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Weshalb der Notar den Verkäufer einer Immobilie nach seinem Güterstand fragen muss
Geschrieben am Dienstag, dem 15. September 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Frankfurt, 15. September 2015 - Beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken durch Verheiratete kann der Güterstand der Eheleute entscheidend für die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages sein. Daher fragt der Notar in der Regel bereits beim Entwurf des Kaufvertrages nach dem Güterstand. In der Praxis führt diese Frage jedoch oft zu Verwunderung. Und nicht selten ist der Verkäufer bzw. die Verkäuferin der Immobilie sich des eigenen Güterstandes gar nicht bewusst. Warum der Notar den Verkäufer einer Immobilie nach seinem Güterstand fragen muss, erklärt Notarin Bettina Schmidt von der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin aus Frankfurt in einem aktuellen Fachbeitrag.
Wird eine Ehe ohne notariellen Ehevertrag geschlossen, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand ein. Als "Güterstand" werden die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander bezeichnet und der Güterstand regelt, wem das Vermögen gehört, das in die Ehe eingebracht worden ist, wie es verwaltet wird und wer für eventuelle Schulden haftet.
Darüber hinaus bestimmt der Güterstand auch, wie nach Beendigung einer Ehe, z.B. durch Scheidung oder Tod, mit dem Vermögen umzugehen ist, das während der Ehe entstanden und unter Umständen ungleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt ist. Genau dies kann beim Verkauf einer Immobilie von entscheidender Bedeutung sein.
Gilt der gesetzliche Güterstand und leben die Ehegatten in sogenannter Zugewinngemeinschaft, so möchte der Gesetzgeber nämlich sicherstellen, dass ein Vermögensausgleich in Form von Geld oder anderen Sachwerten wie Immobilien, Wertpapieren etc. nach Beendigung der Ehe möglich ist. Daher kann beim gesetzlichen Güterstand ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen über sein "Vermögen im Ganzen", das heißt nahezu sein ganzes Vermögen verfügen.
Besitzt einer der Ehegatten Immobilien oder Grundstücke und möchte diese Verkaufen, so ist es demnach entscheidend, ob er mit dem Verkauf über sein nahezu ganzes Vermögen verfügt. In diesem Fall kann ein Verkauf nur rechtsgültig stattfinden, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Besitzt der Ehegatte hingegen weiteres Vermögen, z.B. weitere Immobilien, und möchte nur eine davon verkaufen, so ist ein Verkauf meist auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich, da er in diesem Fall eben genau nicht über sein nahezu ganzes Vermögen verfügt.
"In der Praxis ist jedoch genau diese Frage, ob es sich beim Verkauf um das Vermögen im Ganzen handelt, oftmals nicht eindeutig", erläutert Notarin Bettina Schmidt. "Die Frage des Notars nach dem Güterstand ist demnach berechtigt. Und im Zweifel empfehle ich bereits im Kaufvertrag die Einwilligung des Ehegatten zu dokumentieren. Der Ehegatte sollte am besten gleich im Kaufvertrag seine Zustimmung erteilen, dann ist auch der Käufer auf der sicheren Seite. Wenn die Genehmigung nämlich anschließend verweigert werden würde, wäre das Rechtsgeschäft ungültig."
Weitere Informationen zum Güterstand beim Immobilienverkauf:
www.schmidt-kollegen.com/fachbeitraege-rechtsanwalt/immobilienrecht/353-weshalb-der-notar-den-verkaeufer-einer-immobilie-nach-seinem-gueterstand-fragen-muss.html
Über Notarin Bettina Schmidt
Bettina Schmidt ist in Frankfurt als Notarin bestellt und unterstützt Mandanten von der Vertragsvorbereitung über die Beurkundung von Rechtsgeschäften bis hin zur Beglaubigung von Unterschriften. Hierbei bringt sie auch ihre langjährige juristische Erfahrung als Rechtsanwältin mit ein.
Als berufener Notar in Frankfurt bietet Notarin Schmidt sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an. Unter anderem im Grundstücks- und Immobilienrecht, bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, im Erbrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Familienrecht und bei klassische Treuhandtätigkeiten.
Weitere Informationen und Blog von Notarin Bettina Schmidt:
www.notar-frankfurt-am-main.de
Tag-IT: Immobilienverkauf, Immobilienkaufvertrag, Grundstück, Haus, Immobilie, Eigentumswohnung verkaufen, Notar Frankfurt, Güterstand, Zugewinngemeinschaft, Eheleute, Vermögensausgleich, Immobilienkauf, Immobilienrecht
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt am Main
Zentral im Westend Frankfurt gelegen, bietet die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso an. Ein Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei ist die Betreuung kleinerer und mittelständischer Unternehmen. Mandanten profitieren vom flexiblen, kreativen Umfeld einer kleinen Kanzlei, die ihnen darüber hinaus durch Einbindung in ein etabliertes Expertennetzwerk auch in benachbarten Rechtsgebieten und bei steuerlichen oder wirtschaftlichen Fragenstellungen kompetente Hilfe anbieten kann.
Mit einer bestellten Notarin in Frankfurt bietet die Kanzlei auch die Leistungen eines Notariats, z.B. Beurkundung von Verträgen oder Beglaubigung von Unterschriften. Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt berät bei der Vertragsgestaltung und prüft für ihre Mandanten auch fremde Verträge. Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
Weitere Informationen: http://www.schmidt-kollegen.com
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt
Bettina Schmidt
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17
http://www.schmidt-kollegen.com
Pressekontakt:
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin
Bettina Schmidt
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
presse@formativ.net
069 / 72 30 17
http://www.schmidt-kollegen.com
(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Frankfurt, 15. September 2015 - Beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken durch Verheiratete kann der Güterstand der Eheleute entscheidend für die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages sein. Daher fragt der Notar in der Regel bereits beim Entwurf des Kaufvertrages nach dem Güterstand. In der Praxis führt diese Frage jedoch oft zu Verwunderung. Und nicht selten ist der Verkäufer bzw. die Verkäuferin der Immobilie sich des eigenen Güterstandes gar nicht bewusst. Warum der Notar den Verkäufer einer Immobilie nach seinem Güterstand fragen muss, erklärt Notarin Bettina Schmidt von der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin aus Frankfurt in einem aktuellen Fachbeitrag.
Wird eine Ehe ohne notariellen Ehevertrag geschlossen, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand ein. Als "Güterstand" werden die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander bezeichnet und der Güterstand regelt, wem das Vermögen gehört, das in die Ehe eingebracht worden ist, wie es verwaltet wird und wer für eventuelle Schulden haftet.
Darüber hinaus bestimmt der Güterstand auch, wie nach Beendigung einer Ehe, z.B. durch Scheidung oder Tod, mit dem Vermögen umzugehen ist, das während der Ehe entstanden und unter Umständen ungleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt ist. Genau dies kann beim Verkauf einer Immobilie von entscheidender Bedeutung sein.
Gilt der gesetzliche Güterstand und leben die Ehegatten in sogenannter Zugewinngemeinschaft, so möchte der Gesetzgeber nämlich sicherstellen, dass ein Vermögensausgleich in Form von Geld oder anderen Sachwerten wie Immobilien, Wertpapieren etc. nach Beendigung der Ehe möglich ist. Daher kann beim gesetzlichen Güterstand ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen über sein "Vermögen im Ganzen", das heißt nahezu sein ganzes Vermögen verfügen.
Besitzt einer der Ehegatten Immobilien oder Grundstücke und möchte diese Verkaufen, so ist es demnach entscheidend, ob er mit dem Verkauf über sein nahezu ganzes Vermögen verfügt. In diesem Fall kann ein Verkauf nur rechtsgültig stattfinden, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Besitzt der Ehegatte hingegen weiteres Vermögen, z.B. weitere Immobilien, und möchte nur eine davon verkaufen, so ist ein Verkauf meist auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich, da er in diesem Fall eben genau nicht über sein nahezu ganzes Vermögen verfügt.
"In der Praxis ist jedoch genau diese Frage, ob es sich beim Verkauf um das Vermögen im Ganzen handelt, oftmals nicht eindeutig", erläutert Notarin Bettina Schmidt. "Die Frage des Notars nach dem Güterstand ist demnach berechtigt. Und im Zweifel empfehle ich bereits im Kaufvertrag die Einwilligung des Ehegatten zu dokumentieren. Der Ehegatte sollte am besten gleich im Kaufvertrag seine Zustimmung erteilen, dann ist auch der Käufer auf der sicheren Seite. Wenn die Genehmigung nämlich anschließend verweigert werden würde, wäre das Rechtsgeschäft ungültig."
Weitere Informationen zum Güterstand beim Immobilienverkauf:
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Über Notarin Bettina Schmidt
Bettina Schmidt ist in Frankfurt als Notarin bestellt und unterstützt Mandanten von der Vertragsvorbereitung über die Beurkundung von Rechtsgeschäften bis hin zur Beglaubigung von Unterschriften. Hierbei bringt sie auch ihre langjährige juristische Erfahrung als Rechtsanwältin mit ein.
Als berufener Notar in Frankfurt bietet Notarin Schmidt sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an. Unter anderem im Grundstücks- und Immobilienrecht, bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, im Erbrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Familienrecht und bei klassische Treuhandtätigkeiten.
Weitere Informationen und Blog von Notarin Bettina Schmidt:
www.notar-frankfurt-am-main.de
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