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Arbeitslosengeld: Wann kann Sperrzeit verhängt werden?
Geschrieben am Donnerstag, dem 11. August 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Während dieser Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Keine Sperrzeit bei Kündigung aus wichtigem Grund
Eine Sperrzeit droht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grund gekündigt hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn man mit seinem Ehepartner zusammenleben möchte und daher umziehen muss. Weiteres Beispiel: Bei nachweislichem Mobbing am Arbeitsplatz können Arbeitnehmer ebenso kündigen, ohne dass eine Sperrzeit angeordnet wird.
Sperrzeit bei Kündigung des Arbeitgebers
Eine Sperrzeit droht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in vorwerfbarer Weise eine (verhaltensbedingte) Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt hat. Auch eine personenbedingte Kündigung des Arbeitgebers kann zu einer Sperrzeit führen, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil (vom 08. Juni 2011 - L 3 AL 1315/11 -, juris) entschieden hat. In diesem Fall war ein Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer beschäftigt, dem nach einem schuldhaft begangenen Verkehrsdelikt die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Gericht hielt fest, dass, abgesehen von der Kündigung, auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten könne.
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Vorsicht auch mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wer als Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers annimmt, riskiert ebenfalls eine Sperrzeit. Hintergrund: Man ist als Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Auch wenn das Angebot vom Arbeitgeber kam und dieser einen dazu gedrängt hat, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, hat man daher letztlich seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer immer sehr gut überlegen, ob sie einen Aufhebungsvertrag wirklich abschließen.
So können wir Arbeitnehmern helfen
Wir beraten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit allen Fragen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einer etwaigen Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld. Außerdem vertreten wir Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen.
08.08.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.
Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Während dieser Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Keine Sperrzeit bei Kündigung aus wichtigem Grund
Eine Sperrzeit droht allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus wichtigem Grund gekündigt hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn man mit seinem Ehepartner zusammenleben möchte und daher umziehen muss. Weiteres Beispiel: Bei nachweislichem Mobbing am Arbeitsplatz können Arbeitnehmer ebenso kündigen, ohne dass eine Sperrzeit angeordnet wird.
Sperrzeit bei Kündigung des Arbeitgebers
Eine Sperrzeit droht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in vorwerfbarer Weise eine (verhaltensbedingte) Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt hat. Auch eine personenbedingte Kündigung des Arbeitgebers kann zu einer Sperrzeit führen, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil (vom 08. Juni 2011 - L 3 AL 1315/11 -, juris) entschieden hat. In diesem Fall war ein Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer beschäftigt, dem nach einem schuldhaft begangenen Verkehrsdelikt die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Gericht hielt fest, dass, abgesehen von der Kündigung, auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten könne.
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Vorsicht auch mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wer als Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers annimmt, riskiert ebenfalls eine Sperrzeit. Hintergrund: Man ist als Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Auch wenn das Angebot vom Arbeitgeber kam und dieser einen dazu gedrängt hat, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, hat man daher letztlich seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer immer sehr gut überlegen, ob sie einen Aufhebungsvertrag wirklich abschließen.
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08.08.2016
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Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht News-Central.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: News-Central.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
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