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News - Central News:  Regeln für Arbeitnehmer bei der Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit

Geschrieben am Freitag, dem 18. Dezember 2015 von News-Central.de


News-Central Infos PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Die unberechtigte Privatnutzung des Internets wird von Arbeitgebern zunehmend als hervorragender Kündigungsgrund erkannt. Insbesondere wenn diese während der Arbeitszeit erfolgt, steht immer noch ein Arbeitszeitbetrug im Raum. Der Nachweis ist über entsprechende Protokolle relativ einfach.

Privatnutzung des Internets nur bei ausdrücklicher Gestattung:

Nur wenn die Privatnutzung des Internets ausdrücklich gestattet ist, sind Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Duldet der Arbeitgeber die private Nutzung lediglich, ist die Nutzung gefährlich. Das gilt insbesondere dann, wenn die Privatnutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten ist. Hier muss der Arbeitnehmer die Duldung der abweichenden Handhabung nämlich im Falle einer Kündigung beweisen. Die in solchen Fällen aufzurufenden Arbeitskollegen wollen sich dann als Zeugen vor Gericht regelmäßig nicht mehr an die Handhabung erinnern, da sie ihrerseits Angst vor Sanktionen haben.

Private Nutzung des Internets nur während der Pausen:

Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet oder zumindest duldet, sollte diese nur innerhalb der Arbeitspausen erfolgen. Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit privat im Internet surfen, arbeiten nicht. Das Verhalten stellt daher regelmäßig einen Arbeitszeitbetrug dar, der zur fristlosen Kündigung sogar ohne Abmahnung berechtigt. Mindestens aber fällt man dem Chef und den Kollegen unangenehm auf, so dass der Ruf innerhalb des Unternehmens leidet.

Privatnutzung auf unbedingt notwendige Fälle beschränken:

Auch bei gestatteter privater Nutzung des Internets, sollte man von der Erlaubnis nicht übermäßigen Gebrauch machen. Wer während der Arbeitszeit privat bei Facebook unterwegs ist, hinterlässt beim Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten regelmäßig einen schlechten Eindruck.

Keine Angaben oder Aussagen über den Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken:

Auf keinen Fall sollten sich Arbeitnehmer in den sozialen Netzwerken über ihren Arbeitgeber äußern. Das betrifft ausdrücklich auch positive Äußerungen. Es gab bereits Fälle von Kündigungen, weil Wettbewerber des Arbeitgebers sich an den zu positiven Aussagen der Mitarbeiter in sozialen Netzwerken stießen. Sie sahen darin unlauteren Wettbewerb und nahmen den Arbeitgeber der Arbeitnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das freut keinen Arbeitgeber.

Kein schlechtes Beispiel an Kollegen nehmen:

Wie oben bereits ausgeführt, hilft es im Ernstfall nichts, dass Kollegen sich ebenfalls nicht an die Regeln gehalten haben. Die Kollegen können sich später in einem Prozess regelmäßig nicht mehr an die eigenen Verfehlungen erinnern. Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig und verliert deswegen den Prozess. In der Regel wird zwar noch ein Vergleich mit einer Abfindung geschlossen, das Arbeitsverhältnis ist allerdings mehr zu retten.

Verhalten bei einer Abmahnung:

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sofort rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Häufig sind die Abmahnungen Vorstufe einer Kündigung. Hier müssen unbedingt entsprechende Gegenmaßnahmen beraten und gegebenenfalls in die Wege geleitet werden.

Verhalten bei einer Aufforderung zur Stellungnahme zu Vorwürfen:

Voraussetzung für eine Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Wer eine schriftliche Anhörung oder einer Einladung zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erhält, sollte wenn diesem Zusammenhang mit unberechtigter Internetnutzung oder sonstigen Verfehlungen steht, sofort anwaltliche Hilfe einschalten. Im Zweifel sollte man den Arbeitgeber auf die Notwendigkeit der Einholung von Rechtsrat hinweisen und um Fristverlängerung bitten. Einlassungen ohne anwaltliche Beratung sind extrem gefährlich und können den Ausspruch einer fristlosen Kündigung noch begünstigen.

Verhalten bei Erhalt einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung:

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Nur so kann man sich die Chance auf eine Abfindung oder gar die Rettung des Arbeitsplatzes erhalten.

Wie vertreten Arbeitnehmer allen Fällen rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bundesweit. Kommt es zu Strafanzeigen, vertreten wir auch parallel im Strafverfahren.

3.12.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 ? zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Die unberechtigte Privatnutzung des Internets wird von Arbeitgebern zunehmend als hervorragender Kündigungsgrund erkannt. Insbesondere wenn diese während der Arbeitszeit erfolgt, steht immer noch ein Arbeitszeitbetrug im Raum. Der Nachweis ist über entsprechende Protokolle relativ einfach.

Privatnutzung des Internets nur bei ausdrücklicher Gestattung:

Nur wenn die Privatnutzung des Internets ausdrücklich gestattet ist, sind Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Duldet der Arbeitgeber die private Nutzung lediglich, ist die Nutzung gefährlich. Das gilt insbesondere dann, wenn die Privatnutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten ist. Hier muss der Arbeitnehmer die Duldung der abweichenden Handhabung nämlich im Falle einer Kündigung beweisen. Die in solchen Fällen aufzurufenden Arbeitskollegen wollen sich dann als Zeugen vor Gericht regelmäßig nicht mehr an die Handhabung erinnern, da sie ihrerseits Angst vor Sanktionen haben.

Private Nutzung des Internets nur während der Pausen:

Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet oder zumindest duldet, sollte diese nur innerhalb der Arbeitspausen erfolgen. Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit privat im Internet surfen, arbeiten nicht. Das Verhalten stellt daher regelmäßig einen Arbeitszeitbetrug dar, der zur fristlosen Kündigung sogar ohne Abmahnung berechtigt. Mindestens aber fällt man dem Chef und den Kollegen unangenehm auf, so dass der Ruf innerhalb des Unternehmens leidet.

Privatnutzung auf unbedingt notwendige Fälle beschränken:

Auch bei gestatteter privater Nutzung des Internets, sollte man von der Erlaubnis nicht übermäßigen Gebrauch machen. Wer während der Arbeitszeit privat bei Facebook unterwegs ist, hinterlässt beim Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten regelmäßig einen schlechten Eindruck.

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Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Nur so kann man sich die Chance auf eine Abfindung oder gar die Rettung des Arbeitsplatzes erhalten.

Wie vertreten Arbeitnehmer allen Fällen rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bundesweit. Kommt es zu Strafanzeigen, vertreten wir auch parallel im Strafverfahren.

3.12.2015

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