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News - Central - News Center & News Guide !
Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerbegriff: wann ist ein Mitarbeiter Arbeitnehmer?
Geschrieben am Donnerstag, dem 22. September 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Arbeitsrechtlich ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist (BAG 15.3.1978). Diese Definition ist ebenso kurz wie unzureichend. Das Bundesarbeitsgericht geht von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus, obwohl dieser Begriff nicht exakt definiert werden kann.
Vertrag als Ausgangspunkt: Für die arbeitsrechtliche Betrachtung ist zunächst der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag entscheidend. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. In diesem Fall erfolgt keine korrigierende Überprüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht eigentlich als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden sollen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 -, juris).
Beispiel: In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Vertragsparteien eigentlich ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis wollen. Bei der Verwendung von Vertragsformularen werden dann aus dem Internet oder aus Formularbüchern Arbeitsverträge kopiert und umgeschrieben. Das ist gefährlich, wenn hier nicht sorgfältig gearbeitet wird. Allein das Ändern der Überschrift vom Arbeitsvertrag in freien Mitarbeitervertrag hilft zum Beispiel nicht, wenn im Vertrag selbst Begriffe wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber verwendet werden.
Vorsicht bei verschiedenen Vertragsverhältnissen mit derselben Person: Grundsätzlich sind diese möglich, die Aufspaltung darf aber nicht zur Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften führen. Außerdem wird in der Praxis häufig ein einheitliches Vertragsverhältnis (dann Arbeitsverhältnis) angenommen.
Beispiel: Ein als Arbeitnehmer beschäftigter Rundfunkmitarbeiter übernimmt für den Arbeitgeber in freier Mitarbeiterschaft Autorenleistungen.
Tatsächliche Vertragsdurchführung maßgeblich: Unabhängig von der Bezeichnung im Vertragsdokument und unabhängig von der dortigen Vereinbarung der wechselseitigen Pflichten wird ein Arbeitsverhältnis auch dann angenommen, wenn zwar ein Vertragsverhältnis mit einem Selbstständigen begründet wurde, die tatsächliche Durchführung aber für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. In der Praxis ist gerade dieser Fall sehr häufig, da der vom Anwalt oder (schlimmer) vom Steuerberater empfohlene Vertragstext nicht der später durch die Erfordernisse der Praxis bestimmten Durchführung des Vertrages entspricht.
Beispiel: Die Parteien vereinbaren in einem Vertrag über freie Mitarbeit, dass der freie Mitarbeiter Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen darf. Tatsächlich erfolgt dann in der Praxis aber eine Tätigkeit in den Büroräumen des Auftraggebers, weil eine enge Abstimmung mit den übrigen Arbeitnehmern erforderlich ist. Um den Betriebsablauf nicht zu gefährden, werden außerdem Urlaub und Ausfallzeiten aus anderen Gründen abgesprochen. Schließlich erteilte der freie Mitarbeiter den angestellten Arbeitnehmern sogar verbindliche Weisungen. Fazit: Arbeitsverhältnis aufgrund abweichender Vertragsdurchführung.
Fachanwalt Bredereck hilft. Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter nebenstehender Telefonnummer an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.
Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.
Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält für die Haufe Akademie Vorträge zum Thema "Scheinselbständigkeit". Die nächsten Termine:
09.11.2016 München
09.01.2017 Berlin
17.02.2017 Frankfurt/Main
10.03.2017 Hamburg
Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: www.haufe-akademie.de/w1/27.92
10.8.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Arbeitsrechtlich ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist (BAG 15.3.1978). Diese Definition ist ebenso kurz wie unzureichend. Das Bundesarbeitsgericht geht von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus, obwohl dieser Begriff nicht exakt definiert werden kann.
Vertrag als Ausgangspunkt: Für die arbeitsrechtliche Betrachtung ist zunächst der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag entscheidend. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag vereinbart, ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. In diesem Fall erfolgt keine korrigierende Überprüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht eigentlich als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden sollen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 -, juris).
Beispiel: In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Vertragsparteien eigentlich ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis wollen. Bei der Verwendung von Vertragsformularen werden dann aus dem Internet oder aus Formularbüchern Arbeitsverträge kopiert und umgeschrieben. Das ist gefährlich, wenn hier nicht sorgfältig gearbeitet wird. Allein das Ändern der Überschrift vom Arbeitsvertrag in freien Mitarbeitervertrag hilft zum Beispiel nicht, wenn im Vertrag selbst Begriffe wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber verwendet werden.
Vorsicht bei verschiedenen Vertragsverhältnissen mit derselben Person: Grundsätzlich sind diese möglich, die Aufspaltung darf aber nicht zur Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften führen. Außerdem wird in der Praxis häufig ein einheitliches Vertragsverhältnis (dann Arbeitsverhältnis) angenommen.
Beispiel: Ein als Arbeitnehmer beschäftigter Rundfunkmitarbeiter übernimmt für den Arbeitgeber in freier Mitarbeiterschaft Autorenleistungen.
Tatsächliche Vertragsdurchführung maßgeblich: Unabhängig von der Bezeichnung im Vertragsdokument und unabhängig von der dortigen Vereinbarung der wechselseitigen Pflichten wird ein Arbeitsverhältnis auch dann angenommen, wenn zwar ein Vertragsverhältnis mit einem Selbstständigen begründet wurde, die tatsächliche Durchführung aber für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. In der Praxis ist gerade dieser Fall sehr häufig, da der vom Anwalt oder (schlimmer) vom Steuerberater empfohlene Vertragstext nicht der später durch die Erfordernisse der Praxis bestimmten Durchführung des Vertrages entspricht.
Beispiel: Die Parteien vereinbaren in einem Vertrag über freie Mitarbeit, dass der freie Mitarbeiter Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen darf. Tatsächlich erfolgt dann in der Praxis aber eine Tätigkeit in den Büroräumen des Auftraggebers, weil eine enge Abstimmung mit den übrigen Arbeitnehmern erforderlich ist. Um den Betriebsablauf nicht zu gefährden, werden außerdem Urlaub und Ausfallzeiten aus anderen Gründen abgesprochen. Schließlich erteilte der freie Mitarbeiter den angestellten Arbeitnehmern sogar verbindliche Weisungen. Fazit: Arbeitsverhältnis aufgrund abweichender Vertragsdurchführung.
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Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält für die Haufe Akademie Vorträge zum Thema "Scheinselbständigkeit". Die nächsten Termine:
09.11.2016 München
09.01.2017 Berlin
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