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News - Central News:  Krankheitsbedingte Kündigung - der Arbeitgeber muss in der Regel keinen leidensgerechten Arbeitsplatz ''freikündigen''

Geschrieben am Donnerstag, dem 24. September 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Selbst wenn der Arbeitnehmer längerfristig seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, darf der Arbeitgeber nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, droht im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die Niederlage, bzw. eine empfindlich hohe Abfindung vor dem Arbeitsgericht.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer die Frage, ob der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen muss, um den kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können.

Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).

Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der frei zu kündigende Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Freikündigung dann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer selbst keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Ausnahmsweise auch dann, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass der betroffene Stelleninhaber seinerseits nicht behindert ist und eine Kündigung für diesen keine besondere Härte darstellt (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine solche Klage ist auch erforderlich um eine Abfindung zu erhalten. Direkt auf eine Abfindung ist unmöglich.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Beachten Sie, dass Sie für sämtliche Kündigungsgründe die Darlegung- und Beweislast haben. Vor diesem Hintergrund muss der Ausspruch einer Kündigung gut überlegt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung sollte klar sein, auf welchen Kündigungsgrund man sich stützen will. Der Grund für die Kündigung sollte allerdings im Kündigungsschreiben nur erwähnt werden, wenn dies zum Beispiel durch einen Tarifvertrag zwingend vorgeschrieben ist.

21.9.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Selbst wenn der Arbeitnehmer längerfristig seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, darf der Arbeitgeber nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, droht im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die Niederlage, bzw. eine empfindlich hohe Abfindung vor dem Arbeitsgericht.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer die Frage, ob der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen muss, um den kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können.

Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).

Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der frei zu kündigende Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Freikündigung dann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer selbst keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Ausnahmsweise auch dann, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass der betroffene Stelleninhaber seinerseits nicht behindert ist und eine Kündigung für diesen keine besondere Härte darstellt (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).

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Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine solche Klage ist auch erforderlich um eine Abfindung zu erhalten. Direkt auf eine Abfindung ist unmöglich.

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Beachten Sie, dass Sie für sämtliche Kündigungsgründe die Darlegung- und Beweislast haben. Vor diesem Hintergrund muss der Ausspruch einer Kündigung gut überlegt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung sollte klar sein, auf welchen Kündigungsgrund man sich stützen will. Der Grund für die Kündigung sollte allerdings im Kündigungsschreiben nur erwähnt werden, wenn dies zum Beispiel durch einen Tarifvertrag zwingend vorgeschrieben ist.

21.9.2015

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