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News - Central News:  Was gehört in einen Ausbildungsvertrag?

Geschrieben am Donnerstag, dem 15. September 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: ARAG Experten sagen, worauf angehende Azubis achten sollten

Derzeit beginnt für zehntausende junger Menschen ein neuer Lebensabschnitt: der Start in das Berufsleben. Wer eine Ausbildung macht, schließt dafür einen Ausbildungsvertrag ab. ARAG Experten schaffen daher einen Überblick darüber, was unbedingt darin geregelt werden sollte.

Ausbildungsdauer

Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur 2,5 Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss 3 Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.

Arbeitszeit

Auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahre Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige dürfen z.B. in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Probezeit

Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern. In dieser Zeit können beide

Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Für das Unternehmen ist das die Zeit, in der geschaut werden kann, ob die Azubis die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren werden. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden.

Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel am Ende oder in der Mitte des Monats.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes und des Azubis

Das Unternehmen verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass der Auszubildende sein Ausbildungsziel, also den Berufsabschluss erreicht. Dazu werden detaillierte Regelungen zum Ablauf, zu den Ausbildungsmitteln, zur Berufskleidung und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausbildung (Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses und zu Prüfungen) getroffen. Das Unternehmen verpflichtet sich auch, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu erforderlichen Prüfungen

freizustellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen.

Die Pflichten der Auszubildenden bestehen in erster Linie darin, alles zu tun, um die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ziel ist ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung. Die Auszubildenden verpflichten sich am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei Erkrankung muss dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung gemacht werden.

Ausbildungsorte

Notiert wird der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen Ausbildungsstätten angegeben.

Urlaub

Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz; ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist nach Auskunft der ARAG Experten rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.

Unterschriften

Der Vertrag wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbetriebes und vom

Auszubildenden oder, wenn dieser noch keine 18 Jahre alt ist, von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter unterschrieben.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de

(Weitere interessante USA News & USA Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten sagen, worauf angehende Azubis achten sollten

Derzeit beginnt für zehntausende junger Menschen ein neuer Lebensabschnitt: der Start in das Berufsleben. Wer eine Ausbildung macht, schließt dafür einen Ausbildungsvertrag ab. ARAG Experten schaffen daher einen Überblick darüber, was unbedingt darin geregelt werden sollte.

Ausbildungsdauer

Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur 2,5 Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss 3 Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.

Arbeitszeit

Auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahre Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige dürfen z.B. in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Probezeit

Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern. In dieser Zeit können beide

Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Für das Unternehmen ist das die Zeit, in der geschaut werden kann, ob die Azubis die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren werden. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden.

Ausbildungsvergütung

Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel am Ende oder in der Mitte des Monats.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes und des Azubis

Das Unternehmen verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass der Auszubildende sein Ausbildungsziel, also den Berufsabschluss erreicht. Dazu werden detaillierte Regelungen zum Ablauf, zu den Ausbildungsmitteln, zur Berufskleidung und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausbildung (Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses und zu Prüfungen) getroffen. Das Unternehmen verpflichtet sich auch, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu erforderlichen Prüfungen

freizustellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen.

Die Pflichten der Auszubildenden bestehen in erster Linie darin, alles zu tun, um die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ziel ist ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung. Die Auszubildenden verpflichten sich am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei Erkrankung muss dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung gemacht werden.

Ausbildungsorte

Notiert wird der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen Ausbildungsstätten angegeben.

Urlaub

Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz; ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist nach Auskunft der ARAG Experten rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.

Unterschriften

Der Vertrag wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbetriebes und vom

Auszubildenden oder, wenn dieser noch keine 18 Jahre alt ist, von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter unterschrieben.

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