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News - Central News:  Arbeitszeugnis - Wichtige Informationen zum Thema für Arbeitnehmer

Geschrieben am Freitag, dem 05. Februar 2016 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein so genanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Anders als das einfache Arbeitszeugnis enthält dieses mehr als nur eine Bestätigung der Beschäftigungszeit. So enthält das Zeugnis eine konkrete Beschreibung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses und eine Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Formale Anforderungen an das Arbeitszeugnis:

Der Arbeitgeber muss bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses bestimmte formale Anforderungen einhalten. So muss das Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier ausgestellt und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein. Das Zeugnis sollte möglichst auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert werden. Es sollte ungefaltet/ungeknickt und ohne die Anschrift des Arbeitnehmers im Adressfeld übergeben werden. Der Arbeitgeber darf auch keine Geheimzeichen und auch keine Fehler, die als Geheimzeichen interpretiert werden könnten, im Zeugnis machen. Die Regeln der Rechtschreibung und der Grammatik müssen penibel eingehalten werden.

Inhalt des Arbeitszeugnisses: mehr als reine Tätigkeitsbeschreibung:

Im heute allgemein üblichen qualifizierten Arbeitszeugnis beschreibt der Arbeitgeber den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass jede Facette seiner Tätigkeit vermerkt wird. Der Arbeitsgeber darf sich aber auch nicht zu kurz fassen. Neben dem Inhalt beurteilt der Arbeitgeber Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.

Wohlwollende Beurteilung des Arbeitnehmers erforderlich:

Der Arbeitgeber muss eine wohlwollende Beurteilung vornehmen. Zeugnisdeutsch ist selten gutes Deutsch, die Formulierungen sind Ansichtssache. Entscheidend ist, wie ein künftiger Arbeitgeber das Arbeitszeugnis aller Voraussicht nach verstehen wird.

Gesamtnote, Verhaltensbewertung, Abschlussformel:

Das Arbeitszeugnis ist mit einer Gesamtnote zu versehen.

- Note Eins: "sehr gut" oder "stets (oder immer) zur vollsten Zufriedenheit"

- Note Zwei: "zur vollen Zufriedenheit" oder "stets zur Zufriedenheit"

- Note Drei: "zur Zufriedenheit"

- Note Vier: "im Großen und Ganzen zufriedenstellend"

- Note Fünf: " ... die Arbeiten mit großem Interesse und Fleiß durchgeführt."

Am Ende eines (sehr guten) Arbeitszeugnisses ist folgende Schlussformel üblich aber nicht unbedingt vor Gericht einklagbar: "Wir bedauern sein Ausscheiden außerordentlich, danken Herrn X für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Zeugniserteilung bzw. auf Zeugnisberichtigung:

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist vor Gericht unproblematisch durchsetzbar. Ganz anders sieht es mit dem Anspruch auf Korrektur eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer eine bessere Leistung als Note drei beweisen. Das kann er regelmäßig nur sehr schwer oder gar nicht. Ein Zeugnis mit der Note drei wiederum sollte für Bewerbungen regelmäßig nicht verwertet werden. Diese Rechtsprechung geht an den Erfordernissen der Praxis komplett vorbei, ist aber aktuell (zuletzt: Bundesarbeitsgericht,

Urteil vom 18. November 2014, AZ: 9 AZR 584/13)

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten in folgenden Situationen ein Zwischenzeugnis verlangen: Wechsel des Vorgesetzten, Wechsel der Tätigkeit im Unternehmen, absehbare Beendigung der Tätigkeit. Im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen/-vergleichen sollten Arbeitnehmer den Inhalt des Arbeitszeugnisses, mindestens aber die Gesamtnote verbindlich klären.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers sollten Sie zunächst einmal mit der Erteilung des Arbeitszeugnisses warten. Erst wenn die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (drei Wochen) abgelaufen ist, sollten Sie das Zeugnis erteilen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage haben Sie so ein gutes Druckmittel für eine Einigung.

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Vereinbaren Sie gern einen Telefontermin mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter der Tel.-Nr. 030/40004909.

26.1.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein so genanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Anders als das einfache Arbeitszeugnis enthält dieses mehr als nur eine Bestätigung der Beschäftigungszeit. So enthält das Zeugnis eine konkrete Beschreibung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses und eine Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Formale Anforderungen an das Arbeitszeugnis:

Der Arbeitgeber muss bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses bestimmte formale Anforderungen einhalten. So muss das Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier ausgestellt und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein. Das Zeugnis sollte möglichst auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert werden. Es sollte ungefaltet/ungeknickt und ohne die Anschrift des Arbeitnehmers im Adressfeld übergeben werden. Der Arbeitgeber darf auch keine Geheimzeichen und auch keine Fehler, die als Geheimzeichen interpretiert werden könnten, im Zeugnis machen. Die Regeln der Rechtschreibung und der Grammatik müssen penibel eingehalten werden.

Inhalt des Arbeitszeugnisses: mehr als reine Tätigkeitsbeschreibung:

Im heute allgemein üblichen qualifizierten Arbeitszeugnis beschreibt der Arbeitgeber den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass jede Facette seiner Tätigkeit vermerkt wird. Der Arbeitsgeber darf sich aber auch nicht zu kurz fassen. Neben dem Inhalt beurteilt der Arbeitgeber Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.

Wohlwollende Beurteilung des Arbeitnehmers erforderlich:

Der Arbeitgeber muss eine wohlwollende Beurteilung vornehmen. Zeugnisdeutsch ist selten gutes Deutsch, die Formulierungen sind Ansichtssache. Entscheidend ist, wie ein künftiger Arbeitgeber das Arbeitszeugnis aller Voraussicht nach verstehen wird.

Gesamtnote, Verhaltensbewertung, Abschlussformel:

Das Arbeitszeugnis ist mit einer Gesamtnote zu versehen.

- Note Eins: "sehr gut" oder "stets (oder immer) zur vollsten Zufriedenheit"

- Note Zwei: "zur vollen Zufriedenheit" oder "stets zur Zufriedenheit"

- Note Drei: "zur Zufriedenheit"

- Note Vier: "im Großen und Ganzen zufriedenstellend"

- Note Fünf: " ... die Arbeiten mit großem Interesse und Fleiß durchgeführt."

Am Ende eines (sehr guten) Arbeitszeugnisses ist folgende Schlussformel üblich aber nicht unbedingt vor Gericht einklagbar: "Wir bedauern sein Ausscheiden außerordentlich, danken Herrn X für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Zeugniserteilung bzw. auf Zeugnisberichtigung:

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist vor Gericht unproblematisch durchsetzbar. Ganz anders sieht es mit dem Anspruch auf Korrektur eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer eine bessere Leistung als Note drei beweisen. Das kann er regelmäßig nur sehr schwer oder gar nicht. Ein Zeugnis mit der Note drei wiederum sollte für Bewerbungen regelmäßig nicht verwertet werden. Diese Rechtsprechung geht an den Erfordernissen der Praxis komplett vorbei, ist aber aktuell (zuletzt: Bundesarbeitsgericht,

Urteil vom 18. November 2014, AZ: 9 AZR 584/13)

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten in folgenden Situationen ein Zwischenzeugnis verlangen: Wechsel des Vorgesetzten, Wechsel der Tätigkeit im Unternehmen, absehbare Beendigung der Tätigkeit. Im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen/-vergleichen sollten Arbeitnehmer den Inhalt des Arbeitszeugnisses, mindestens aber die Gesamtnote verbindlich klären.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Bei einer Kündigung des Arbeitnehmers sollten Sie zunächst einmal mit der Erteilung des Arbeitszeugnisses warten. Erst wenn die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (drei Wochen) abgelaufen ist, sollten Sie das Zeugnis erteilen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage haben Sie so ein gutes Druckmittel für eine Einigung.

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Vereinbaren Sie gern einen Telefontermin mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter der Tel.-Nr. 030/40004909.

26.1.2016

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