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News - Central News:  Zugewinn Vermögensausgleich Zugewinnausgleich berechnen

Geschrieben am Montag, dem 08. August 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Zugewinn Vermögensausgleich Zugewinnausgleich richtig berechnen Fachinformationen von Fachanwalt für Familienrecht Düsseldorf

Zugewinn: Das geltende Güterrecht regelt die güterrechtlichen Beziehungen von Ehegatten untereinander. Sie leben gem. § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft ist also der gesetzliche Güterstand. Zugewinngemeinschaft beinhaltet aber nicht, dass das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen werden. Entgegen des Wortlautes ist dieser gesetzliche Güterstand eine spezielle Form einer Gütertrennung. In der Verwaltung seines Vermögens ist grundsätzlich jeder Ehegatte frei. Die Verwaltungsfreiheit hat allerdings gesetzliche Schranken, zB wenn man über sein gesamtes Vermögen oder Haushaltsgegenstände verfügen möchte. Hier muss der jeweils andere Ehegatte einwilligen

Zugewinn Fachanwalt Düsseldorf

Fachanwältin für Familienrecht Vander-Philipp

1. Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Ehevertraglich kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, es kann eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrags beraten wir Sie gern. Ein Ehevertrag kann vor und während der Ehezeit, aber auch nach der Trennung noch vereinbart werden.

2. Zugewinnausgleich

Im gesetzlichen Güterstand wird der Zugewinn, den beide oder ein Ehegatte während der Ehezeit erzielt haben, geteilt.

Der Zeitpunkt der Teilung ist das Ende der Zugewinngemeinschaft, im Trennungsfall die Zustellung des Ehescheidungsantrages.

Der Zugewinn ist das am vorgennannten Stichtag vorliegende Endermögen des jeweiligen Ehegatten, abzüglich dessen Anfangsvermögen.

Der Zugewinn wird für beide Ehegatten getrennt berechnet. Die Hälfte des Wertüberschusses des höheren gegenüber dem niedrigeren Zugewinn schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielte, dem anderen.

Die während der Ehe entstandenen Schulden werden vom Vermögen in Abzug gebracht. Oftmals sind durch den Erwerb eines Familienheims oder sonstigen Vermögensgegenständen erhebliche Schulden entstanden, deren Auseinandersetzung zu klären ist.

Das Anfangsvermögen, welches zum Stichtag der standesamtlichen Eheschließung vorliegt sowie das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen, welches im Erbfalle oder durch Schenkung erworben wurde, wird im Rahmen einer Bilanz festgestellt. Das Gleiche gilt für das Endvermögen. Auch dieses wird zum Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages oder beim Versterben des Ehegatten im Rahmen einer Bilanz festgestellt.

In den Bilanzen führt man die Aktiva und die Passiva auf. Zum sogenannten Aktivvermögen zählen alle dem jeweiligen Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert. Dabei handelt es sich um alle Sachen, Grundstücke und Immobilien, die in seinem Eigentum stehen sowie alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte.

Einzelfälle hierzu sind z.B.:

- dingliche Nutzungsrechte ( z.B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten),

- geschützte Anwartschaften, wie z.B. das Recht auf Übereignung aufgrund eines Kaufvertrags oder aus einer Lebensversicherung, einer Abfindung,

- sonstige Forderungen

Die sogenannten Passiva in der jeweiligen Bilanz sind Verbindlichkeiten aller Art, sowohl privat - als auch öffentlich-rechtliche Schulden. Hierzu gehören zum Beispiel:

- ehebedingte Kredite oder Darlehen,

- Steuerschulden,

- Anteil an gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten,

- Unterhaltsrückstände,

- Verbindlichkeiten der Ehegatten untereinander,

- Forderungen Dritter

3. Auskunft über das Vermögen

Der Anspruchssteller einer Zugewinnforderung muss sein eigenes Endvermögen und das Endvermögen des Anspruchsgegners beweisen.

Insofern sind sich beide Ehegatten gegenüber zur Auskunft über ihr Anfangsvermögen und ihr Endvermögen, aber auch ihr Vermögen welches sie zum Trennungsstichtag erwirtschaftet haben, verpflichtet.

Darüber hinaus besteht gem. §1376 BGB auch ein Wertermittlungsanspruch des Anfangs- und Endvermögens.

Die im Anfangs- und Endvermögen festgestellten einzelnen Gegenstände sowie die einzelnen Verbindlichkeiten sind zu bewerten.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen und Unternehmensanteile, aber auch für Kunstgegenstände, Schmuck, Bibliotheken und Sammlungen. Hier ist der für den jeweiligen Gegenstand erzielbare Veräußerungswert maßgeblich.

Bei Kapitallebensversicherungsverträgen ist der zum Stichtag bestehende Rückkaufswert maßgeblich. Zu der Berechnung der Rückkaufswerte sind abhängig von der Frage der Prognose der möglichen Fortführung des Versicherungsverhältnisses maßgeblich, entweder den ", Zeitwert"" oder den wirklichen Wert für den Versicherungsnehmer zu ermitteln. Dies wäre der sogenannte Fortführungswert.

Für die Bewertung von Grundstücken ist meist der Verkehrswert maßgeblich, hierbei handelt es sich um den Veräußerungswert. Die ImmoWertV, das heißt die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken wird herangezogen. In den meisten Fällen ist jedoch ein Sachverständigengutachten sinnvoll.

Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen ist im Zugewinnausgleich besonders schwierig und sollte einem Sachverständigen überlassen werden. Dieser entscheidet je nach Eigenart des Unternehmens oder der Art der unternehmerischen Entscheidung über Ertragswert, Substanzwert, Good Will/ oder den Liquidationswert.

Zur Bewertung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligung existiert zahlreiche Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, über die wir Sie gern beraten.

Zur Bewertung von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben gelten besondere Bewertungsregeln. Gem. § 1376 Nr. 4 wird im Rahmen einer Bewertung meist der sogenannte Ertragswert zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich meist um den erzielbaren Reinertrag, der nach Kapitalisierungsfaktoren kapitalisiert wird. Wenn die beiden Ehegatten ein Verzeichnis ihrer Vermögensgegenstände und Schulden erstellt haben, kann jeder Ehegatte den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

4. Zahlung/ Titulierung des Anspruchs

Ein Zugewinnausgleich findet grundsätzlich mittels eines Geldbetrages statt. Im Rahmen einer Ehescheidungsfolgevereinbarung oder im Rahmen eines Ehevertrages können jedoch auch andere Ausgleichsmöglichkeiten vereinbart werden.

Im Bereich der Vermögensteilung oder des Zugewinnausgleiches empfiehlt sich aufgrund der hohen Streitwerte, die Entwicklung außergerichtlicher Vereinbarungen.

Wir konzipieren die entsprechenden Vertragswerke nach ausführlicher Beratung und nach Erstellung eines Zahlenwerks gern Seite an Seite mit unseren Mandanten. Vereinbarungen, die in den meisten Fällen notariell zu beurkunden sind, sollten nur mit anwaltlicher Hilfe entwickelt werden, da enge Sittenwidrigkeitsgrenzen existieren. Durch jahrelange Prozess-, und Mediationserfahrung, aber auch aufgrund der wirtschaftsrechtlichen Ausrichtung unserer Kanzlei sind wir spezialisiert in entsprechender Vertragsgestaltung.

Fachanwalt Familienrecht Düsseldorf Fachanwalt Familienrecht Düsseldorf Zugewinn Vermögensausgleich Fachanwalt
Rechtsanwälte Fachanwälte Düsseldorf
Schrader Mansouri Rechtsanwälte
Joachim Schrader
Kaistrasse 13
40221 Düsseldorf
schrader@schrader-mansouri.de
0211 9009790
www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


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Zugewinn: Das geltende Güterrecht regelt die güterrechtlichen Beziehungen von Ehegatten untereinander. Sie leben gem. § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft ist also der gesetzliche Güterstand. Zugewinngemeinschaft beinhaltet aber nicht, dass das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen werden. Entgegen des Wortlautes ist dieser gesetzliche Güterstand eine spezielle Form einer Gütertrennung. In der Verwaltung seines Vermögens ist grundsätzlich jeder Ehegatte frei. Die Verwaltungsfreiheit hat allerdings gesetzliche Schranken, zB wenn man über sein gesamtes Vermögen oder Haushaltsgegenstände verfügen möchte. Hier muss der jeweils andere Ehegatte einwilligen

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1. Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Ehevertraglich kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, es kann eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrags beraten wir Sie gern. Ein Ehevertrag kann vor und während der Ehezeit, aber auch nach der Trennung noch vereinbart werden.

2. Zugewinnausgleich

Im gesetzlichen Güterstand wird der Zugewinn, den beide oder ein Ehegatte während der Ehezeit erzielt haben, geteilt.

Der Zeitpunkt der Teilung ist das Ende der Zugewinngemeinschaft, im Trennungsfall die Zustellung des Ehescheidungsantrages.

Der Zugewinn ist das am vorgennannten Stichtag vorliegende Endermögen des jeweiligen Ehegatten, abzüglich dessen Anfangsvermögen.

Der Zugewinn wird für beide Ehegatten getrennt berechnet. Die Hälfte des Wertüberschusses des höheren gegenüber dem niedrigeren Zugewinn schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielte, dem anderen.

Die während der Ehe entstandenen Schulden werden vom Vermögen in Abzug gebracht. Oftmals sind durch den Erwerb eines Familienheims oder sonstigen Vermögensgegenständen erhebliche Schulden entstanden, deren Auseinandersetzung zu klären ist.

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Die sogenannten Passiva in der jeweiligen Bilanz sind Verbindlichkeiten aller Art, sowohl privat - als auch öffentlich-rechtliche Schulden. Hierzu gehören zum Beispiel:

- ehebedingte Kredite oder Darlehen,

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- Unterhaltsrückstände,

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3. Auskunft über das Vermögen

Der Anspruchssteller einer Zugewinnforderung muss sein eigenes Endvermögen und das Endvermögen des Anspruchsgegners beweisen.

Insofern sind sich beide Ehegatten gegenüber zur Auskunft über ihr Anfangsvermögen und ihr Endvermögen, aber auch ihr Vermögen welches sie zum Trennungsstichtag erwirtschaftet haben, verpflichtet.

Darüber hinaus besteht gem. §1376 BGB auch ein Wertermittlungsanspruch des Anfangs- und Endvermögens.

Die im Anfangs- und Endvermögen festgestellten einzelnen Gegenstände sowie die einzelnen Verbindlichkeiten sind zu bewerten.

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