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News - Central News:  VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt

Geschrieben am Freitag, dem 23. September 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Pressemitteilung 01/2016

VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt
Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.

Pressemitteilung 01/2016



VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt

Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.2016 zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen



Der Verband Deutscher Ferienhausagenturen eV. (VDFA) besteht aus überwiegend mittelständischen und familiengeführten Ferienhausvermittlern, welche vorwiegend Ferienhausaufenthalte in Europa anbieten. Heute hat die geschäftsführende Präsidentin des Verbandes, Monika Kowalewski, gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann eine Stellungnahme an das Ministerium verschickt. Es würde das Präsidium des VDFA sehr freuen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass auch die Forderungen seiner Mitglieder bei den Anhörungen des Bundesministeriums Gehör finden, da man den Eindruck habe, dass die Interessen der VDFA-Mitglieder als Ferienhausvermittler von den größeren Verbänden nicht ausreichend dargestellt wurden und auch etwa der VUSR eher die Interessen der allgemein tätigen Reisebüros repräsentiert, die reine Pauschalreisen vermitteln. Der VDFA versteht dabei, dass die Belange von KMU Berücksichtigung finden sollen.



Stellungnahme des VDFA Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.

zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ? RL (EU) Nr. 2015/2302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.



Der VDFA nimmt im Folgenden zum Referentenentwurf Stellung, wobei der Schwerpunkt der Stellungnahme auf den Regelungen betreffend die Vermittler wie Ferienhausagenturen liegt:



1. Widerrufsrecht (§ 312 BGB RefE)

Der VDFA versteht, dass das BMJV am bisherigen Grundsatz, dass es kein Widerrufsrecht für Reise- oder Reisevermittlungsverträge gibt, festhält. Der VDFA begrüßt es, dass die klassische Online-Buchung und jede gewöhnliche, telefonische Buchung bei Nichtvorliegen der Kriterien des § 312 Abs. 5 BGB RefE (kostenpflichtige Telefonhotline) weiterhin nicht widerrufbar sein wird. Da jede Buchung bei den vermittelnden Agenturen bereits hohen Aufwand und Kosten auslöst, ist die Beibehaltung der Nichtwiderrufbarkeit von Reise- und Reisevermittlungsverträgen aus der Sicht von Agenturen als KMU positiv zu bewerten.



2. Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes und Problematik für Reisevermittler (§ 651a BGB RefE)



Nach dem Verständnis des VDFA liegt nach dem neuen Gesetz eine Pauschalreise vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gegeben ist (§ 651a BGB RefE). Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. Hier stellt sich nun das Problem, dass der Reisevermittler ? wie eine Ferienhausagentur ? bei individueller Beratung und Zusammenstellung dann, wenn der Kunde sich gleich zur Zahlung aller gewählter Bausteine verpflichtet, zum Reiseveranstalter werden kann. Es erscheint lebensfremd, dass die Agentur zunächst die Unterkunft vermittelt und abrechnet und sodann getrennt die nächste Leistung, z. B. einen Flug oder ein Mietauto in gleicher Weise gesondert vermittelt, nur um keine Pauschalreise zu verkaufen.



Der VDFA kritisiert daher an der Regelung des neuen § 651a BGB RefE, dass auch der Reisevermittler dann, wenn er für den Kunden eine Reise auf individuellen Wunsch zusammenstellt, nicht nur in den Anwendungsbereich der für Vermittler vorgesehenen Vorschriften zu den verbundenen Reiseleistungen gerät, sondern auch Gefahr läuft, selbst zum Pauschalreiseveranstalter mit allen Konsequenzen zu werden. Dieser Umstand ist für die Ferienhausagenturen nicht tragbar, zumal er dazu führen wird, dass sich die Agenturen sodann auch zu höheren Kosten wie ein Reiseveranstalter werden versichern müssen (z. B. Abschluss von entsprechenden Haftpflichtversicherungen und Insolvenzversicherungen, auch dann, wenn kein Inkasso vorgenommen wird!).

Gleichzeitig müssen vom Veranstalter andere Informationspflichten erfüllt werden als lediglich diejenigen für die Vermittler geltenden, was zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Wahl der richtigen Informationsblätter, die durch die Richtlinie und das Gesetz neu eingeführt werden, führen wird. Bei jeder Buchung muss sich die Agentur dann konkret fragen: bin ich jetzt Vermittler oder Veranstalter? Eine solche Rechtslage ist nicht tragbar und das Ministerium wird aufgefordert, hier Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, zumal bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der neuen Informationspflichten den Agenturen Sanktionen drohen.



3. Vermittlung verbundener Reiseleistungen und Problematik der Einbeziehung von einzelnen Reiseleistungen (§ 651u BGB RefE)



Wird die Reise über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei welchen Namen, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt werden, liegt eine Pauschalreise vor, wenn der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Daneben gibt es verbundene Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen, sondern vorsehen, dass für den Zweck derselben Reise mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen über eine vom Reisenden besuchte Vertriebsstelle (z. B. Reisebüro) vermittelt werden. Solche verbundene Reiseleistungen liegen auch vor, wenn weitere Unternehmen gezielt eingeschaltet werden, indem mindestens eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers erworben wird und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach dem geplanten § 651x BGB RefE gelten nur bestimmte Informationspflichten, vor allem aber muss der Vermittler verbundener Reiseleistungen die Insolvenzschutzpflicht erfüllen, wenn er Zahlungen der Reisenden entgegennimmt. Nimmt der Vermittler kein Inkasso vor, so muss er nach dem Verständnis des VDFA keine Insolvenzversicherung vorweisen. Als äußerst problematisch sieht der VDFA ? wie andere Verbände bereits zum Ausdruck gebracht haben ? in diesem Zusammenhang die geplante Regelung des § 651u BGB RefE, der vorsieht, dass das Pauschalreiserecht auch auf einzelne Reiseleistungen angewendet werden soll. Dies soll dann geschehen, wenn mit dieser Reiseleistung und den vertraglichen Vereinbarungen ?der Rahmen und die Grundzüge der Reise vorgegeben? sind.



Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches des Pauschalreiserechtes ist nach der EU-Richtlinie nicht zwingend und trägt wohl nur einem einzigen Urteil des BGH vom 20.05.2014 Rechnung (BGH NJW 2014, 2955), demzufolge das Reiserecht auch dann analog anzuwenden ist, wenn der Vertrag nur die Buchung einer Unterkunft zum Inhalt hat und wenn aus Sicht des Reisekunden diese Leistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll. Für einen Reiseveranstalter mag das vertretbar sein, da er ohnehin über alle notwendigen Versicherungen verfügt. Für eine Ferienhausagentur bedeutet dies aber, dass sie nun auch bei der Vermittlung einer einzelnen Leistung, bei der sie den Kunden eigentlich nur bei der Auswahl berät, in die Veranstalterhaftung gelangen kann. Denn gerade bei einem Ferienhausaufenthalt ist der Rahmen der Reise und des Aufenthaltes genau vorgegeben, wie die Begründung des Referentenentwurfes auf Seite 98 erklärt.



Der VDFA plädiert daher dafür, zur Vermeidung der zu erwartenden Vernichtung von Arbeitsplätzen durch höhere Kosten der Ferienhausagenturen den § 651u BGB RefE nicht in das Gesetz aufzunehmen. Zumal die Richtlinie ihn auch nicht vorschreibt.



Möglicherweise lassen sich hier wenigstens noch textliche Klarstellungen für die Reisevermittler einfügen, um diese vor der Veranstalterhaftung zu schützen. Der Richtlinie zufolge ist eine Differenzierung zwischen der Rolle des Veranstalters und des Vermittlers eindeutig vorgesehen.



4. Keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie auf Ferienhausaufenthalte als Pauschalreisen



Der VDFA erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass bisher weder der deutsche Gesetzgeber noch die EU den Anwendungsbereich zwingend auf Ferienhausverträge als Pauschalreisen erweitert hat.

Vielmehr hat die EU-Richtlinie in Vorbemerkung (21) bestimmt:

?Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. (?) Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen über eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen) (?) beibehalten oder einführen.?



Die EU-Richtlinie enthält mithin hier eine so genannte Öffnungsklausel, die als Kann-Vorschrift erlaubt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern, z. B. auf Ferienhausaufenthalte, die aber genauso gut den Mitgliedsstaaten gewährt, diese nicht einzubeziehen.



Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Kenntnis der Ferienhausagenturen der Ferienhausmietvertrag in anderen Ländern der EU nicht als Pauschalreisevertrag angesehen wird. Kein Ferienhauseigentümer in Spanien, Italien oder Griechenland wird über die für einen Veranstalter notwendigen Kenntnisse oder die erforderlichen Versicherungen verfügen, ganz zu schweigen, über einen Sicherungsschein.



In dieser Hinsicht sind deutsche gewerbliche Ferienhauseigentümer ? und zu einem solchen wird auch der privat ein Haus besitzende Anbieter bei der Vermittlung im Internet schnell ? gegenüber den übrigen Ferienhausbesitzern in Europa schlechter gestellt. Der deutsche Ferienhauseigentümer ist ein Reiseveranstalter durch analoge Anwendung des Reiserechtes. Der italienische, spanische oder griechische Anbieter ist kein Veranstalter und kann auf demselben Markt unter ganz anderen Bedingungen seine Leistungen anbieten. Natürlich müsste er eigentlich das deutsche Reiserecht ? dann auch künftig ? einhalten, aber bereits bisher bieten mindestens 90 % der ausländischen Ferienhauseigentümer ihre Ferienobjekte ohne Sicherungsschein an.

Werden nun die Ferienhausverträge weiterhin nach deutschem Recht zu den Pauschalreisen gezählt, so findet eine nicht akzeptable Inländerdiskriminierung innerhalb der EU zu Lasten der deutschen Ferienhausanbieter statt.

Für die Ferienhausagenturen bedeutet diese rechtliche Schieflage, dass sie weitgehend ausländische Anbieter vermitteln müssen, die entweder die deutschen Vorschriften gar nicht kennen oder die diese ohnehin nicht erfüllen können. Bei Ferienhausanbietern, die ihren Sitz nicht in der EU oder dem EWR haben, haften sie gem. § 651w BGB RefE sogar für die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB RefE ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters. Dies ist eine eindeutige Schlechterstellung der deutschen Ferienhausagenturen gegenüber denjenigen, die im Ausland tätig werden.



Die Ferienhausverträge sollten daher aus den genannten Gründen nicht mehr als Pauschalreiseverträge gelten, jedenfalls dann nicht, wenn private Eigentümer oder ausländische Agenturen, die private Eigentümer vertreten, diese Verträge über Ferienhausagenturen und -portale in Deutschland anbieten.



Verfasserin: Rechtsanwältin und Fachanwältin Dr. Stefanie Bergmann, Hamburg, für den VDFA





Über den VDFA:

Der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.) vertritt die Interessen von inhabergeführten und in Deutschland ansässigen Ferienhausagenturen. Die Mitgliedsagenturen bieten Ferienobjekte in unterschiedlichen Destinationen Europas an. Der 1997 gegründete Verband ist Deutschlands ältester Branchenverband hat sich zur Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien verpflichtet. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und verpflichten sich zu einer regelmäßigen Kontrolle der Ferienobjekte vor Ort. Somit ist für die Verbraucher eine objektive und ehrliche Darstellung der Feriendomizile und ein Höchstmaß an Buchungssicherheit gegeben. Weitere Infos unter: www.vdfa.de - VDFA Ferienhausverband: mit den Spezialisten sicher in den Urlaub!



Ansprechpartner bei Rückfragen: Verband Deutscher Ferienhausagenturen ( VDFA e.V.), Geschäftsführende Präsidentin Monika Kowalewski, Tel.: +49 (0) 6257 / 9993170, E-Mail: info@vdfa.de
Der VDFA ist Deutschlands ältester Branchenverband inhabergeführter Ferienhausagenturen. Der 1997 gegründete Verband besteht auf die Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien und hilft bei deren Umsetzung. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und verpflichten sich zu einer regelmäßgen Konrolle der Ferienobjekte vor Ort.
So profitieren Verbraucher von einer objektiven und ehrlichen Darstellung der Feriendomizile und einem Hochstmaß an Buchungssicherheit - damit der wohlverdiente Urlauib gelingt.
Verband Deutscher Ferienhausagenturen eV. (VDFA)
- -
Fasanenweg 2a
64342 Seeheim-Jugenheim
info@vdfa.de
06257-9993170
-

(Tipp: News & Infos zu einer Ferienwohnung in Borne (bei Bad Belzig / Fläming/ Brandenburg) gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Pressemitteilung 01/2016

VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt
Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.

Pressemitteilung 01/2016



VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt

Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.2016 zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen



Der Verband Deutscher Ferienhausagenturen eV. (VDFA) besteht aus überwiegend mittelständischen und familiengeführten Ferienhausvermittlern, welche vorwiegend Ferienhausaufenthalte in Europa anbieten. Heute hat die geschäftsführende Präsidentin des Verbandes, Monika Kowalewski, gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann eine Stellungnahme an das Ministerium verschickt. Es würde das Präsidium des VDFA sehr freuen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass auch die Forderungen seiner Mitglieder bei den Anhörungen des Bundesministeriums Gehör finden, da man den Eindruck habe, dass die Interessen der VDFA-Mitglieder als Ferienhausvermittler von den größeren Verbänden nicht ausreichend dargestellt wurden und auch etwa der VUSR eher die Interessen der allgemein tätigen Reisebüros repräsentiert, die reine Pauschalreisen vermitteln. Der VDFA versteht dabei, dass die Belange von KMU Berücksichtigung finden sollen.



Stellungnahme des VDFA Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.

zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ? RL (EU) Nr. 2015/2302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.



Der VDFA nimmt im Folgenden zum Referentenentwurf Stellung, wobei der Schwerpunkt der Stellungnahme auf den Regelungen betreffend die Vermittler wie Ferienhausagenturen liegt:



1. Widerrufsrecht (§ 312 BGB RefE)

Der VDFA versteht, dass das BMJV am bisherigen Grundsatz, dass es kein Widerrufsrecht für Reise- oder Reisevermittlungsverträge gibt, festhält. Der VDFA begrüßt es, dass die klassische Online-Buchung und jede gewöhnliche, telefonische Buchung bei Nichtvorliegen der Kriterien des § 312 Abs. 5 BGB RefE (kostenpflichtige Telefonhotline) weiterhin nicht widerrufbar sein wird. Da jede Buchung bei den vermittelnden Agenturen bereits hohen Aufwand und Kosten auslöst, ist die Beibehaltung der Nichtwiderrufbarkeit von Reise- und Reisevermittlungsverträgen aus der Sicht von Agenturen als KMU positiv zu bewerten.



2. Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes und Problematik für Reisevermittler (§ 651a BGB RefE)



Nach dem Verständnis des VDFA liegt nach dem neuen Gesetz eine Pauschalreise vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gegeben ist (§ 651a BGB RefE). Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. Hier stellt sich nun das Problem, dass der Reisevermittler ? wie eine Ferienhausagentur ? bei individueller Beratung und Zusammenstellung dann, wenn der Kunde sich gleich zur Zahlung aller gewählter Bausteine verpflichtet, zum Reiseveranstalter werden kann. Es erscheint lebensfremd, dass die Agentur zunächst die Unterkunft vermittelt und abrechnet und sodann getrennt die nächste Leistung, z. B. einen Flug oder ein Mietauto in gleicher Weise gesondert vermittelt, nur um keine Pauschalreise zu verkaufen.



Der VDFA kritisiert daher an der Regelung des neuen § 651a BGB RefE, dass auch der Reisevermittler dann, wenn er für den Kunden eine Reise auf individuellen Wunsch zusammenstellt, nicht nur in den Anwendungsbereich der für Vermittler vorgesehenen Vorschriften zu den verbundenen Reiseleistungen gerät, sondern auch Gefahr läuft, selbst zum Pauschalreiseveranstalter mit allen Konsequenzen zu werden. Dieser Umstand ist für die Ferienhausagenturen nicht tragbar, zumal er dazu führen wird, dass sich die Agenturen sodann auch zu höheren Kosten wie ein Reiseveranstalter werden versichern müssen (z. B. Abschluss von entsprechenden Haftpflichtversicherungen und Insolvenzversicherungen, auch dann, wenn kein Inkasso vorgenommen wird!).

Gleichzeitig müssen vom Veranstalter andere Informationspflichten erfüllt werden als lediglich diejenigen für die Vermittler geltenden, was zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Wahl der richtigen Informationsblätter, die durch die Richtlinie und das Gesetz neu eingeführt werden, führen wird. Bei jeder Buchung muss sich die Agentur dann konkret fragen: bin ich jetzt Vermittler oder Veranstalter? Eine solche Rechtslage ist nicht tragbar und das Ministerium wird aufgefordert, hier Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, zumal bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der neuen Informationspflichten den Agenturen Sanktionen drohen.



3. Vermittlung verbundener Reiseleistungen und Problematik der Einbeziehung von einzelnen Reiseleistungen (§ 651u BGB RefE)



Wird die Reise über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei welchen Namen, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt werden, liegt eine Pauschalreise vor, wenn der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Daneben gibt es verbundene Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen, sondern vorsehen, dass für den Zweck derselben Reise mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen über eine vom Reisenden besuchte Vertriebsstelle (z. B. Reisebüro) vermittelt werden. Solche verbundene Reiseleistungen liegen auch vor, wenn weitere Unternehmen gezielt eingeschaltet werden, indem mindestens eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers erworben wird und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. Für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach dem geplanten § 651x BGB RefE gelten nur bestimmte Informationspflichten, vor allem aber muss der Vermittler verbundener Reiseleistungen die Insolvenzschutzpflicht erfüllen, wenn er Zahlungen der Reisenden entgegennimmt. Nimmt der Vermittler kein Inkasso vor, so muss er nach dem Verständnis des VDFA keine Insolvenzversicherung vorweisen. Als äußerst problematisch sieht der VDFA ? wie andere Verbände bereits zum Ausdruck gebracht haben ? in diesem Zusammenhang die geplante Regelung des § 651u BGB RefE, der vorsieht, dass das Pauschalreiserecht auch auf einzelne Reiseleistungen angewendet werden soll. Dies soll dann geschehen, wenn mit dieser Reiseleistung und den vertraglichen Vereinbarungen ?der Rahmen und die Grundzüge der Reise vorgegeben? sind.



Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches des Pauschalreiserechtes ist nach der EU-Richtlinie nicht zwingend und trägt wohl nur einem einzigen Urteil des BGH vom 20.05.2014 Rechnung (BGH NJW 2014, 2955), demzufolge das Reiserecht auch dann analog anzuwenden ist, wenn der Vertrag nur die Buchung einer Unterkunft zum Inhalt hat und wenn aus Sicht des Reisekunden diese Leistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll. Für einen Reiseveranstalter mag das vertretbar sein, da er ohnehin über alle notwendigen Versicherungen verfügt. Für eine Ferienhausagentur bedeutet dies aber, dass sie nun auch bei der Vermittlung einer einzelnen Leistung, bei der sie den Kunden eigentlich nur bei der Auswahl berät, in die Veranstalterhaftung gelangen kann. Denn gerade bei einem Ferienhausaufenthalt ist der Rahmen der Reise und des Aufenthaltes genau vorgegeben, wie die Begründung des Referentenentwurfes auf Seite 98 erklärt.



Der VDFA plädiert daher dafür, zur Vermeidung der zu erwartenden Vernichtung von Arbeitsplätzen durch höhere Kosten der Ferienhausagenturen den § 651u BGB RefE nicht in das Gesetz aufzunehmen. Zumal die Richtlinie ihn auch nicht vorschreibt.



Möglicherweise lassen sich hier wenigstens noch textliche Klarstellungen für die Reisevermittler einfügen, um diese vor der Veranstalterhaftung zu schützen. Der Richtlinie zufolge ist eine Differenzierung zwischen der Rolle des Veranstalters und des Vermittlers eindeutig vorgesehen.



4. Keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie auf Ferienhausaufenthalte als Pauschalreisen



Der VDFA erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass bisher weder der deutsche Gesetzgeber noch die EU den Anwendungsbereich zwingend auf Ferienhausverträge als Pauschalreisen erweitert hat.

Vielmehr hat die EU-Richtlinie in Vorbemerkung (21) bestimmt:

?Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. (?) Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen über eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen) (?) beibehalten oder einführen.?



Die EU-Richtlinie enthält mithin hier eine so genannte Öffnungsklausel, die als Kann-Vorschrift erlaubt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern, z. B. auf Ferienhausaufenthalte, die aber genauso gut den Mitgliedsstaaten gewährt, diese nicht einzubeziehen.



Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Kenntnis der Ferienhausagenturen der Ferienhausmietvertrag in anderen Ländern der EU nicht als Pauschalreisevertrag angesehen wird. Kein Ferienhauseigentümer in Spanien, Italien oder Griechenland wird über die für einen Veranstalter notwendigen Kenntnisse oder die erforderlichen Versicherungen verfügen, ganz zu schweigen, über einen Sicherungsschein.



In dieser Hinsicht sind deutsche gewerbliche Ferienhauseigentümer ? und zu einem solchen wird auch der privat ein Haus besitzende Anbieter bei der Vermittlung im Internet schnell ? gegenüber den übrigen Ferienhausbesitzern in Europa schlechter gestellt. Der deutsche Ferienhauseigentümer ist ein Reiseveranstalter durch analoge Anwendung des Reiserechtes. Der italienische, spanische oder griechische Anbieter ist kein Veranstalter und kann auf demselben Markt unter ganz anderen Bedingungen seine Leistungen anbieten. Natürlich müsste er eigentlich das deutsche Reiserecht ? dann auch künftig ? einhalten, aber bereits bisher bieten mindestens 90 % der ausländischen Ferienhauseigentümer ihre Ferienobjekte ohne Sicherungsschein an.

Werden nun die Ferienhausverträge weiterhin nach deutschem Recht zu den Pauschalreisen gezählt, so findet eine nicht akzeptable Inländerdiskriminierung innerhalb der EU zu Lasten der deutschen Ferienhausanbieter statt.

Für die Ferienhausagenturen bedeutet diese rechtliche Schieflage, dass sie weitgehend ausländische Anbieter vermitteln müssen, die entweder die deutschen Vorschriften gar nicht kennen oder die diese ohnehin nicht erfüllen können. Bei Ferienhausanbietern, die ihren Sitz nicht in der EU oder dem EWR haben, haften sie gem. § 651w BGB RefE sogar für die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB RefE ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters. Dies ist eine eindeutige Schlechterstellung der deutschen Ferienhausagenturen gegenüber denjenigen, die im Ausland tätig werden.



Die Ferienhausverträge sollten daher aus den genannten Gründen nicht mehr als Pauschalreiseverträge gelten, jedenfalls dann nicht, wenn private Eigentümer oder ausländische Agenturen, die private Eigentümer vertreten, diese Verträge über Ferienhausagenturen und -portale in Deutschland anbieten.



Verfasserin: Rechtsanwältin und Fachanwältin Dr. Stefanie Bergmann, Hamburg, für den VDFA





Über den VDFA:

Der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.) vertritt die Interessen von inhabergeführten und in Deutschland ansässigen Ferienhausagenturen. Die Mitgliedsagenturen bieten Ferienobjekte in unterschiedlichen Destinationen Europas an. Der 1997 gegründete Verband ist Deutschlands ältester Branchenverband hat sich zur Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien verpflichtet. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und verpflichten sich zu einer regelmäßigen Kontrolle der Ferienobjekte vor Ort. Somit ist für die Verbraucher eine objektive und ehrliche Darstellung der Feriendomizile und ein Höchstmaß an Buchungssicherheit gegeben. Weitere Infos unter: www.vdfa.de - VDFA Ferienhausverband: mit den Spezialisten sicher in den Urlaub!



Ansprechpartner bei Rückfragen: Verband Deutscher Ferienhausagenturen ( VDFA e.V.), Geschäftsführende Präsidentin Monika Kowalewski, Tel.: +49 (0) 6257 / 9993170, E-Mail: info@vdfa.de
Der VDFA ist Deutschlands ältester Branchenverband inhabergeführter Ferienhausagenturen. Der 1997 gegründete Verband besteht auf die Einhaltung hoher Qualitätsrichtlinien und hilft bei deren Umsetzung. Alle Mitgliedsagenturen sind rechtlich geprüft und verpflichten sich zu einer regelmäßgen Konrolle der Ferienobjekte vor Ort.
So profitieren Verbraucher von einer objektiven und ehrlichen Darstellung der Feriendomizile und einem Hochstmaß an Buchungssicherheit - damit der wohlverdiente Urlauib gelingt.
Verband Deutscher Ferienhausagenturen eV. (VDFA)
- -
Fasanenweg 2a
64342 Seeheim-Jugenheim
info@vdfa.de
06257-9993170
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(Tipp: News & Infos zu einer Ferienwohnung in Borne (bei Bad Belzig / Fläming/ Brandenburg) gibt es hier.)

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München/Deutschland, Taipeh/Taiwan, 21. Juni 2017 - QNAP Systems, Inc. liefert ab sofort die TVS-882BR Blu-ray NAS-Serie sowie vier TVS-882BRT3-Varianten mit jeweils vier Thunderbolt 3 Ports. Das NAS kommt mit vorinstalliertem Blu-ray Disc-Laufwerk bzw. einem leeren 5,25-Zoll-Schacht. QNAP hat die Modelle mit einem Intel Mehrkernprozessor der 7. Generation, Core i5 oder i7, sowie mit 16GB oder 32GB DDR4 RAM, vom Benutzer auf zu bis 64GB erweiterbar, ausgestattet. QNAP kooperiert zudem mit Fengta ...

 Aktuelle Entwicklungen und Trends im Ferienhausmarkt (PR-Gateway, Mittwoch, 05. Oktober 2016)
Am 25. und 26. November 2016 lädt der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) erneut Ferienhausagenturen und andere Ferienhausspezialisten zum VDFA Branchentreff ins Lufthansa Schulungs- und Conferencecenter nach Seeheim-Jugenheim ein.

Am 25. und 26. November 2016 lädt der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) erneut Ferienhausagenturen und andere Ferienhausspezialisten zum VDFA Branchentreff ins Lufthansa Schulungs- und Conferencecenter nach Seeheim-Jugenheim ein.
 
DVDFab große Herbst-Angebote — erhaltet ein Produkt gratis auf irgendeine Bestellung (dvdfab_de, Mittwoch, 28. September 2016)
(Peking, 27.09.2016)Fengtao Software Inc., ein führender Anbieter von Multimediasoftware, veranstaltet vom 27. September bis 17. Oktober 2016 eine große Herbst-Angebote Aktion. Das Mondfest ist ein Erntedankfest, das im Herbst stattfindet, zum Feiern der Wiedervereinigung und Danksagung.

Das kostenlose DVDFab Media Player oder Passkey erhalten

Das DVDFab All-In-One Lifetime Gift ist ein lebenslanges Paket, welches den Nutzern die Komplettlösung auf alle DVDs/Blu-ray ...

 VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt (PR-Gateway, Freitag, 23. September 2016)
Pressemitteilung 01/2016

VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt
Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.09.

Pressemitteilung 01/2016



VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e.V.) sieht die Interessen seiner Mitglieder nicht ausreichend dargestellt

Aktuelle Stellungnahme des VDFA an das Bundesministerium der ...

 Das brandneue Passkey 9 — sichere Online-Aktivierung + Rasche Cloud-Entschlüsselung (dvdfab_de, Donnerstag, 08. September 2016)
(Peking, 02.09.2016) Fengtao Software Inc., ein führender Anbieter von Multimediasoftware, hat das brandneue Passkey 9 veröffentlicht. Seit der ersten offiziellen Veröffentlichung des Passkeys ist es schon ungefähr 6 Jahre. Dazwischen hat diese weltklassige DVD & Blu-ray entschlüsselte Software Millionen von Filmliebhaber geholfen, legal erworbenen DVDs & Blu-rays von Benutzern zu Hause zu kopieren, rippen, konvertieren oder anzuschauen.

Mit allen Ruhm und Ehre ist es jetzt die Ze ...

 Tanz in den Juni – Kostenloses Passkey für irgendeine Bestellung (dvdfab_de, Freitag, 03. Juni 2016)
(Peking, 03.06.2016) Die Sonne lacht, DVDFab lädet Ihnen ein, mit sie zusammen zu tanzen! Um die langfristige Unterstützung von den Benutzern zu danken, veranstaltet DVDFab eine spezielle Aktion. Egal ob zu Hause oder im Park, so macht der Somme Spaß!

Das kostenlose lebenslange Passkey erhalten

Das DVDFab All-In-One Lifetime Gift beinhaltet das beliebteste Starprodukt von DVDFab mit den universalen Lösungen, die Ihre täglichen Bedürfnisse von den DVD/Blu-ray/Video/ ...

 Letzte Chance, das lebenslange DVDFab Passkey gratis zu erhalten! (dvdfab_de, Donnerstag, 19. Mai 2016)
(Peking, 19.05.2016) Eine neue gute Nachrichte von DVDFab! Weil DVDFab eine starke Rückwirkung auf DVDFab April Mega Sale von den Benutzern erhaltet, um ihre Begeisterung zu danken, entscheidet es diese Aktion zu verlängern. Wenn jemand diese Aktion früher vergaß, hat er jetzt noch Chance!

Erhalten Sie 35% Rabatt des ganzen Stores gratis durch den Upload der Meta Info

In dieser Aktion kann man dieses Sonderangebot noch genießen. Die kostenlosen DVDFab Passkey for DV ...

 Erhalten Sie 35% Rabatt des ganzen Stores von DVDFab gratis durch den Upload der Meta Info! (dvdfab_de, Donnerstag, 12. Mai 2016)
(Peking, 12.05.2016) DVDFab Meta Info gefällt so vielen Benutzern. Es ist sicher, dass DVDFab Meta Info einen guten Anfang gemacht hat und dank der Unterstützung der Benutzern gut wächst. Und dann hat DVDFab keinen Grund, es nicht stärker zu machen.

Erhalten Sie 35% Rabatt des ganzen Stores gratis durch den Upload der Meta Info

Vom 12. Mai bis 30. Mai 2016 lädet DVDFab die Benutzer auf der ganzen Welt herzlich ein, an dieser Aktion teilzunehmen. Selbst wenn Sie noc ...

 Sie haben noch Chance, das lebenslange DVDFab Passkey gratis zu erhalten (dvdfab_de, Donnerstag, 05. Mai 2016)
(Peking, 05.05.2016) Haben Sie die seltene Chance gegriffen, das kostenlose lebenslange DVDFab Passkey zu erhalten? Wenn nicht, möchten wir Ihnen daran erinnern, dass Sie noch Möglichkeit haben, es zu genießen. Ehrlich gesagt werden Sie später kaum solche Chance noch mal treffen.

Das kostenlose lebenslange DVDFab Passkey erhalten

Das DVDFab All-In-One Lifetime Gift versammelt alle Werkzeuge, die nicht nur Must-Haves, sondern auch Can't-Do-Without sind. Es kann alle ...

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