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LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Geschrieben am Montag, dem 18. Januar 2016 von News-Central.de
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PR-Gateway: LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das geht auch aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 17 Sa 810/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags dann fristlos erfolgen kann, wenn dem Arbeitnehmer eine schwere Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen und es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Mitarbeiter noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin weiter zu beschäftigen. Strittig ist dabei häufig die Frage, wann eine Pflichtverletzung derart schwer ist, dass die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Möglicherweise hätte auch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber oder eine ordentliche Kündigung ausgereicht.
Mit dieser Frage musste sich auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auseinandersetzen. Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter eines Wach- und Sicherheitsdienstes bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt eingesetzt worden. Als Wachmann war er für die Personenkontrolle an einem mit einem Zufallsgenerator ausgestattetem Drehkreuz zuständig. Wurde das Drehkreuz per Zufallsgenerator gesperrt, wurden die Mitarbeiter entsprechend vom Wachpersonal durchsucht. Ohne für einen Ersatz zu sorgen, schaltete der Wachmann denn Zufallsgenerator aus und verließ für eine längere Zeit seinen Arbeitsplatz, um sich mit einem anderen Mitarbeiter zu treffen. Von diesem erhielt er die Reste eines Kunststoffrohrs, das er ohne entsprechenden Begleitschein in sein Auto brachte. Wenige Tage wurde festgestellt, dass Gold im Wert von rund 74.000 Euro aus dem Betrieb verschwunden war. Der Wachmann erhielt daraufhin die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Wachmann am Arbeitsgericht Berlin noch Erfolg, das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab und erachtete die außerordentliche Kündigung für wirksam. Durch das Verlassen seines Arbeitsplatzes ohne für Ersatz zu sorgen und die unberechtigte Mitnahme des Kunststoffrohrs habe der Wachmann seine Pflichten schwerwiegend verletzt. Dadurch sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten gewesen, ihn weiter als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen.
Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@grprainer.com
+49 221 2722750
http://www.grprainer.com/
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
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Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das geht auch aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 17 Sa 810/15).
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Mit dieser Frage musste sich auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auseinandersetzen. Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter eines Wach- und Sicherheitsdienstes bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt eingesetzt worden. Als Wachmann war er für die Personenkontrolle an einem mit einem Zufallsgenerator ausgestattetem Drehkreuz zuständig. Wurde das Drehkreuz per Zufallsgenerator gesperrt, wurden die Mitarbeiter entsprechend vom Wachpersonal durchsucht. Ohne für einen Ersatz zu sorgen, schaltete der Wachmann denn Zufallsgenerator aus und verließ für eine längere Zeit seinen Arbeitsplatz, um sich mit einem anderen Mitarbeiter zu treffen. Von diesem erhielt er die Reste eines Kunststoffrohrs, das er ohne entsprechenden Begleitschein in sein Auto brachte. Wenige Tage wurde festgestellt, dass Gold im Wert von rund 74.000 Euro aus dem Betrieb verschwunden war. Der Wachmann erhielt daraufhin die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Wachmann am Arbeitsgericht Berlin noch Erfolg, das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab und erachtete die außerordentliche Kündigung für wirksam. Durch das Verlassen seines Arbeitsplatzes ohne für Ersatz zu sorgen und die unberechtigte Mitnahme des Kunststoffrohrs habe der Wachmann seine Pflichten schwerwiegend verletzt. Dadurch sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten gewesen, ihn weiter als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen.
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