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News - Central News:  Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen unzulässig.

Geschrieben am Mittwoch, dem 16. November 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: BGH urteilt, dass Bausparkassen keine Bearbeitungsgebühren berechnen dürfen. Die Bearbeitungsgebühren sind unzulässig und können zurückgefordert werden..

Rechtsgrundsatz - BGH erklärt Bearbeitungsgebühr in Bausparvertrag für unzulässig.

Bausparkassen sind nicht berechtigt, in Bausparverträgen Bearbeitungsgebühren zu berechnen (BGH vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15). Bereits bezahlte Gebühren sind zu erstatten.

Sachverhalt - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr

Die Bausparkassen berechnen seit Jahrzehnten den Kunden in den Bausparverträgen sog. Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren sollen den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen für die Abwicklung der Verträge pauschal abgelten.

Die Bearbeitungsgebühren sind aber nicht zu verwechseln mit den sog. Abschlussgebühren. Letztere sind vom BGH bereits im Jahr 2010 für zulässig erklärt worden.

Im vorliegenden Fall hat der Verbraucherschutzverband NRW gegen eine Bausparkasse geklagt. Die Klage war gerichtet auf Unterlassung der Berechnung von Bearbeitungsgebühren. Die Bausparkasse hatte Bearbeitungsgebühren von 2 % des Bauspardarlehens berechnet.

Rechtsgründe - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr

Am 08.11.2016 wurde lediglich der Inhalt der Entscheidung bekannt. Der BGH hat die Berechnung von Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt.

Die vollständige Entscheidung des BGH mit Gründen wird erst in einigen Wochen vorliegen.

Anzunehmen ist allerdings, dass der BGH seine Entscheidung ähnlich begründet wie im Jahr 2014 die Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen. Der BGH hatte damals einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt.

Bisher nicht geklärt ist die Frage, bei welchen Bausparverträgen Verjährung der Rückforderung eingetreten ist. Wenn man die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2014 zu den Verbraucherkrediten entsprechend anwendet, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Mein Rechtstipp - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr

"Der Kunde sollte in seinem Bausparvertrag prüfen, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart ist.

Dann ist zu prüfen, ob diese Gebühr dem Kunden tatsächlich berechnet wurde.

Falls ja, sollte der Kunde die Bearbeitungsgebühr schriftlich mit Einwurfeinschreiben oder mit Einschreiben / Rückschein unter Fristsetzung zurückfordern.

Da die Verjährungslage noch unklar ist, sollte der Kunde vor dem 31.12.2016 dann noch eine die Verjährung hemmende Handlung vornehmen. Das wären gerichtliche Geltendmachung oder Antrag zum zuständigen Ombudsmann.

Für die anwaltliche Beratung und Vertretung stehen wir gern zur Verfügung. Für die Prüfung wäre jeweils der Bausparvertrag vorzulegen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden
Profil Kanzlei Ulrich Horrion - Insolvenzrecht

Die Themenschwerpunkte im Insolvenzrecht sind:

1. Unternehmensfortführung - Unternehmenssanierung,
2. Aussergerichtliche Sanierung,
3. Restschuldbefreiung,
4. Insolvenzbeantragung,
5. Insolvenzanfechtung,
6. Insolvenzstrafrecht,
8. Gläubigerberatung,
9.Schuldnerberatung.

Werdegang Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Insolvenzrecht

Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.

Philosophie der Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht

"Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen.

25 Jahre Berufserfahrung - Inslovenzrecht

Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 25 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 6.000 Mandate abgewickelt.

Videokonferenz Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht

Sparen Sie Kosten und Zeit! Durch eine Videokonferenz - über das Skype-System - können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und eine Beratung vereinbaren und durchführen. Somit fallen keinerlei Fahrtkosten oder Fahrzeiten an.

Blog Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Ulrich Horrion veröffentlicht in seinem Blog "Insolvenzrecht" regelmäßig aktuelle Informationen und Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten. Hier können Sie Kommentare oder Anmerkungen zu den Artikeln abgeben oder sich als Autor beteiligen.

Videokanal Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht Dresden TV

Die Kanzlei Horrion betreibt bei YouTube den Videokanal "Insolvenzrecht Dresden TV". Hier finden Sie regelmäßig aktuelle Videos zu Themen aus dem Rechtsgebiet des Insolvenzrechtes.

Pressemitteilungen Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Ulrich Horrion schreibt und veröffentlicht regelmäßig Artikel für die Presse zu verschiedenen Rechtsgebieten. Diese werden überwiegend im Internet publiziert und sind für jeden Interessenten abrufbar.

Newsletter Kanzlei Horrion - Insolvenzecht

Lassen Sie sich durch den regelmäßig erscheinenden Newsletter der Kanzlei Ulrich Horrion zu allgemeinen Themen oder aktuellen Urteilen aus verschiedenen Rechtsgebieten per Mail automatisch informieren.
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Rechtsanwalt Insolvenzrecht
Ulrich Horrion
Radeberger Straße 26
01099 Dresden
info@rechtsanwalt-horrion.de
0351 / 803 09 40
http://www.insolvenzrecht-rechtsanwalt-horrion.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


BGH urteilt, dass Bausparkassen keine Bearbeitungsgebühren berechnen dürfen. Die Bearbeitungsgebühren sind unzulässig und können zurückgefordert werden..

Rechtsgrundsatz - BGH erklärt Bearbeitungsgebühr in Bausparvertrag für unzulässig.

Bausparkassen sind nicht berechtigt, in Bausparverträgen Bearbeitungsgebühren zu berechnen (BGH vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15). Bereits bezahlte Gebühren sind zu erstatten.

Sachverhalt - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr

Die Bausparkassen berechnen seit Jahrzehnten den Kunden in den Bausparverträgen sog. Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren sollen den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen für die Abwicklung der Verträge pauschal abgelten.

Die Bearbeitungsgebühren sind aber nicht zu verwechseln mit den sog. Abschlussgebühren. Letztere sind vom BGH bereits im Jahr 2010 für zulässig erklärt worden.

Im vorliegenden Fall hat der Verbraucherschutzverband NRW gegen eine Bausparkasse geklagt. Die Klage war gerichtet auf Unterlassung der Berechnung von Bearbeitungsgebühren. Die Bausparkasse hatte Bearbeitungsgebühren von 2 % des Bauspardarlehens berechnet.

Rechtsgründe - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr

Am 08.11.2016 wurde lediglich der Inhalt der Entscheidung bekannt. Der BGH hat die Berechnung von Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt.

Die vollständige Entscheidung des BGH mit Gründen wird erst in einigen Wochen vorliegen.

Anzunehmen ist allerdings, dass der BGH seine Entscheidung ähnlich begründet wie im Jahr 2014 die Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen. Der BGH hatte damals einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt.

Bisher nicht geklärt ist die Frage, bei welchen Bausparverträgen Verjährung der Rückforderung eingetreten ist. Wenn man die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2014 zu den Verbraucherkrediten entsprechend anwendet, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Mein Rechtstipp - Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr

"Der Kunde sollte in seinem Bausparvertrag prüfen, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart ist.

Dann ist zu prüfen, ob diese Gebühr dem Kunden tatsächlich berechnet wurde.

Falls ja, sollte der Kunde die Bearbeitungsgebühr schriftlich mit Einwurfeinschreiben oder mit Einschreiben / Rückschein unter Fristsetzung zurückfordern.

Da die Verjährungslage noch unklar ist, sollte der Kunde vor dem 31.12.2016 dann noch eine die Verjährung hemmende Handlung vornehmen. Das wären gerichtliche Geltendmachung oder Antrag zum zuständigen Ombudsmann.

Für die anwaltliche Beratung und Vertretung stehen wir gern zur Verfügung. Für die Prüfung wäre jeweils der Bausparvertrag vorzulegen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden
Profil Kanzlei Ulrich Horrion - Insolvenzrecht

Die Themenschwerpunkte im Insolvenzrecht sind:

1. Unternehmensfortführung - Unternehmenssanierung,
2. Aussergerichtliche Sanierung,
3. Restschuldbefreiung,
4. Insolvenzbeantragung,
5. Insolvenzanfechtung,
6. Insolvenzstrafrecht,
8. Gläubigerberatung,
9.Schuldnerberatung.

Werdegang Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Insolvenzrecht

Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.

Philosophie der Kanzlei Horrion - Insolvenzrecht

"Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen.

25 Jahre Berufserfahrung - Inslovenzrecht

Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 25 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 6.000 Mandate abgewickelt.

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