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News - Central News:  Party auf dem Balkon oder im Garten: rechtliche Hinweise zu Lautstärke und Ruhezeiten

Geschrieben am Donnerstag, dem 30. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Ein Artikel von Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Wenn im Sommer die Temperaturen steigen, kommt für gewöhnlich auch vermehrt die Idee auf, mit Freunden die eine oder andere Gartenparty zu feiern. Gute Laune und das ein oder andere Bier sorgen aber nicht selten für einen ansteigenden Geräuschpegel, durch den unter Umständen angrenzende Nachbarn gestört werden. Worauf gilt es also bei Feiern auf dem Balkon oder im Garten zu achten? Gibt es bestimmte Ruhezeiten, die einzuhalten sind? Und wer ist der Verantwortliche für den verursachten Lärm?

Verantwortlich für den Lärm, der durch eine Party verursacht wird, ist grundsätzlich der Veranstalter der Feier (OLG Düsseldorf, 5 Ss (OWi) 149/95). Das gilt auch, wenn die erhöhte Lautstärke nicht von ihm selbst, sondern etwa von lachenden Gästen hervorgerufen wird. Als Veranstalter hat man dafür zu sorgen, dass der Geräuschpegel nicht ausufert, und muss seine Gäste zur Not auch ermahnen, leiser zu sein. Wird also etwa von einem Nachbarn die Polizei gerufen, die dann zur Reduzierung der Lautstärke mahnt, muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Anweisungen umgesetzt werden.

Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr:

Für die Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr muss der Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke gehalten werden. Für Partys auf dem Balkon oder im Garten gilt da keine Ausnahme. Anwohner dürfen nicht etwa durch laute Musik oder Unterhaltungen draußen gestört werden. Sollte sich das Gartenfest nicht nur auf ein gemütliches Zusammensitzen mit angemessener Lautstärke beschränken, kann es von Vorteil sein, die Party in das Haus zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Ausnahmen bei besonderen Anlässen?

Auch bei besonderen Anlässen wie etwa Geburtstagen oder einer Hochzeit müssen Nachbarn keine Störung der Nachtruhe hinnehmen. Die teilweise verbreitete Meinung, es gäbe ein entsprechendes Recht zur Störung einmal im Monat, so wie in einem Beschluss des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1990 - 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I -, juris, festgestellt, ist unzutreffend. Bei wichtigen Feiern sollte man deshalb im Vorhinein mit seinen Nachbarn das Gespräch suchen und diese gegebenen Falls aus Höflichkeit auch einladen. Das erhöht die Chancen auf eine entspannte Feier auch mit erhöhter Lautstärke um einiges.

Sollte es dennoch zum Konflikt kommen, kann eine Ruhestörung durch jedes zulässiges Beweismittel nachgewiesen werden, eine genaue Angabe des Maßes der Belästigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist unter anderem die Vernehmung der betroffenen Anwohner. Bei Ordnungswidrigkeit wegen Störung der Nachtruhe kann das Ordnungsamt Ordnungsgelder von bis zu 5000EUR ansetzen.

Fazit:

Verantwortlich für den beanstande Lärm auf einer Party ist immer der Veranstalter, dieser hat auch dafür zu sorgen, dass die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr eingehalten wird. In dieser Zeit ist alles zu unterlassen, was dazu geeignet ist die Nachtruhe zu stören. Darunter fällt auch das lautstarke Feiern von Grillpartys im Garten. Eine Störung der Nachtruhe ist auch nicht ausnahmsweise wegen besonderen Feierlichkeiten zu dulden.

24.7.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Artikel von Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Wenn im Sommer die Temperaturen steigen, kommt für gewöhnlich auch vermehrt die Idee auf, mit Freunden die eine oder andere Gartenparty zu feiern. Gute Laune und das ein oder andere Bier sorgen aber nicht selten für einen ansteigenden Geräuschpegel, durch den unter Umständen angrenzende Nachbarn gestört werden. Worauf gilt es also bei Feiern auf dem Balkon oder im Garten zu achten? Gibt es bestimmte Ruhezeiten, die einzuhalten sind? Und wer ist der Verantwortliche für den verursachten Lärm?

Verantwortlich für den Lärm, der durch eine Party verursacht wird, ist grundsätzlich der Veranstalter der Feier (OLG Düsseldorf, 5 Ss (OWi) 149/95). Das gilt auch, wenn die erhöhte Lautstärke nicht von ihm selbst, sondern etwa von lachenden Gästen hervorgerufen wird. Als Veranstalter hat man dafür zu sorgen, dass der Geräuschpegel nicht ausufert, und muss seine Gäste zur Not auch ermahnen, leiser zu sein. Wird also etwa von einem Nachbarn die Polizei gerufen, die dann zur Reduzierung der Lautstärke mahnt, muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Anweisungen umgesetzt werden.

Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr:

Für die Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr muss der Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke gehalten werden. Für Partys auf dem Balkon oder im Garten gilt da keine Ausnahme. Anwohner dürfen nicht etwa durch laute Musik oder Unterhaltungen draußen gestört werden. Sollte sich das Gartenfest nicht nur auf ein gemütliches Zusammensitzen mit angemessener Lautstärke beschränken, kann es von Vorteil sein, die Party in das Haus zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Ausnahmen bei besonderen Anlässen?

Auch bei besonderen Anlässen wie etwa Geburtstagen oder einer Hochzeit müssen Nachbarn keine Störung der Nachtruhe hinnehmen. Die teilweise verbreitete Meinung, es gäbe ein entsprechendes Recht zur Störung einmal im Monat, so wie in einem Beschluss des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1990 - 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I -, juris, festgestellt, ist unzutreffend. Bei wichtigen Feiern sollte man deshalb im Vorhinein mit seinen Nachbarn das Gespräch suchen und diese gegebenen Falls aus Höflichkeit auch einladen. Das erhöht die Chancen auf eine entspannte Feier auch mit erhöhter Lautstärke um einiges.

Sollte es dennoch zum Konflikt kommen, kann eine Ruhestörung durch jedes zulässiges Beweismittel nachgewiesen werden, eine genaue Angabe des Maßes der Belästigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist unter anderem die Vernehmung der betroffenen Anwohner. Bei Ordnungswidrigkeit wegen Störung der Nachtruhe kann das Ordnungsamt Ordnungsgelder von bis zu 5000EUR ansetzen.

Fazit:

Verantwortlich für den beanstande Lärm auf einer Party ist immer der Veranstalter, dieser hat auch dafür zu sorgen, dass die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr eingehalten wird. In dieser Zeit ist alles zu unterlassen, was dazu geeignet ist die Nachtruhe zu stören. Darunter fällt auch das lautstarke Feiern von Grillpartys im Garten. Eine Störung der Nachtruhe ist auch nicht ausnahmsweise wegen besonderen Feierlichkeiten zu dulden.

24.7.2015

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