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News - Central News:  Wann haben Arbeitnehmer eine Kündigung aufgrund einer Krankheit zu erwarten?

Geschrieben am Freitag, dem 22. April 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Während der Krankheit kein besonderer Kündigungsschutz

Zunächst einmal ist ein Arbeitnehmer nicht in besonderem Maße vor einer Kündigung geschützt, während er krank ist. Eine Kündigung des Arbeitgebers kann demnach unter den gleichen Voraussetzungen ergehen wie sonst.

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit regelmäßig weniger als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, haben keinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist auch während der Krankheit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig. Unter besonderen Umständen kann eine Kündigung aber treuwidrig sein. Wenn der Arbeitgeber etwa aufgrund eines Betriebsunfalls des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigt, liegt ein solcher Fall einer treuwidrigen und damit unwirksamen Kündigung vor. Solche Fälle kommen aber nur selten vor und sind zudem nur schwer zu beweisen.

Im ersten halben Jahr der Beschäftigung auch kein Kündigungsschutz

Ohne Kündigungsschutz sind zudem Arbeitnehmer, die sich noch im ersten halben Jahr des Arbeitsverhältnisses befinden. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für den Kündigungsschutz ein halbjähriges Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Tritt in dieser Zeit eine Krankheit auf und der Arbeitnehmer wird gekündigt, greift also ebenfalls kein Kündigungsschutz mit Ausnahme des bereits geschilderten Falls der treuwidrigen Kündigung.

Kündigungsschutz greift nach Ablauf des ersten Halbjahres im Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern

Wer bereits mehr als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt ist, ist dagegen gut geschützt. Der Arbeitgeber braucht in diesem Fall einen Kündigungsgrund. Als solcher kann die Krankheit des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich dienen, allerdings nur unter speziellen Voraussetzungen.

Unterschiedliche Formen von Erkrankungen als Kündigungsgrund. Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung kann sein:

Häufige Kurzzeiterkrankungen,

Langzeiterkrankung,

krankheitsbedingte Leistungsminderung,

dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.

Ausführliche und schwierige Prüfung für Arbeitgeber inklusive Interessenabwägung

Die Rechtsprechung nimmt eine vierstufige Prüfung vor bei der Frage, ob eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers wirksam ist. Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose (ernsthafte Besorgnis künftiger weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten), eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch die Fehlzeiten, fehlende anderweitige Möglichkeiten einer Beseitigung der Beeinträchtigungen (Kündigung letztes Mittel) und eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

Kündigungsschutzklage fast immer lohnenswert

Wer eine Kündigung wegen einer Krankheit erhalten hat, sollte stets innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern (siehe oben) arbeiten und damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Der Arbeitgeber muss eine Menge darlegen und beweisen, um eine auf Krankheit gestützte Kündigung vor Gericht durchzubekommen. Dabei kann auch viel schiefgehen. Ein einziger Fehler macht die Kündigung bereits unwirksam und eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu retten bzw. eine hohe Abfindung zu erzielen.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

13.04.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Während der Krankheit kein besonderer Kündigungsschutz

Zunächst einmal ist ein Arbeitnehmer nicht in besonderem Maße vor einer Kündigung geschützt, während er krank ist. Eine Kündigung des Arbeitgebers kann demnach unter den gleichen Voraussetzungen ergehen wie sonst.

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit regelmäßig weniger als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, haben keinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist auch während der Krankheit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig. Unter besonderen Umständen kann eine Kündigung aber treuwidrig sein. Wenn der Arbeitgeber etwa aufgrund eines Betriebsunfalls des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigt, liegt ein solcher Fall einer treuwidrigen und damit unwirksamen Kündigung vor. Solche Fälle kommen aber nur selten vor und sind zudem nur schwer zu beweisen.

Im ersten halben Jahr der Beschäftigung auch kein Kündigungsschutz

Ohne Kündigungsschutz sind zudem Arbeitnehmer, die sich noch im ersten halben Jahr des Arbeitsverhältnisses befinden. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für den Kündigungsschutz ein halbjähriges Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Tritt in dieser Zeit eine Krankheit auf und der Arbeitnehmer wird gekündigt, greift also ebenfalls kein Kündigungsschutz mit Ausnahme des bereits geschilderten Falls der treuwidrigen Kündigung.

Kündigungsschutz greift nach Ablauf des ersten Halbjahres im Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern

Wer bereits mehr als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt ist, ist dagegen gut geschützt. Der Arbeitgeber braucht in diesem Fall einen Kündigungsgrund. Als solcher kann die Krankheit des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich dienen, allerdings nur unter speziellen Voraussetzungen.

Unterschiedliche Formen von Erkrankungen als Kündigungsgrund. Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung kann sein:

Häufige Kurzzeiterkrankungen,

Langzeiterkrankung,

krankheitsbedingte Leistungsminderung,

dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.

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Die Rechtsprechung nimmt eine vierstufige Prüfung vor bei der Frage, ob eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers wirksam ist. Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose (ernsthafte Besorgnis künftiger weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten), eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch die Fehlzeiten, fehlende anderweitige Möglichkeiten einer Beseitigung der Beeinträchtigungen (Kündigung letztes Mittel) und eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

Kündigungsschutzklage fast immer lohnenswert

Wer eine Kündigung wegen einer Krankheit erhalten hat, sollte stets innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern (siehe oben) arbeiten und damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Der Arbeitgeber muss eine Menge darlegen und beweisen, um eine auf Krankheit gestützte Kündigung vor Gericht durchzubekommen. Dabei kann auch viel schiefgehen. Ein einziger Fehler macht die Kündigung bereits unwirksam und eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu retten bzw. eine hohe Abfindung zu erzielen.

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Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

13.04.2016

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