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News - Central News:  Fristlose Kündigung - Arbeitgeber darf Browserverlauf des Arbeitnehmers verwerten (Teil 3)

Geschrieben am Montag, dem 11. Juli 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 ? 5 Sa 657/15.

Privates Surfen während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit trotz sechzehnjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Dies, obwohl das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers Arglosigkeit unterstellte. Ich hatte zu dieser Problematik bereits eine kritische Anmerkung geschrieben. Heute geht es um eine weitere heikle Frage in der Urteilsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich den vom Arbeitgeber festgestellten Browserverlauf des Arbeitnehmers als Beweismittel herangezogen. Geht das?

Browserverlauf als Beweismittel verwertbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält eine Verwertung des vom Arbeitgeber erlangten Browserverlaufs des Arbeitnehmers für möglich. Dazu die Begründung im Einzelnen (Teil 3).

Verwertungsmöglichkeit sogar bei Annahme einer rechtswidrigen Speicherung und Nutzung der in der Browserchronik des Rechners des Klägers gespeicherten Daten

Schließlich meint das Landesarbeitsgericht, dass die Daten sogar bei Annahme einer Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Arbeitgebers verwertet werden dürften. Dazu das Landesarbeitsgericht: Das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen dabei für sich betrachtet nicht aus, dem Verwertungsinteresse den Vorzug zu geben. Dafür bedarf es zusätzlicher Umstände.

Für eine Verwertung erforderlich sei zusätzlich, dass sich der Beweisführer mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet. Die besonderen Umstände müssen gerade die in Frage stehende Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt ausweisen (unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG v. 20.06.2013 - 2 AZR 546/12).

Diese besondere Situation liege hier deshalb vor, weil der Arbeitgeber zwar die private Nutzung der elektronischen Ressourcen gestattet, anderseits aber auch auf die stichprobenartige Überprüfung der Nutzung hingewiesen hat.

Revision

Das Landesarbeitsrecht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen, diese wurde nach meiner Information auch eingelegt.

Kritik

Es ist eindeutig ein Bedürfnis der Arbeitgeber erkennbar, eine Missbrauchskontrolle hinsichtlich einer privaten exzessiven Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer durchzuführen. Bei strengerer Auslegung der Vorschriften könnte man Arbeitgebern nur noch raten, eine private Internetnutzung komplett zu verbieten. Damit wäre auf den ersten Blick niemandem geholfen. Umgekehrt muss aber auch klar sein, dass Datenschutz dann nichts mehr wert ist, wenn ich mit dem Verweis auf die besonderen Umstände des Einzelfalls den Datenschutz aushebeln kann. Schwer zu akzeptieren ist zudem der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer könne doch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften werden nahezu konterkariert, wenn man von den Betroffenen verlangt, dass sie sich vorbeugend gegen datenschutzrechtliche Verstöße wehren müssen, wenn sie spätere prozessuale Nachteile vermeiden wollen. Bei allem Verständnis für die praktischen Bedürfnisse, die vom Landesarbeitsgericht hier erkannt werden: Effektiver Datenschutz darf nicht von der vorherigen Hilfe der Gerichte abhängig gemacht werden.

Ausblick

Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit, praxistaugliche Modelle für eine rechtssichere private Nutzung des dienstlichen Internets aufzuzeigen. Angesichts der Kompliziertheit und der Praxisuntauglichkeit von datenschutzrechtlichen Vorschriften wird das wahrscheinlich nicht ganz einfach.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Wenn man bedenkt, wie weit verbreitet das private Surfen bzw. das permanente "Online" sein ist, wird schnell klar, dass hier ein perfektes Einfallstor für Arbeitgeber zur Umgehung des Kündigungsschutzes geöffnet wurde. Arbeitgeber können versuchen, das Tor zu nutzen, bevor es das Bundesarbeitsgericht möglicherweise wieder schließen wird. Beim Thema Privatnutzung des Internets plädiere ich weiterhin für ein vollständiges Verbot. Wer das nicht will oder kann, riskiert in jedem Fall erhebliche prozessuale Nachteile und sogar Schadensersatzansprüche, wenn er auf der Basis erhobener Daten des Arbeitnehmers arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Kündigung, durchführen will. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber immerhin die Nutzung im Rahmen einer IT-Richtlinie und einzelvertraglich im Arbeitsvertrag geregelt. Das sollte das Mindeste sein, ob es reicht, wissen wir frühestens, wenn das Bundesarbeitsgericht über die Revision entschieden hat, wahrscheinlich noch nicht einmal dann.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wer eine Kündigung in diesem Zusammenhang erhält, sollte in jedem Fall Kündigungsschutzklage einreichen. Frist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kein Arbeitgeber kann darauf hoffen, dass solche Kündigungen künftig eine sichere Bank sind. Vergleiche mit Abfindungszahlungen und Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung sind allemal drin.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Kündigungen von Arbeitnehmern

Kündigungen von Arbeitnehmern sind nicht unproblematisch. Wir beraten Sie zu Kündigungsmöglichkeiten, Formanforderungen und vertreten Sie im Fall einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers deutschlandweit vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers. Man sollte immer erst die Kündigungsmöglichkeiten eruieren und dann die Kündigung aussprechen.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst.

29.06.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
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030 4000 4999
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 ? 5 Sa 657/15.

Privates Surfen während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit trotz sechzehnjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ohne vorherige Abmahnung für zulässig erachtet. Dies, obwohl das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers Arglosigkeit unterstellte. Ich hatte zu dieser Problematik bereits eine kritische Anmerkung geschrieben. Heute geht es um eine weitere heikle Frage in der Urteilsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich den vom Arbeitgeber festgestellten Browserverlauf des Arbeitnehmers als Beweismittel herangezogen. Geht das?

Browserverlauf als Beweismittel verwertbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält eine Verwertung des vom Arbeitgeber erlangten Browserverlaufs des Arbeitnehmers für möglich. Dazu die Begründung im Einzelnen (Teil 3).

Verwertungsmöglichkeit sogar bei Annahme einer rechtswidrigen Speicherung und Nutzung der in der Browserchronik des Rechners des Klägers gespeicherten Daten

Schließlich meint das Landesarbeitsgericht, dass die Daten sogar bei Annahme einer Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Arbeitgebers verwertet werden dürften. Dazu das Landesarbeitsgericht: Das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen dabei für sich betrachtet nicht aus, dem Verwertungsinteresse den Vorzug zu geben. Dafür bedarf es zusätzlicher Umstände.

Für eine Verwertung erforderlich sei zusätzlich, dass sich der Beweisführer mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet. Die besonderen Umstände müssen gerade die in Frage stehende Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt ausweisen (unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, BAG v. 20.06.2013 - 2 AZR 546/12).

Diese besondere Situation liege hier deshalb vor, weil der Arbeitgeber zwar die private Nutzung der elektronischen Ressourcen gestattet, anderseits aber auch auf die stichprobenartige Überprüfung der Nutzung hingewiesen hat.

Revision

Das Landesarbeitsrecht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen, diese wurde nach meiner Information auch eingelegt.

Kritik

Es ist eindeutig ein Bedürfnis der Arbeitgeber erkennbar, eine Missbrauchskontrolle hinsichtlich einer privaten exzessiven Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer durchzuführen. Bei strengerer Auslegung der Vorschriften könnte man Arbeitgebern nur noch raten, eine private Internetnutzung komplett zu verbieten. Damit wäre auf den ersten Blick niemandem geholfen. Umgekehrt muss aber auch klar sein, dass Datenschutz dann nichts mehr wert ist, wenn ich mit dem Verweis auf die besonderen Umstände des Einzelfalls den Datenschutz aushebeln kann. Schwer zu akzeptieren ist zudem der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer könne doch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften werden nahezu konterkariert, wenn man von den Betroffenen verlangt, dass sie sich vorbeugend gegen datenschutzrechtliche Verstöße wehren müssen, wenn sie spätere prozessuale Nachteile vermeiden wollen. Bei allem Verständnis für die praktischen Bedürfnisse, die vom Landesarbeitsgericht hier erkannt werden: Effektiver Datenschutz darf nicht von der vorherigen Hilfe der Gerichte abhängig gemacht werden.

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Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit, praxistaugliche Modelle für eine rechtssichere private Nutzung des dienstlichen Internets aufzuzeigen. Angesichts der Kompliziertheit und der Praxisuntauglichkeit von datenschutzrechtlichen Vorschriften wird das wahrscheinlich nicht ganz einfach.

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Wenn man bedenkt, wie weit verbreitet das private Surfen bzw. das permanente "Online" sein ist, wird schnell klar, dass hier ein perfektes Einfallstor für Arbeitgeber zur Umgehung des Kündigungsschutzes geöffnet wurde. Arbeitgeber können versuchen, das Tor zu nutzen, bevor es das Bundesarbeitsgericht möglicherweise wieder schließen wird. Beim Thema Privatnutzung des Internets plädiere ich weiterhin für ein vollständiges Verbot. Wer das nicht will oder kann, riskiert in jedem Fall erhebliche prozessuale Nachteile und sogar Schadensersatzansprüche, wenn er auf der Basis erhobener Daten des Arbeitnehmers arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Kündigung, durchführen will. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber immerhin die Nutzung im Rahmen einer IT-Richtlinie und einzelvertraglich im Arbeitsvertrag geregelt. Das sollte das Mindeste sein, ob es reicht, wissen wir frühestens, wenn das Bundesarbeitsgericht über die Revision entschieden hat, wahrscheinlich noch nicht einmal dann.

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Wer eine Kündigung in diesem Zusammenhang erhält, sollte in jedem Fall Kündigungsschutzklage einreichen. Frist: drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kein Arbeitgeber kann darauf hoffen, dass solche Kündigungen künftig eine sichere Bank sind. Vergleiche mit Abfindungszahlungen und Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung sind allemal drin.

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