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News - Central - News Center & News Guide !
Schmähkritik kann zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen
Geschrieben am Montag, dem 30. November 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Schmähkritik kann zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html Kritik am Arbeitgeber ist durchaus erlaubt, überzogene Schmähkritik kann hingegen zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen. Auch die außerordentliche Kündigung kann möglich sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sachliche Kritik am Arbeitgeber kann durchaus erlaubt sein. Grobe Beleidigungen, Diffamierungen oder Schmähkritik können im Arbeitsrecht allerdings durchaus zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Auch die fristlose Kündigung ist in solchen Fällen denkbar.
So hat zumindest das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10. Oktober 2012 entschieden (Az.: 3 Sa 644/12). In dem Fall hatte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken u.a. als "Menschenschinder & Ausbeuter" bezeichnet. Der Betrieb, der regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, kündigte dem Auszubildenden darauf hin fristlos. Dieser klagte wiederum gegen die Kündigung.
Nach Auffassung des Auszubildenden sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, da er den Namen des Betriebs nicht erwähnt habe. Außerdem seien seine Äußerungen übertrieben und lustig gemeint gewesen. Im Zusammenhang mit seinem ganzen Profil in dem sozialen Netzwerk ließe sich erkennen, dass seine Äußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien. Darüber hinaus sei seine Kritik an den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auf jeden Fall hätte vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Hatte er erstinstanzlich mit seiner Klage noch Erfolg, entschied das LAG Hamm anders. Das Ausbildungsverhältnis sei wirksam beendet worden und die fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gedeckt, so das LAG. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.
Grobe Beleidigungen wie im vorliegenden Fall, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gelte auch für ein Ausbildungsverhältnis.
Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung tatsächlich wirksam. Denn bei Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Kündigungserklärungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@grprainer.com
+49 221 2722750
http://www.grprainer.com/
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Schmähkritik kann zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen
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So hat zumindest das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10. Oktober 2012 entschieden (Az.: 3 Sa 644/12). In dem Fall hatte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken u.a. als "Menschenschinder & Ausbeuter" bezeichnet. Der Betrieb, der regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, kündigte dem Auszubildenden darauf hin fristlos. Dieser klagte wiederum gegen die Kündigung.
Nach Auffassung des Auszubildenden sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, da er den Namen des Betriebs nicht erwähnt habe. Außerdem seien seine Äußerungen übertrieben und lustig gemeint gewesen. Im Zusammenhang mit seinem ganzen Profil in dem sozialen Netzwerk ließe sich erkennen, dass seine Äußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien. Darüber hinaus sei seine Kritik an den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auf jeden Fall hätte vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Hatte er erstinstanzlich mit seiner Klage noch Erfolg, entschied das LAG Hamm anders. Das Ausbildungsverhältnis sei wirksam beendet worden und die fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gedeckt, so das LAG. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.
Grobe Beleidigungen wie im vorliegenden Fall, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gelte auch für ein Ausbildungsverhältnis.
Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung tatsächlich wirksam. Denn bei Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Kündigungserklärungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
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