Speisen und Getränke

-Tabakwaren und Süßigkeiten

-die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten

-Musik und andere künstlerische Darbietungen

-Eintrittskarten für Konzerte oder Sportveranstaltungen

-Geschenke

-Zuwendungen an Begleitpersonen

-Ausgaben für den äußeren Rahmen, etwa für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager

-Kosten für anwesende Sanitäter

-Gebühren für Behördenauflagen

-Trinkgelder

-Stornokosten

Lediglich die sogenannten rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers bleiben außen vor. Das sind zum Beispiel die anteiligen Kosten für die Lohnbuchhaltung oder die Ausgaben für den Energie- und Wasserverbrauch während einer Feier.

Damit sich die Betriebsveranstaltung für die Arbeitnehmer in steuerfrei akzeptablen Grenzen hält, müssen die Ausgaben im Rahmen bleiben. In Euro und Cent heißt das: Pro Teilnehmer dürfen die Kosten für die Betriebsfeier einen Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen. Hier hat der Gesetzgeber 2015 eine wichtige Änderung vorgenommen. Handelte es sich bislang um eine steuerliche Freigrenze, ist die Summe von 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nun ein Freibetrag. Das macht steuerlich einen großen Unterschied und bedeutet, dass die anteiligen Ausgaben für die Betriebsfeier für den Mitarbeiter bis zu dieser Summe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Erst die Kosten oberhalb dieses Betrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig.

Allerdings schaut das Finanzamt den Angestellten nicht auf den Teller und darauf, was der einzelne Beschäftigte während der Feier trinkt und isst: Die gesamten Kosten des Arbeitgebers werden auf alle Teilnehmer der Veranstaltung umgelegt, um den Anteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln. Weitere Informationen und viele Praxisbeispiele hat Lexware in einem kostenlosen E-Book zusammengestellt ( http://shopmedia.haufe-group.com/media/produktlisten/lexware/ebooks/weihnachtsfeier/weihnachtsfeier.pdf).

Mit all diesen Tipps lässt sich Schenken und Feiern rund um Weihnachten für jedes Unternehmen sorglos - weil steuerfrei - gestalten und Mitarbeitern und Geschäftspartnern eine Freude machen. Für ein fröhliches Fest!

Pressebild 300dpi: http://www.pr-vonharsdorf.de/wp-content/uploads/Lexware/Fotolia_120243860_M.jpg
Mit den Produkten von Lexware, einer Marke der Haufe Gruppe, bringen Anwender ihre geschäftlichen und privaten Finanzen in Ordnung. Von der Buchhaltung über Warenwirtschaft bis zu den Steuern. Die Lösungen sind übersichtlich und einfach und können nahezu ohne Vorkenntnisse eingesetzt werden. Lexware bietet eine Rundum-Absicherung mit innovativer Software, umfassende Online-Services, Branchen-Wissen und Business-Netzwerken. Über eine Million Nutzer arbeiten mit Deutschlands führenden Business-Komplett-Lösungen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Weitere Informationen unter: www.lexware.de
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Hille Kück
Pressecenter, Munzinger Str. 9
79111 Freiburg
0761 898 3184
0761 898 99 3184
www.lexoffice.de/presse/

Pressekontakt:
PR von Harsdorf GmbH
Friederike Floth
Rindermarkt 7
80331 München
ff@pr-vonharsdorf.de
089189087335
www.pr-vonharsdorf.de

(Weitere interessante News & Infos rund ums Thema Tickets / Konzertkarten / Eintrittskarten / Karten gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Lebkuchen in den Supermarkt-Regalen, Weihnachtsbeleuchtung in den Straßen - nun ist es höchste Zeit, Firmenpräsente für Geschäftspartner oder die Weihnachtsfeier im Betrieb anzugehen - sowohl organisatorisch als auch steuerlich. Hier sind einige Fallstricke zu umgehen, denn steuerfreies Schenken und Feiern erlaubt das Finanzamt nur in eng gesteckten Grenzen. Unternehmen sollten die Voraussetzungen und folgenden Tipps vom Steuerexperten Lexware kennen - damit Präsente und Weihnachtsfeier am Ende nicht finanziell zur bösen Überraschung werden.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - auch an Weihnachten. Ob und welche Steuerzahlungen anfallen, hängt vom Wert der Präsente und von der Zielgruppe ab. Denn für Mitarbeiter gelten andere Regeln als für Geschäftspartner. Ausnahme sind Geschenke, deren Anschaffungspreis zehn Euro nicht übersteigt (z. B. Kugelschreiber oder USB-Sticks), denn sie sind Streuartikel und gelten nicht als geldwerter Vorteil oder als Zuwendung - somit fällt für sie keine Pauschalsteuer an.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Um den Steuerabzug sicher zu bekommen, sind die Geschenke und die Empfänger zusätzlich in der Buchführung zu erfassen. In der Praxis reicht hierzu auch eine Liste, die an den Zahlungsbeleg geheftet wird. Entscheidend ist, dass jeder Beleg genau einem Empfänger zugeordnet wird. Bei Überschreiten der Freigrenze von 35 Euro führt das zum kompletten Wegfall des gesamten Betrages. Er kann somit in keinem Fall als Betriebsausgabe geltend gemacht und abgesetzt werden.

Grundsätzlich muss der Empfänger eines Geschenks dessen Wert als Einnahme verbuchen und versteuern. Damit dieser sich aber nicht über die zusätzlichen Kosten ärgert, wenn der Schenkende ihm beispielsweise einen erlesenen Wein überreicht, kann der Geber diese Beträge in Form einer Pauschalsteuer übernehmen. Sie beträgt 30 Prozent aus dem Wert (beziehungsweise Kaufpreis) des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Lexware rät, den Beschenkten in jedem Fall auf die Übernahme der Pauschalsteuer hinzuweisen, damit dieser das Geschenk nicht nochmals als Einnahme versteuert.

Geschenke an Mitarbeiter

Die Kosten für Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden - egal in welcher Höhe. Trotzdem gilt auch bei den Mitarbeitern: Teure Geschenke müssen versteuert werden. Steuerfrei bleiben "Aufmerksamkeiten" bis zu einem Wert von 60 EUR pro Anlass, die für ein besonderes, persönliches Ereignis (Geburtstag, Hochzeit, etc.) gegeben werden. Weihnachten gehört jedoch nicht dazu! Hier kann der Arbeitgeber die Regelung nutzen, dass er einem Arbeitnehmer auch ohne direkten Anlass Sachzuwendungen im Wert von 44 Euro im Monat zukommen lassen darf. Viele Arbeitgeber nutzen diese Freigrenze, um ihren Mitarbeitern beispielsweise ein Jobticket zu spendieren. Die Weihnachtsgeschenke können unter diesem Posten ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Auch hier gilt: Es handelt sich um eine Freigrenze. Bekommt ein Arbeitnehmer auch nur einen Cent mehr im Monat zugewendet, wird der ganze Betrag steuer- und abgabenpflichtig, das heißt, der Mitarbeiter muss das Geschenk - analog zu seinem Arbeitslohn - mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Natürlich kann der Arbeitgeber auch hier die Pauschalsteuer übernehmen.

Weihnachtsfeier steuerlich richtig planen

Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, allerdings in fest gesteckten Grenzen. Ausschlaggebend ist, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen dafür im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt - mit der Konsequenz, dass sie dann steuer- und beitragsfrei sind. Dazu gehört, dass nur Arbeitnehmer teilnehmen dürfen und die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht. Das Finanzamt fasst hierbei den Begriff der "Arbeitnehmer" sehr weit und lässt aus Vereinfachungsgründen auch zu, dass ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer und Mitarbeiter anderer Konzernunternehmen an der Betriebsfeier teilnehmen dürfen.

Im Prinzip sind alle Aufwendungen anrechenbar, die anlässlich der Feier entstehen - unabhängig davon, ob diese einem einzelnen Arbeitnehmer zugerechnet werden können oder nicht. Das Finanzamt zählt vor allem folgende Aufwendungen zu den Ausgaben für eine Betriebsveranstaltung:

-Speisen und Getränke

-Tabakwaren und Süßigkeiten

-die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten

-Musik und andere künstlerische Darbietungen

-Eintrittskarten für Konzerte oder Sportveranstaltungen

-Geschenke

-Zuwendungen an Begleitpersonen

-Ausgaben für den äußeren Rahmen, etwa für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager

-Kosten für anwesende Sanitäter

-Gebühren für Behördenauflagen

-Trinkgelder

-Stornokosten

Lediglich die sogenannten rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers bleiben außen vor. Das sind zum Beispiel die anteiligen Kosten für die Lohnbuchhaltung oder die Ausgaben für den Energie- und Wasserverbrauch während einer Feier.

Damit sich die Betriebsveranstaltung für die Arbeitnehmer in steuerfrei akzeptablen Grenzen hält, müssen die Ausgaben im Rahmen bleiben. In Euro und Cent heißt das: Pro Teilnehmer dürfen die Kosten für die Betriebsfeier einen Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen. Hier hat der Gesetzgeber 2015 eine wichtige Änderung vorgenommen. Handelte es sich bislang um eine steuerliche Freigrenze, ist die Summe von 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nun ein Freibetrag. Das macht steuerlich einen großen Unterschied und bedeutet, dass die anteiligen Ausgaben für die Betriebsfeier für den Mitarbeiter bis zu dieser Summe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Erst die Kosten oberhalb dieses Betrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig.

Allerdings schaut das Finanzamt den Angestellten nicht auf den Teller und darauf, was der einzelne Beschäftigte während der Feier trinkt und isst: Die gesamten Kosten des Arbeitgebers werden auf alle Teilnehmer der Veranstaltung umgelegt, um den Anteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln. Weitere Informationen und viele Praxisbeispiele hat Lexware in einem kostenlosen E-Book zusammengestellt ( http://shopmedia.haufe-group.com/media/produktlisten/lexware/ebooks/weihnachtsfeier/weihnachtsfeier.pdf).

Mit all diesen Tipps lässt sich Schenken und Feiern rund um Weihnachten für jedes Unternehmen sorglos - weil steuerfrei - gestalten und Mitarbeitern und Geschäftspartnern eine Freude machen. Für ein fröhliches Fest!

Pressebild 300dpi: http://www.pr-vonharsdorf.de/wp-content/uploads/Lexware/Fotolia_120243860_M.jpg
Mit den Produkten von Lexware, einer Marke der Haufe Gruppe, bringen Anwender ihre geschäftlichen und privaten Finanzen in Ordnung. Von der Buchhaltung über Warenwirtschaft bis zu den Steuern. Die Lösungen sind übersichtlich und einfach und können nahezu ohne Vorkenntnisse eingesetzt werden. Lexware bietet eine Rundum-Absicherung mit innovativer Software, umfassende Online-Services, Branchen-Wissen und Business-Netzwerken. Über eine Million Nutzer arbeiten mit Deutschlands führenden Business-Komplett-Lösungen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Weitere Informationen unter: www.lexware.de
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Hille Kück
Pressecenter, Munzinger Str. 9
79111 Freiburg
0761 898 3184
0761 898 99 3184
www.lexoffice.de/presse/

Pressekontakt:
PR von Harsdorf GmbH
Friederike Floth
Rindermarkt 7
80331 München
ff@pr-vonharsdorf.de
089189087335
www.pr-vonharsdorf.de

(Weitere interessante News & Infos rund ums Thema Tickets / Konzertkarten / Eintrittskarten / Karten gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Steuerfreies Schenken und Feiern zu Weihnachten - was Unternehmer wissen sollten" | Anmelden/Neuanmeldung | 0 Kommentare
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden

Diese Web-Videos bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren:

Ungarn: Soros-Hochschule erwägt Umzug nach Wien

Ungarn: Soros-Hochschule erwägt Umzug nach Wien
USA: CNN-Chef warnt nach Briefbomben - Trump unters ...

USA: CNN-Chef warnt nach Briefbomben - Trump unters ...
Afghanistan: Wahlen unter Extrem-Bedingungen | Welt ...

Afghanistan: Wahlen unter Extrem-Bedingungen | Welt ...

Alle Web-Video-Links bei News-Central.de: News-Central.de Web-Video-Verzeichnis



Diese Testberichte bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 REEVA Instant-Nudelgericht RIND GESCHMACK Reeva Instant Nudeln mit BBQ-Rindfleischgeschmack (60g): In nur 5 Minuten fertig – mit 300 ml heißem Wasser übergießen, 5 Minuten ziehen lassen und umrühren. Solide kleine Mahlzeit ... (xyz_101, 04.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Japanische Nudelsuppe Ramen von OYAKATA (Sojasoße) Hier in der Variante mit dem Geschmack von Sojasoße und einer Gemüsemischung aus Schnittlauch, Mais, Karotten und Lauch. Mir hat sie nicht zugesagt - ich fand sie geschmacksarm. ( ... (KlausFPM, 20.2.2023)

 Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft. Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.

 Saftorangen Zur Zeit im Angebot bei Famila: Ägyptische Saftorangen "Valencia". Bitte beachten: Bei optimaler Reife ist das Verhältnis zwischen Süße und Säure besonders ausgew ... (Heinz-absolut-Berlin, 05.5.2021)

 Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen. Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)

 Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland (Metro) Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland von der Metro 4 Stück á 175 g Stücke, ohne Fettdeckel, ohne Knochen, aeinzeln vak.-verpackt ca. 700 g Qualität und Geschmac ... (Petra-38-Berlin, 05.5.2021)

 Greywacke Sauvignon Blanc Marlborough NZL trocken 0,75l Ein trockener Weißwein mit kräftiger gelber Farbe aus Neuseeland, würziger Geschmack mit Fruchtaromen. Er passt sehr gut zu Gerichten mit Meeresfrüchten und zu asiatischen G ... (Heinz-integerBLN, 02.5.2021)

 Doña María Mole Gewürzpaste Diese Paste ist das Topping für ihre Enchiladas. Und wenn sie sich beim Essen fragen, ist da etwa Schokolade drin, richtig, auch die kann man zum Würzen nehmen. B ... (Frederik de Kulm, 24.4.2021)

Diese News bei News-Central.de könnten Sie auch interessieren:

 Stellenangebot: Notarfachangestellte (m/w/d) in Frankfurt am Main (PR-Gateway, Donnerstag, 18. April 2024)
Selzer Reiff Notare stellen ein: Notarfachangestellte. Arbeiten in familiärem Arbeitsklima mit vielfältigen Aufgaben. Jetzt bewerben.

Frankfurt, 18. April 2024 - Das Notarbüro Selzer Reiff Notare sucht Verstärkung. Ausgeschrieben ist eine langfristige, spannende, abwechslungsreiche und überdurchschnittlich vergütete Tätigkeit in Frankfurt für ausgebildete Notarfachangestellte (m/w/d).



"Sie arbeiten bei uns im Team zusammen mit erfahrenen Kolleginnen und Kollegen, d ...

 Passwortmanager: \'\'Must-have\'\' für private Nutzer und Unternehmen. (PR-Gateway, Mittwoch, 17. April 2024)


Es ist in der heutigen digitalen Welt von entscheidender Bedeutung, alle IT-Aktivitäten und digitalen Transaktionen absolut sicher zu handeln und sensible Daten bedingungslos zu schützen. Sichere Passwörter bilden die erste Verteidigungslinie gegen Cyber-Bedrohungen. Es gilt, auf einfache Weise starke und sichere Passwörter zu generieren und diese effizient und flexibel anwenden zu können. Damit man sich auf den Schutz sicherer Passwörter verlassen kann, sollte man bewährte Verfahren ...

 ENDEGS GmbH führt erste Schiffsentgasung nach offizieller Inbetriebnahme der Entgasungsstelle im Hafen von Duisburg durch (PR-Gateway, Mittwoch, 17. April 2024)
Mobile Brennkammer und Stickstoffverdampfer ermöglichen Schiffsentgasungen im weltweit größten Binnenhafen

Amelinghausen/Pförring/Duisburg, 17. April 2024 - Die ENDEGS GmbH als Tochter der ETS Group und Experte für die industrielle Emissionsminderung und Entgasung hat im 4. Quartal 2023 die Genehmigung für eine Schiffsentgasungsstelle im Hafen Duisburg nach BImSchG erhalten. Seit dem Sommer 2018 wurden in unregelmäßigen Abständen bereits Schiffe im gesamten Hafengebiet entgast. Vor vi ...

 Kultbohne und Profitec Pro 500: Perfekter Kaffeegenuss für mehr Inspiration am Arbeitsplatz (PR-Gateway, Mittwoch, 17. April 2024)
Kultbohne setzt neue Maßstäbe in der Kaffeekultur am Arbeitsplatz

In einer Welt, in der Kaffeegenuss und Arbeitsleistung Hand in Hand gehen, hebt Kultbohne die Messlatte mit der Vorstellung der Profitec Pro 500. Diese Espressomaschine vereint herausragende Funktionalität mit eleganter Ästhetik, um jeden Kaffeemoment im Büro zu einem Erlebnis von höchster Qualität zu machen.



Die Profitec Pro 500 ist nicht nur eine Espressomaschine; sie ist eine Einladung, die Kaffeep ...

 Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern (PR-Gateway, Mittwoch, 17. April 2024)


Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Zahlungen von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgeber für die Anmietung von Parkplätzen den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung mindern. Die Entscheidung erging in einem konkreten Fall, in dem eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten die Möglichkeit bot, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Mitarbeitern standen zudem Firmenwagen für private Zwecke zur Verfügung. ...

 CHEP Europe stellt den ZirConic-Behälter vor und setzt einen neuen Standard für nachhaltige Logistik (PR-Gateway, Dienstag, 16. April 2024)
Der neue Ladungsträger sorgt durch größeres Fassungsvermögen und maximale Faltbarkeit für mehr Effizienz im Produktions- und Verpackungsprozess der ersten Logistikmeile

Köln, 16. April 2024 - Der Pallecon Geschäftsbereich von CHEP Europe hat die Einführung des faltbaren ZirConic®-Behälters angekündigt. Dieser Behälter ist eine mit Spannung erwartete Innovation im Bereich der "Share and Reuse"-Ladungsträger. Der große Behälter wird zu 97 % (seines Gesamtgewichts) aus Post-Consumer-Kuns ...

 Tierheim Tierfutter liefert 1.320 kg kostenloses Futter (PR-Gateway, Dienstag, 16. April 2024)
Das ist Wahnsinnig schön. Die Hundehilfe Deutschland e.V. freut sich über die Lieferung von 1.320 kg kostenloses Futter von der Firma Tierheim Tierfutter.

Tierheim Tierfutter Stefan Haid liefert an das Tierheim Tierschutzverein Hundehilfe Deutschland e.V. 1.320 kg mit kostenlosem Hunde Trockenfutter.

Das sind ganze 2 Paletten.



Weitere Auslieferungen und Infos erhalten Sie unter:

Tierheim T ...

 
CALEO jetzt auch zu einem der \'\'Besten Arbeitgeber Bayern\'\' gekürt (PR-Gateway, Dienstag, 16. April 2024)
Great Place to Work 2024

Gräfelfing, den 16.04.2024 - Der Erfolg reißt nicht ab: Erneut wurde die CALEO Consulting GmbH von der Jury des Great Place to Work®-Wettbewerbs 2024 in der Kategorie "Beste Arbeitgeber Bayern" ausgezeichnet. Nachdem die SAP-Beratung schon im vergangen Monat Ehrungen als "Beste Arbeitgeber ITK" und als "Beste Arbeitgeber Deutschland" erhielt, folgte nun noch die Auszeichnung auf Landesebene. So führt sich die Geschichte als attraktiver Arbeitgeber erfolgreich ...

 Software-Plattform ebnet Weg für KI und maschinelles Lernen (PR-Gateway, Dienstag, 16. April 2024)
Plattformökonomie als Basis für Business Intelligence (BI)

Das COSCOM ECO-System garantiert eine Plattformökonomie als Basis für Business Intelligence (BI).



Vermehrt interessieren sich Unternehmen dafür, auf Basis ihrer Fertigungsinformationen Optimierungspotenziale in der Produktionsplanung und -steuerung zu heben. Maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz (KI) kann aber nur dann wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden, wenn alle relevanten Daten im Zugriff ...

 Die Gegenstrom-Schicht-Wärmetauscher (GSWT)-Technologie (PR-Gateway, Dienstag, 16. April 2024)


Die multifunktionale Gegenstrom-Schicht-Wärmetauscher-Technologie hat die luft- und klimatechnische Branche revolutioniert, indem sie neue Maßstäbe in Bezug auf Effizienz, Betriebssicherheit und Bauweise gesetzt hat. Im Vergleich zu herkömmlichen WRG-Systemen bietet die GSWT-Technologie eine Vielzahl von Vorteilen, was zu erheblichen Energieeinsparungen und Kostensenkungen führt.



Die Funktionsweise der GSWT-Technologie basiert auf dem bewährten Prinzip des Gegenstr ...

Werbung bei News-Central.de:





Steuerfreies Schenken und Feiern zu Weihnachten - was Unternehmer wissen sollten

 
News - Central / Video Tipp @ News-Central.de Video Tipp @ News-Central.de

News - Central / Online Werbung Online Werbung

News - Central / Verwandte Links Verwandte Links
· Mehr zu dem Thema News-Central Infos
· Nachrichten von News-Central


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema News-Central Infos:
ImmobilienScout24 startet eigenes News-Portal - "ImmobilienNews" sind online!


News - Central / Artikel Bewertung Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



News - Central / Online Werbung Online Werbung

News - Central / Möglichkeiten Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden





Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2015!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php oder ultramode.txt direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

News Central: - News Portal.news Center & News Guide / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies.

Web-Site Engine Code ist Copyright © 2003 by PHP-Nuke. PHP-Nuke ist Freie Software unter der GNU/GPL Lizenz.
Erstellung der Seite: 0,89 Sekunden