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News - Central News:  Bei öffentlichen Äußerungen über Arbeitgeber droht Arbeitnehmern die Kündigung

Geschrieben am Donnerstag, dem 28. Juli 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Beleidigungen und negative Äußerungen als Kündigungsgrund: Dass Arbeitnehmer sich in der Öffentlichkeit negativ über den Arbeitgeber äußern oder diesen beleidigen, sei aus bei einem spontanen Wutausbruch oder aufgrund von tiefgreifenden Differenzen, kommt immer wieder vor. Hier sind auch besonders die sozialen Netzwerke ein gefährlicher Faktor. Ein Post, in dem man sich über den Arbeitgeber beschwert, ist schnell geschrieben und veröffentlicht. Was viele Arbeitnehmer nicht bedenken, ist, dass sich solche Äußerungen dann später gut beweisen lassen. Man riskiert also seinen Job damit.

Kündigungen des Arbeitgebers aufgrund von negativen Äußerungen haben gute Erfolgsaussichten: Vor den Arbeitsgerichten sieht es für Arbeitgeber, die wegen entsprechenden Äußerungen kündigen, in der Regel gut aus. Beispiel: Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers als wirksam angesehen, der aus einem spontanen Ärger über einen Kollegen heraus den Arbeitgeber vor den Fahrgästen "menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen" bezichtigt hatte (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 - 6 Sa 2558/10 -, juris).

Beleidigungen besonders gefährlich: Im Fall einer Beleidigung kann der Arbeitgeber in der Regel sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Es muss sich dafür aber um eine Beleidigung von einigem Gewicht handeln. Dazu das Hessische Landesarbeitsgericht: Der Äußerung eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen Geschäftsführer "ich lasse mich doch von so einem Amateur nicht schulen" kommt beleidigender Charakter zu. Sie ist geeignet die Person des Geschäftsführers herabzusetzen, lächerlich zu machen und verletzt die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Zurückhaltung gegenüber Vorgesetzten in Anwesenheit von Mitarbeitern (vgl. § 241 Abs 2 BGB). Um eine grobe Beleidigung handelt es sich dabei indessen nicht. Unter einer groben Beleidigung ist nur eine besonders schwere, den Angesprochenen kränkende Beleidigung, dass heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven zu verstehen .Infolge dessen ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine vorherige erfolglose Abmahnung für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erforderlich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2011 - 5 Sa 342/10 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Auf öffentliche Äußerungen - gleich welcher Art - über den Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer verzichten. Selbst bei positiven Äußerungen kann es Probleme geben.

So können wir Arbeitnehmern helfen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter nebenstehender Telefonnummer an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und ein geeignetes Vorgehen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest.

13.7.2016

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Beleidigungen und negative Äußerungen als Kündigungsgrund: Dass Arbeitnehmer sich in der Öffentlichkeit negativ über den Arbeitgeber äußern oder diesen beleidigen, sei aus bei einem spontanen Wutausbruch oder aufgrund von tiefgreifenden Differenzen, kommt immer wieder vor. Hier sind auch besonders die sozialen Netzwerke ein gefährlicher Faktor. Ein Post, in dem man sich über den Arbeitgeber beschwert, ist schnell geschrieben und veröffentlicht. Was viele Arbeitnehmer nicht bedenken, ist, dass sich solche Äußerungen dann später gut beweisen lassen. Man riskiert also seinen Job damit.

Kündigungen des Arbeitgebers aufgrund von negativen Äußerungen haben gute Erfolgsaussichten: Vor den Arbeitsgerichten sieht es für Arbeitgeber, die wegen entsprechenden Äußerungen kündigen, in der Regel gut aus. Beispiel: Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers als wirksam angesehen, der aus einem spontanen Ärger über einen Kollegen heraus den Arbeitgeber vor den Fahrgästen "menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen" bezichtigt hatte (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 - 6 Sa 2558/10 -, juris).

Beleidigungen besonders gefährlich: Im Fall einer Beleidigung kann der Arbeitgeber in der Regel sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Es muss sich dafür aber um eine Beleidigung von einigem Gewicht handeln. Dazu das Hessische Landesarbeitsgericht: Der Äußerung eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen Geschäftsführer "ich lasse mich doch von so einem Amateur nicht schulen" kommt beleidigender Charakter zu. Sie ist geeignet die Person des Geschäftsführers herabzusetzen, lächerlich zu machen und verletzt die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Zurückhaltung gegenüber Vorgesetzten in Anwesenheit von Mitarbeitern (vgl. § 241 Abs 2 BGB). Um eine grobe Beleidigung handelt es sich dabei indessen nicht. Unter einer groben Beleidigung ist nur eine besonders schwere, den Angesprochenen kränkende Beleidigung, dass heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven zu verstehen .Infolge dessen ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine vorherige erfolglose Abmahnung für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erforderlich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2011 - 5 Sa 342/10 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Auf öffentliche Äußerungen - gleich welcher Art - über den Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer verzichten. Selbst bei positiven Äußerungen kann es Probleme geben.

So können wir Arbeitnehmern helfen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter nebenstehender Telefonnummer an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und ein geeignetes Vorgehen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest.

13.7.2016

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

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