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News - Central - News Center & News Guide !
Fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement - Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung
Geschrieben am Montag, dem 09. Mai 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unbedingt durchführen:
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei fehlendem betrieblichem Eingliederungsmanagement zwar nicht unwirksam, sofern es sich nicht um einen schwerbehinderten Mitarbeiter handelt. Trotzdem sollten Arbeitgeber nicht darauf verzichten, auch wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb gibt.
Auswirkungen auf Darlegungs- und Beweislast bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement:
Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, darf er sich später nicht bloß darauf beschränken zu bestreiten, dass es keine betrieblichen Einflussmöglichkeiten gibt, um den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer weiter tätig werden kann. Der Arbeitgeber ist dann vielmehr gehalten, im Einzelnen mit "umfassendem konkreten Sachvortrag" zu schildern, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und auch ein Einsatz sowohl nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung ausgeschlossen sei als auch auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit nicht in Betracht komme (BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173).
Gerichte verlangen mitunter organisierten Suchprozess:
Die Gerichte verlangen vom Arbeitgeber mitunter einen so genannten organsierten Suchprozess. Dazu das Arbeitsgericht Berlin: Regelmäßig gehört zum organisierten Suchprozess, der eine Aussonderung des Betroffenen aus dem betrieblichen Sozialgeschehen vermeiden helfen soll, in geeigneten Fällen die Erprobung seiner stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Muster des sogenannten "Hamburger Modells" (ArbG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 28 Ca 9065/15 -, juris). Diese Anforderungen an die Darlegungslast können Arbeitgeber dann im Prozess oft nicht erfüllen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement lohnt sich fast immer:
Arbeitgeber sollten das betriebliche Eingliederungsmanagement in der Praxis so sorgfältig wie möglich durchführen. Das kostet zwar zunächst Zeit und Geld, gleicht sich aber später im Kündigungsschutzprozess wieder aus. Im Fall einer unwirksamen Kündigung müssten Arbeitgeber nämlich eine erhöhte Abfindung zahlen bzw. würden das Kündigungsschutzklageverfahren verlieren und das wird in der Regel teurer.
Arbeitgeber müssen Weigerung des Arbeitnehmers beweisen:
Weigert sich der Arbeitnehmer ein entsprechendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, lässt dies die Notwendigkeit entfallen. Diese Weigerung muss der Arbeitgeber aber beweisen können. Ausreichend ist im Übrigen nur die generelle Verweigerung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, nicht etwa die Verweigerung einzelner Maßnahmen.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen:
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.
Stiftung Warentest:
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
13.4.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber:
Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.
Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unbedingt durchführen:
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei fehlendem betrieblichem Eingliederungsmanagement zwar nicht unwirksam, sofern es sich nicht um einen schwerbehinderten Mitarbeiter handelt. Trotzdem sollten Arbeitgeber nicht darauf verzichten, auch wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb gibt.
Auswirkungen auf Darlegungs- und Beweislast bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement:
Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, darf er sich später nicht bloß darauf beschränken zu bestreiten, dass es keine betrieblichen Einflussmöglichkeiten gibt, um den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer weiter tätig werden kann. Der Arbeitgeber ist dann vielmehr gehalten, im Einzelnen mit "umfassendem konkreten Sachvortrag" zu schildern, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und auch ein Einsatz sowohl nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung ausgeschlossen sei als auch auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit nicht in Betracht komme (BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173).
Gerichte verlangen mitunter organisierten Suchprozess:
Die Gerichte verlangen vom Arbeitgeber mitunter einen so genannten organsierten Suchprozess. Dazu das Arbeitsgericht Berlin: Regelmäßig gehört zum organisierten Suchprozess, der eine Aussonderung des Betroffenen aus dem betrieblichen Sozialgeschehen vermeiden helfen soll, in geeigneten Fällen die Erprobung seiner stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Muster des sogenannten "Hamburger Modells" (ArbG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 28 Ca 9065/15 -, juris). Diese Anforderungen an die Darlegungslast können Arbeitgeber dann im Prozess oft nicht erfüllen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement lohnt sich fast immer:
Arbeitgeber sollten das betriebliche Eingliederungsmanagement in der Praxis so sorgfältig wie möglich durchführen. Das kostet zwar zunächst Zeit und Geld, gleicht sich aber später im Kündigungsschutzprozess wieder aus. Im Fall einer unwirksamen Kündigung müssten Arbeitgeber nämlich eine erhöhte Abfindung zahlen bzw. würden das Kündigungsschutzklageverfahren verlieren und das wird in der Regel teurer.
Arbeitgeber müssen Weigerung des Arbeitnehmers beweisen:
Weigert sich der Arbeitnehmer ein entsprechendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, lässt dies die Notwendigkeit entfallen. Diese Weigerung muss der Arbeitgeber aber beweisen können. Ausreichend ist im Übrigen nur die generelle Verweigerung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, nicht etwa die Verweigerung einzelner Maßnahmen.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen:
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.
Stiftung Warentest:
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.
13.4.2016
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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber:
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Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
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030 4000 4999
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